Urteil vom Amtsgericht Zeitz - 13 OWi 730 Js 207609/17

Tenor

Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr zu einer Geldbuße von € 500,- verurteilt.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft dieses Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Angewandte Vorschriften: §§ 24a Abs.1, 25 Abs.2, 2 a StVG, 46 OWiG, 465 StPO, BKat Nr. 241.

Gründe

1

Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Betroffene, der die Fahrereigenschaft eingeräumt hat und von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung befreit war, keine Angaben gemacht.

2

Das Fahreignungsregister weist keine Eintragung auf.

3

Am 10.06.2017 um 23:55 Uhr befuhr der Betroffene mit dem PKW … …….. die Hainichener Dorfstraße in Zeitz OT Hainichen, obwohl er vor Antritt der Fahrt, wie er wusste, Alkohol konsumiert hatte und deshalb, womit er hätte rechnen müssen, infolge des vorausgegangenen Alkoholgenusses 0,26 mg/l Alkohol in der Atemluft hatte.

4

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einräumung der Fahrereigenschaft durch den Betroffenen, der Aussage des Zeugin K in der Hauptverhandlung vom 28.02.2018, der in der Hauptverhandlung vom 28.02.2018 erörterten Aussage des Zeugen H aus der früheren Hauptverhandlung vom 15.11.2017 und des Wortlauts der Schriftstücke Bl.2, 4-9, 49, 69-74, 89, 90, der Auskunft aus dem Fahreignungsregister und der Bedienungsanleitung, von dem der Verteidiger Kenntnis genommen hat.

5

Ausweislich der Urkunden Bl.2, 4, 6, 7 hat sich der Betroffene am 11.06.2017 zwischen 00.07 Uhr und 00:22 Uhr freiwillig einer Atemalkoholmessung mit dem Gerät Draeger Alcotest 9510 DE Seriennummer ARHL-0047, Probe Nummer 00110, unterzogen, nachdem er belehrt worden war, dass die Messung nur mit seinem Einverständnis durchgeführt werde. In einem Zeitraum von mindestens 20 Minuten vor der ersten Einzelmessung hat der Betroffene keinen Alkohol und in den letzten 10 Minuten davon sowie zwischen der ersten und der zweiten Einzelmessung keine die Messung beeinflussende Substanz zu sich genommen.

6

Aus den Einzelmesswerten von 0,276 mg/l und 0,262 mg/l wurde das Messergebnis auf 0,26 mg/l bestimmt (Bl.2).

7

Das Gerät war bis zum 31.10.2017 geeicht (Eichschein Bl.8-9). Am 19.10.2017 wurde das Gerät vor Ablauf der Eichfrist ins TPA eingeliefert, wo ein "Druckerfehler" festgestellt wurde. Dieser wurde repariert. Das Gerät wurde daraufhin erneut geeicht. (Bl.69-74, 89-90).

8

Der Verteidiger macht hinsichtlich der -im Übrigen auch von ihm nicht beanstandeten- Messung geltend, diese sei deshalb nicht verwertbar, weil wegen dauerhaften Standby-Betriebs eine Außertoleranzmessung nicht ausgeschlossen werden könne.

9

Ein solcher dauerhafter Standby-Betrieb des Messgeräts lag vor. Die Zeugin K hat angegeben: "Das Gerät läuft immer im Standby-Modus. Es wird nie ausgeschaltet, weil es sonst zu lange dauert." Der Zeuge H hat in seiner Aussage in der Hauptverhandlung vom 15.11.2017 ebenfalls angegeben, dass das Gerät im Standby-Betrieb lief.

10

Der Standby-Betrieb gab indes keine Veranlassung, das von der Verteidigung beantragte Sachverständigengutachten einzuholen.

