Beschluss vom Amtsgericht Zeitz - 5 M 660/13

Tenor

Der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin wird nicht abgeholfen; sie wird dem LG Halle vorgelegt.

Gründe

1

Der Gerichtsvollzieher konnte den Schuldner nicht antreffen und wies auf die Notwendigkeit eines Beschlusses nach § 758a ZPO, Art. 13 Abs. 2 GG zur zwangsweisen Wohnungsöffnung hin. Die Gläubigerin beantragte ohne Verwendung eines Vordrucks die Gestattung der Zwangsvollstreckung auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen.

2

Das Amtsgericht Zeitz wies den Antrag wegen Nichtverwendung des nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung zu verwendenden Vordrucks „Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung“ zurück.

3

Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, der Verwendung des Vordrucks bedürfe es nicht, wenn die Vollstreckung zur Unzeit beantragt werde.

4

Dem kann nicht gefolgt werden.

5

Die Gestattung der Vollstreckung „zur Unzeit“ setzt logisch voraus, dass die Vollstreckung überhaupt gestattet wird, wozu es zwingend der Verwendung des Vordrucks für den Antrag bedarf und woran es hier fehlt.

6

Das Formular sieht ausdrücklich die Möglichkeit einer zeitlich unbeschränkten Durchsuchung (d.h auch zur Nachtzeit) vor. Allerdings sieht es nicht explizit ein Feld vor, in dem dieser Antrag begründet werden kann. Im Nachtrag Gesetz zur Reform der Sachaufklärung und Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) zum Beck’schen Prozessformularbuch 12. Auflage, III. A. 11, Rz. 5, 10, wird daher empfohlen, eine entsprechende Begründung auf einem extra Blatt zu verfassen, dieses hier als weitere Anlage zu benennen und beizufügen.


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