Urteil vom Amtsgericht Zeitz - 13 OWi 732 Js 206888/15

Tenor

Die Betroffene wird wegen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr zu einer Geldbuße von € 500,- verurteilt.

Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft dieses Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Angewandte Vorschriften: §§ 24 a Abs.1, 25 Abs.2, 2 a StVG, 4 Abs.3 BKatV, 46 OWiG, 465 StPO, BKat Nr. 241.

Gründe

1

Zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Betroffene, die von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung befreit war, keine Angaben gemacht.

2

Das Verkehrszentralregister weist keine Eintragung auf.

3

Am 04.01.2015 um 04:31 Uhr befuhr die Betroffene mit einem PKW …, amtliches Kennzeichen …., die ……str. in Z.., obwohl sie vor Antritt der Fahrt, wie sie wusste, Alkohol konsumiert hatte und deshalb, womit sie hätte rechnen müssen, infolge des vorausgegangenen Alkoholgenusses 0,45 mg/l Alkohol in der Atemluft hatte.

4

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussage des Zeugen B und der Urkunden Bl.2-5, 8 d.A., von deren Wortlaut der Verteidiger Kenntnis genommen hat.

5

Ausweislich der Urkunden hat sich die Betroffene am 04.01.2015 zwischen 05:18 Uhr und 05:24 Uhr freiwillig einer Atemalkoholmessung mit dem Gerät Draeger Alcotest 7110 Evidential Seriennummer ARNC-0173, Probe Nummer 1202, unterzogen, nachdem sie belehrt worden war, dass die Messung nur mit ihrem Einverständnis durchgeführt werde. In einem Zeitraum von mindestens 20 Minuten vor der ersten Einzelmessung hat die Betroffene keinen Alkohol und in den letzten 10 Minuten davon sowie zwischen der ersten und der zweiten Einzelmessung keine die Messung beeinflussende Substanz zu sich genommen.

6

Soweit die Betroffene sich vor der Hauptverhandlung schriftsätzlich dahingehend eingelassen hat, sie habe beim Gang auf die Toilette vor den Messungen einen Kaugummi in den Mund gesteckt, um ihn zu kauen, handelte es sich um eine reine Schutzbehauptung, die durch die Aussage des Zeugen B widerlegt ist. Dieser Zeuge hat glaubhaft ausgesagt, dass die Betroffene weder vor noch dem Toilettengang gekaut hat; ihm wären Kaubewegungen aufgefallen.

7

Zur Atemalkoholmessung wurde jeweils ein Messgerätmundstück verwendet, welches jeweils aus einem zuvor verschweißten Plastikbeutel, der in ihrer Gegenwart geöffnet worden war und ohne Hautkontakt unter Verwendung der Verpackung in den Atemschlauch eingesetzt wurde. Der Zeuge B hat glaubhaft ausgesagt, dass für jede der beiden Messungen ein eigenes Messgerätmundstück verwendet wurde.

8

Das Gerät war bis zum 30.04.2015 geeicht. Soweit der Verteidiger beantragt hat, die Lebensakte zum Beweis dafür hinzuziehen, dass ein die Eichung beeinträchtigendes Ereignis stattgefunden hat, bedurfte es zur Erforschung der Wahrheit keiner Heranziehung der Lebensakte mehr. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass die Eichung durch ein Ereignis beeinträchtigt gewesen könnte. Soweit der Zeuge ausgesagt hat, dass es beim Druck zunächst Schwierigkeiten gegeben hat, hat er auch bekundet, dass dies nichts mit dem Messvorgang zu tun hat. Dass Schwierigkeiten beim Druck, hier durch die Notwendigkeit des Einlegens eines Papierrolle und sodann durch die Notwendigkeit des Einlegens der Papierrolle auch an die richtige Stelle bedingt, nichts mit der Messtechnik zu tun haben, ist auch offenkundig. Anders als bei Geschwindigkeitsmessgeräten, die von Messstelle zu Messstelle transportiert werden und diversen äußeren Einflüssen ausgesetzt sein können, liegt es bei einem Atemalkoholmessgerät fern, dass dieses im Gültigkeitszeitraum der Eichung einem die Eichung beeinträchtigenden Ereignis ausgesetzt ist. Ein konkretes Ereignis, das die Eichung hätte beeinträchtigen können, ist auch nicht genannt. Es besteht vorliegend kein vernünftiger Zweifel an der Eichgültigkeit.

9

Damit hat sich die Betroffene eines Verkehrsverstoßes gemäß § 24 a Abs.1 StVG schuldig gemacht. Sie hat im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr geführt.

10

Eine Geldbuße von 500,- € ist angemessen. Der Bußgeldkatalog sieht ein Regelbußgeld von 500,- € vor. Für eine Abweichung liegen Gründe nicht vor.

11

Gründe, von dem Regelfahrverbot abzusehen, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Von der Verhängung eines Fahrverbots kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen oder die Anordnung eines Fahrverbots unverhältnismäßig ist. Dieser Möglichkeit, von einem Fahrverbots abzusehen, ist sich das Gericht bewusst gewesen. Maßgebend dafür, von dieser Möglichkeit vorliegend keinen Gebrauch zu machen war, ist, dass außergewöhnliche Umstände nicht gegeben sind und das Fahrverbot auch nicht unverhältnismäßig ist.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs.1 StPO, 46 OWiG.


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