Beschluss vom Amtsgericht Zeitz - 5 M 969/18

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache

wird der Antrag der Gläubigerin vom 23.10.2018 i.V.m. dem Antrag vom 12.12.2018 auf Herabsetzung der unpfändbaren Beträge gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, da die deliktische Anspruchsgrundlage der Gläubigerforderung nicht ausreichend belegt ist.

Gründe

1

Der Gläubiger beantragte mit Schreiben vom 23.10.2018 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 12.12.2018, dass die unpfändbaren Beträge aus der Pfändung des Arbeitseinkommens des Schuldners mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 26.09.2018 (Az. 5 M 969/18) gemäß § 850 Buchst. f Abs. 2 ZPO für den notwendigen Unterhalt des Schuldners auf den Regelsatz nach SGB II herabzusetzen sind. Zum Nachweis reichte der Gläubiger den Vollstreckungstitel mit Schriftsatz vom 17.12.2018 erneut ein.

2

Der Gläubiger führt die Zwangsvollstreckung aufgrund eines vollstreckbaren Tabellenauszugs gegen den Schuldner durch, in welchem die Forderung "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB wegen Betruges gemäß Darlehen vom 07.12.2007" bezeichnet ist. Der vollstreckbare Tabellenauszug trägt einen Vermerk darüber, dass die festgestellte Forderung vom Schuldner hinsichtlich der Höhe und des Rechtsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bestritten wurde.

3

Der Gläubiger vertritt die Auffassung, dass die qualifizierte Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gemäß § 850 Buchst. f Abs. 2 ZPO aus dem vorgelegten vollstreckbaren Tabellenauszug zulässig ist. Auch der darauf angebrachte Vermerk über den Widerspruch des Schuldners hinsichtlich des Rechtsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sei kein Hindernis, die Zwangsvollstreckung gemäß § 850 Buchst. f Abs. 2 ZPO durchzuführen. Dabei beruft sich der Gläubiger auf dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 03.04.2014, Az. IX ZB 93/13, worin der BGH festgestellt hat, dass dem Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 S. 1 InsO eine Ausfertigung aus der Tabelle zu erteilen ist, wenn sich der Widerspruch des Schuldners lediglich auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beschränkt.

4

Dem Antrag des Gläubigers konnte nicht stattgegeben werden.

5

Gemäß § 850 Buchst. f Abs. 2 ZPO ist die Herabsetzung der unpfändbaren Beträge des Schuldners auf die für seinen notwendigen Lebensunterhalt und zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten erforderlichen Beträge möglich, soweit der Gläubiger die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung betreibt. Voraussetzung für diese strenge Lohnpfändung ist damit die Feststellung des Rechtsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

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In dem grundsätzlich formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren ist es nicht Aufgabe des Zwangsvollstreckungsgerichtes festzustellen, ob der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung für die Vollstreckungsforderung gegeben ist. Vielmehr hat der Gläubiger einen Titel vorzulegen, in welchem dieser Rechtsgrund festgestellt ist.

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Es entspricht mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheids der Nachweis der Voraussetzungen einer privilegierten Zwangsvollstreckung selbst dann nicht geführt werden kann, wenn sich aus ihm der Anspruchsgrund selbst ergibt (u.a. BGH, Beschluss vom 06.04.2016, Az. VII ZB 67/13). Dabei hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass das Mahnverfahren dem Gläubiger lediglich einen kostengünstigen und schnelleren Weg zu einem Vollstreckungstitel eröffnen soll. Eine Prüfung des Rechtsgrundes der Vollstreckungsforderung erfolgt jedoch im Mahnverfahren nicht, da eine Schlüssigkeitsprüfung nicht durchgeführt wird. Eine materiell-rechtliche Befassung des Prozessgerichts hinsichtlich des Rechtsgrundes des geltend gemachten Anspruches findet im Mahnverfahren nicht statt. Die rechtliche Einordnung des Anspruchs beruht allein auf einseitigen, vor der Titulierung nicht überprüften Angaben des Gläubigers. Eine Bindung des Vollstreckungsgerichts an diese nicht durch das Prozessgericht geprüften Feststellungen zum Rechtsgrund der Forderung könne daher nicht eintreten. Der Gläubiger hat jedoch die Voraussetzungen des Vollstreckungsprivilegs durch Vorlage eines entsprechenden Titels nachzuweisen, der seine Berechtigung zu einem erweiterten Vollstreckungszugriff für das Vollstreckungsgericht erkennen lässt. Diese Berechtigung ist ausschließlich durch das Prozessgericht zu beurteilen. Die ihm obliegende Prüfung kann durch einen Titel, der auf einer bloßen Behauptung des Gläubigers beruht, nicht ersetzt werden.

