Beschluss vom Amtsgericht Zeitz - 13 OWi 712 Js 212253/15
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen.
Der Termin zur Hauptverhandlung am 03.03.2016 wird aufgehoben.
Gründe
- 1
Gemäß §§ 206a Abs.1 StPO; 46 Abs.1 OWiG war das Verfahren einzustellen, da die die Verfolgung der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit gemäß § 31 Abs.1 OWiG durch Verjährung ausgeschlossen ist.
- 2
Die vorgeworfene Verkehrsordnungswidrigkeit vom 25.06.2015 ist verjährt. Ob die erste Unterbrechung der Verjährung bereits mit der Erstellung des Datenerfassungsbelegs am 25.06.2015 oder mit Verfügung der Anhörung vom 29.07.2015 eingetreten ist, kann dahinstehen, denn in beiden Fällen ist mehr als die Frist des § 26 Abs.3 StVG von drei Monaten bis zur Verfügung des Bußgeldbescheids am 05.11.2015 verstrichen.
- 3
Eine weitere Unterbrechung ist nicht eingetreten.
- 4
Die erneute Verfügung der Anhörung am 03.09.2015 war nicht verjährungsunterbrechend, denn die Unterbrechungsmöglichkeiten des § 33 Abs.1 S.1 Nr.1 OWiG bilden eine Einheit; sie stehen deshalb nicht kumulativ, sondern alternativ nebeneinander mit der Folge, dass die Verjährung nach Nr. 1 nur einmal unterbrochen werden kann.
- 5
Auch die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verwaltungsbehörde war nicht verjährungsunterbrechend. Zwar tritt die Unterbrechung gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG auch dann ein, wenn eine solche Abwesenheit des Betroffenen nur irrtümlich angenommen wird, weil nach Aktenlage der Aufenthalt des Betroffenen nicht bekannt ist; der Irrtum muss jedoch unverschuldet sein (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. 12. 2004 - 2 Ss OWi 479/04, zit. nach beck-online.). Daran fehlt es hier. Der Betroffene hatte, wie dem Datenerfassungsbeleg zu entnehmen ist, die zutreffende Anschrift angegeben. Dass die Zustellung nicht in den vom Betroffenen angegebenen Ort St. Gangloff, sondern in den Ort Hermsdorf verfügt wurde, beruhte nicht auf einem unverschuldeten Irrtum.
- 6
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs.1 StPO, 46 Abs.1 OWiG.
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Referenzen
- §§ 206a Abs.1 StPO; 46 Abs.1 OWiG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 467 Abs.1 StPO, 46 Abs.1 OWiG 2x (nicht zugeordnet)
- § 31 Abs.1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung 1x
- § 33 Abs.1 S.1 Nr.1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ss OWi 479/04 1x (nicht zugeordnet)