11

Der Tatrichter ist nur dann gehalten, die Zuverlässigkeit von Messungen, die mit einem anerkannten und weitgehend standardisierten Messverfahren gewonnen worden sind, zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen. Der Begriff "standardisiertes (Mess-)Verfahren" bedeutet nicht, dass die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfinden muss. Vielmehr ist hierunter ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH NJW 1998, 321-322, zit.nach juris). Standardisierte Atemalkoholmessgeräte sind Dräger 7110 Evidential Typ MK III und Dräger Alcotest 9510 DE (Schäler, NZV 2017, 422, beck-online).

12

Ein dauerhafter Standby-Betrieb gibt keine Veranlassung zu Zweifeln an der Messung.

13

Die PTB ist zur amtlichen Auskunft aufgefordert worden. Sie hat diese wie folgt beantwortet (Bl.49):

14

"Die PTB hat im Rahmen der Bauartzulassung zur Eichung sämtliche Funktionen und Betriebsweisen des Dräger Alcotest 9510 DE ausführlich geprüft. Dazu gehört auch die Überprüfung der sicheren und korrekten Funktion des Messgerätes nach dem Standby.

15

Mit der von uns ausgestellten Bauartzulassung bestätigen wir die sichere Einhaltung aller Anforderungen der Normenreihe DIN VDE 0405.

16

Es wird weder in der Normenreihe DIN VDE 0405 verlangt, noch ist es aus technischen Gründen erforderlich, dass vor jeder Messung ein Dichtheitstest durchgeführt wird. Der ordnungsgemäße Betrieb des Messgerätes nach einer Standby-Phase fordert keinen Dichtheitstest.

17

Die Abgabe der Atemprobe in das Gerät erfolgt ohne technische Unterstützung, d.h. die Atemprobe wird allein durch den vom Probanden erzeugten Strömungsdruck durch das Messgerät geleitet. Somit sind die in dem übersandten Gutachten angeführten Argumente zur Beeinflussung der Atemprobe aus unserer Sicht nicht zutreffend."

18

Danach ist ein dauerhafter Standby-Betrieb zulässig, liegt innerhalb des standardisierten Messbetriebs und führt nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit der Messung.

19

Auch aus der Gebrauchsanweisung des Gerätes ergibt sich nichts dafür, dass ein Leckagetest in bestimmten Abständen, etwa täglich, durchgeführt werden müsste.

20

In Ziffer "3.3.7 Standby-Modus" heißt es:

21

"Wenn 15 Minuten keine Interaktion mit dem Gerät erfolgt, schaltet das Gerät in einen Standby-Modus.

22

Wenn sich das Gericht im Standby-Modus befindet, muss es zur Durchführung einer Messung wieder aktiviert werden:

23

Zum Aktivieren des Geräts: Grüne Starttaste drücken.

24

Die Startbereitschaft wird hergestellt."

25

Es gibt auch keinen Anhaltspunkt, dass eine Leckage vorlag. Vielmehr ergibt sich aus der Tatsache, dass vor der Folgeeichung lediglich ein Druckerfehler zu reparieren war, dass das Gerät bei der Messung einwandfrei funktionierte.

26

Damit hat sich der Betroffene eines fahrlässigen Verkehrsverstoßes gemäß § 24 a Abs.1 StVG schuldig gemacht. Er hat im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr geführt.

27

Eine Geldbuße von 500,- € ist angemessen. Der Bußgeldkatalog sieht ein Regelbußgeld von 500,- € vor. Für eine Abweichung liegen Gründe nicht vor.

28

Gründe, von dem Regelfahrverbot abzusehen, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Von der Verhängung eines Fahrverbots kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen oder die Anordnung eines Fahrverbots unverhältnismäßig ist. Dieser Möglichkeit, von einem Fahrverbots abzusehen, ist sich das Gericht bewusst gewesen. Maßgebend dafür, von dieser Möglichkeit vorliegend keinen Gebrauch zu machen war, ist, dass außergewöhnliche Umstände nicht gegeben sind und das Fahrverbot auch nicht unverhältnismäßig ist.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs.1 StPO, 46 OWiG.


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