8

Diese Grundsätze sind auf das Prüfungs- und Feststellungsverfahren der Insolvenzordnung bzw. gemäß § 201 Abs. 2 InsO auf den Auszug aus der Insolvenztabelle als Vollstreckungstitel übertragbar. Dies folgt insbesondere daraus, dass die Feststellungen zur Insolvenztabelle auch auf einseitiger Behauptung der Gläubiger beruhen und die Prüfungskompetenzen auch im Insolvenzverfahren beschränkt sind. Das Insolvenzgericht führt – ebenso wie das Mahngericht - keine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der durch die Gläubiger angemeldeten Forderungen durch, die den erforderlichen Feststellungen hinsichtlich des Deliktanspruches durch das Prozessgericht entsprechen würden. Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lediglich, dass der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in der Anmeldung des Gläubigers so beschrieben wird, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird (BGH, Beschluss vom 09.01.2014, Az. IX ZR 103/13). Ob der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung tatsächlich gegeben ist, ist hingegen durch das Insolvenzgericht materiell-rechtlich nicht zu prüfen.

9

Dies führt dazu, dass auch ein vollstreckbarer Tabellenauszug – ähnlich wie ein Vollstreckungsbescheid – nicht dazu geeignet ist, die Berechtigung des Gläubigers für eine privilegierte Zwangsvollstreckung im Sinne der §§ 850 Buchst. d Abs. 1, 850 Buchst. f Abs. 2 ZPO zu belegen (vgl. Amtsgericht Aurich, Beschluss vom 03.12.2015, Az. 9 IN 145 / 15; Amtsgericht Köln, Beschluss vom 01.12.2016, Az. 73 I RN 485 / 15). Vielmehr muss der Gläubiger die Privilegierung seines Anspruches im Wege der ergänzenden Feststellungsklage jeweils vor dem zuständigen Prozessgericht titulieren lassen.

10

Dies gilt umso mehr, wenn aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszuges der Widerspruch des Schuldners hinsichtlich des Rechtsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung erkennbar ist. Die vom Gläubiger angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 03.04.2014 stellt lediglich klar, dass der Gläubiger grundsätzlich die Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Tabellenauszug gegen den Schuldner betreiben kann, wenn der Schuldner lediglich gegen den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht jedoch hinsichtlich der Forderung an sich Widerspruch im Insolvenzverfahren eingelegt hat. Denn mit diesem auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beschränkten Widerspruch wird die Forderung selbst als vollstreckbarer Anspruch durch den Schuldner nicht bestritten. Daher ist grundsätzlich die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aufgrund der dem Gläubiger trotz (beschränkten) Widerspruches des Schuldners zu erteilenden vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszuges zulässig. Für die Durchführung der strengen Lohnpfändung gemäß § 850 Buchst. f Abs. 2 ZPO fehlt es jedoch an dem erforderlichen Nachweis des Rechtsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Insoweit ist dem Gläubiger zuzustimmen, dass grundsätzlich eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus dem vorgelegten vollstreckbaren Tabellenauszug zulässig ist. Entgegen der Meinung des Gläubigers ist jedoch die Zulässigkeit auf derartige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beschränkt, für die es nicht auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ankommt.

11

Der vollstreckbare Tabellenauszug steht damit einem Titel gleich, der die vollstreckbare Forderung der Höhe nach feststellt, die Frage nach dem Rechtsgrund der Forderung jedoch offen lässt (vgl. auch BGH vom 02.12.2010, IX ZR 41/10).

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Nach alledem musste der Antrag des Gläubigers auf Herabsetzung der unpfändbaren Beträge gemäß § 850 Buchst. f Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, da durch den vollstreckbaren Tabellenauszug die deliktische Anspruchsgrundlage der Gläubigerforderung nicht nachgewiesen ist.


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