Beschluss vom Amtsgericht Würzburg - 7 OWi 952 Js 5972/22
Tenor
1. Der Betroffene … wird von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zum Termin am 28.12.2022 entbunden, § 73 Abs. 2 OWiG.
2. Der Antrag auf „Aussetzung des Verfahrens“ wird abgelehnt, da keinerlei Anlass besteht.
3. Das ... Polizeiverwaltungsamt wird angewiesen, d. Betroffenen/dessen Verteidiger folgende Beweismittel zur Verfügung zu stellen:
- Lebensakte des verwendeten Messgeräts
- Name und Anschrift d. Auswertebeamten*in, Schulungsnachweis und Anstellungsgrad
- Rohdaten der Messung in digitaler Form nebst Passwort und Token, soweit es den Vorgang des Betroffenen betrifft (tuff, xml etc. …)
- Rohdaten der gesamten Messreihe in digitaler Form nebst Passwort und Token, soweit es den Vorgang des Betroffenen betrifft (tuff, xml etc. …)
Gründe
zu 3
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 73 Abs. 2 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ss Bs 53/16 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (Senat für Bußgeldsachen) - 1 Ss (OWi) 115/17 1x
- 4 SsRs 21/17 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ss OWi 976/17 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ss OWi 626/18 1x (nicht zugeordnet)
- 02 Ob OWi 1955/19 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1616/18 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 31 1x