Urteil vom Amtsgericht Zeitz - 4 C 419/13
Tenor
1.) Die Beklagte wird verurteilt, der von der Klägerin beauftragten Firma B M für die Dauer von voraussichtlich einer Stunde in der Zeit von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr werktags nach Ablauf einer Ankündigungsfrist von 1 Woche den Zutritt zu der von ihr gemieteten Wohnung im Hause x, ... Zeitz, Erdgeschoss links zu gewähren und dort folgende Maßnahme zu dulden: Installation und Inbetriebnahme von Rauchwarnmeldern des Typs Hekatron Genius H nach den Vorgaben des § 47 Abs. 4 BauO LSA i.V. mit den Regeln der Technik.
2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.) Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern.
- 2
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Zeitz, x. Mit Schreiben vom 22.03.2013 hat die Klägerin den Einbau von Rauchwarnmeldern im Rahmen einer Modernisierung gemäß § 554 BGB a.F. angekündigt.
- 3
Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Beklagten zunächst anfänglich mitgeteilt habe, dass sie den Einbautermin nicht wahrnehmen könne, später habe sie den Einbau der Rauchwarnmelder grundsätzlich abgelehnt. Sie habe dargetan, dass sie selbst Rauchwarnmelder angeschafft und installiert habe und deswegen sie den Einbau ablehne.
- 4
Allerdings müsse gemäß § 47 Abs. 4 BauO LSA in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens mit einem Rauchwarnmelder ausgestattet werden und zwar bis zum 31.12.2015.
- 5
Die Nachrüstverpflichtung für Rauchwarnmelder richte sich an die Eigentümer des Gebäudes als Adressat des Bauordnungsrechts. Bauordnungsrecht bestimmte regelmäßig den Bauherrn und bei Nachrüstpflichten den Gebäudeeigentümer als verpflichtet, ohne das dies ausdrücklich in jeder Norm der Bauordnung bestimmt werde. Es sei auch insbesondere Aufgabe des Gebäudeeigentümers, Brandschutzbestimmungen einzuhalten. Außerdem ergebe sich die Pflicht der Klägerin aus der Gesetzesbegründung zum § 47 Abs. 4 BauO LSA.
- 6
Auch müsse sichergestellt werden, dass die angebrachten Geräte den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und auch so eingebaut werden würden, in Betrieb genommen werden müssten und auch die Wartung müsse danach ordnungsgemäß erfolgen.
- 7
Beim Einbau von Rauchwarnmeldern handle es sich auch um eine Modernisierung im Sinne von § 554 BGB a.F. oder auch gemäß § 555 b BGB n.F. Eine Modernisierung könne auch dann vorliegen, wenn der Eigentümer / Vermieter nicht zu vertretende Maßnahmen durchführe. Eine solche nicht zu vertretende Maßnahme liege vor, wenn der Vermieter die Maßnahme aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung durchführe. Außerdem ergebe sich die Verbesserung der Mietsache auch aus dem Aspekt der Erhöhung der Sicherheit.
- 8
Die Klägerin beantragt,
- 9
die Beklagte zu verurteilen, der von der Klägerin beauftragten Firma B M für die Dauer von voraussichtlich einer Stunde in der Zeit von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr werktags nach Ablauf einer Ankündigungsfrist von 1 Woche den Zutritt zu der von ihr gemieteten Wohnung im Hause x, ... Zeitz, Erdgeschoss links zu gewähren und dort folgende Maßnahme zu dulden: Installation und Inbetriebnahme von Rauchwarnmeldern des Typs Hekatron Genius H nach den Vorgaben des § 47 Abs. 4 BauO LSA i.V. mit den Regeln der Technik.
- 10
Die Beklagte beantragt,
- 11
die Klage abzuweisen sowie die Berufung zuzulassen.
- 12
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass § 47 Abs. 4 BauO LSA keine Regelung vorsehe, wer Rauchwarnmelder in der von ihr angemieteten Wohnung installieren solle. Sie habe bereits selbst Rauchwarnmelder eingebaut und zwar im Schlafzimmer, Kinderzimmer und im Flur. Aufgrund dessen könne von ihr nicht verlangt werden, dass sie einen neuerlichen Einbau von Rauchwarnmeldern durch die Klägerin dulde. Gegebenenfalls sei sie bereit, einen weiteren Rauchwarnmelder im Wohnzimmer zu installieren. Die von ihr installierten Rauchwarnmelder würden von ihr auch ordnungsgemäß und regelmäßig gewartet werden. Im Übrigen liege keine Modernisierungsmaßnahme beim Einbau von Rauchwarnmeldern vor.
- 13
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 14
Die Klage ist zulässig und begründet.
- 15
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 554 Abs. 2 BGB einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Einbau von Rauchwarnmeldern in der von ihr gemieteten Wohnung duldet. Beim Einbau von Rauchmeldern handelt es sich um eine Verbesserungsmaßnahme im Sinne des § 554 Abs. 2 BGB. Verbesserungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift liegen insbesondere vor, wenn das Wohnen in den betreffenden Räumen angenehmer, bequemer, sicherer, gesünder oder weniger arbeitsintensiv wird. Zur Beurteilung der Frage, ob eine „Verbesserung der Mietsache“ gegeben ist, kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, dass die hier im Streit stehende Wohnung bereits teilweise durch die Beklagte mit Rauchwarnmeldern ausgestattet worden ist und daher die beabsichtigte Installation durch die Klägerin möglicherweise nicht zu einer Verbesserung führen würde. Entscheidend für den Umstand der Verbesserung der Mietsache ist nur der seitens des Vermieters geschaffene Zustand der Wohnung. Der Einbau von Rauchmeldern durch die Beklagte hat außer Acht zu bleiben, da es sich um eine Maßnahme des Mieters handelt und die Ausstattung mit Brandmeldern nicht als mit vermietet gilt. Da das Mietobjekt nicht mit Rauchwarnmeldern ausgestattet war, stellt die jetzt beabsichtigte Nachrüstung mit Rauchwarnmeldern eine Modernisierungsmaßnahme dar, die als solche von der Beklagten zu dulden ist (vgl. auch LG Hannover, Beschluss vom 10.11.2010, 1 S 24/10 – Juris -).
- 16
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
- 17
Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 2 Ziffer 2, Abs. 4 ZPO zuzulassen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.