Beschluss vom Amtsgericht Wuppertal - 22 Gs 50/25
Tenor
wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts E vom 22.04.2025 als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.
1
Gründe
2Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil kein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.
3Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin nicht geboten.
4Die vorgeworfene-n Tat-en ist/sind nicht so schwerwiegend.
5Die Sach- und Rechtslage ist nicht so schwierig.
6Die zu erwartenden Rechtsfolgen sind nicht so schwerwiegend.
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