Beschluss vom Amtsgericht Zeitz - 4 C 241/18

Gründe

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In dem Rechtsstreit

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werden die auf Grund des rechtswirksamen Beschlusses des Amtsgerichts in Zeitz vom 20.11.2018

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von dem Kläger

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an den Beklagten

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zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 723,50 EUR (i.W. siebenhundertdreiundzwanzig Euro und fünfzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 11.12.2018.

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Die Berechnung ist zur Stellungnahme bereits übersandt worden. Die Einwendungen haben keinen Erfolg. Die Gründe sind nachfolgend dargestellt.

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Der Kläger erhebt Einwendungen gegen die beantragte Erstattung der Einigungsgebühr gem. Nr. 1003, 1000 VV RVG in Höhe von 201,00 EUR. Zur Begründung führt er aus, dass im Gerichtstermin am 20.11.2018 der Rechtsstreit durch Klagerücknahme beendet wurde und eine Einigung nicht stattgefunden habe.

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Der Beklagte führt hingegen aus, dass im Gerichtstermin keine reine Klagerücknahme erfolgte, sondern vielmehr die Klagerücknahme erst erklärt wurde, nachdem man sich darauf geeinigt habe, dass der Beklagte bei Klagerücknahme durch den Kläger auf eine Klageerhebung seinerseits hinsichtlich des streitgegenständlichen Vorfalls verzichten werde.

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Die Einwendungen des Klägers haben bei einer Gesamtbetrachtung des Falles keinen Erfolg.

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Streitgegenstand war eine tätliche Auseinandersetzung zwischen Kläger und Beklagtem am 27.09.2017. Aufgrund dieses Vorfalles machte der Kläger zivilrechtliche Ansprüche mit der Klage vom 09.10.2018 gegen den Beklagten geltend. Mit Schriftsatz vom 06.11.2018 beantragte der Beklagte die Klageabweisung und verwies gleichzeitig auf die ihm aus dem Vorfall möglicher Weise entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche, die er bisher aber nicht gerichtlich verfolgt habe.

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Aus dem Protokoll vom 20.11.2018 ist zu entnehmen, dass die Sach- und Rechtslage erörtert und sodann seitens des Beklagten zu Protokoll erklärt wurde, dass er gegen den Kläger aus der streitgegenständlichen Streitigkeit keine Klage erheben wird, wenn der Kläger seine Klage zurücknimmt. Daraufhin hat der Kläger Klagerücknahme erklärt.

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Aus dem Sachzusammenhang ist daher davon auszugehen, dass keine reine (auf einseitigem Willen beruhende) Klagerücknahme vorliegt, sondern vielmehr die Klagerücknahme aufgrund der getroffenen Vereinbarung, dass der Beklagte seinerseits bei Klagerücknahme keine Klage erheben wird, erfolgte. Die Voraussetzungen für das Entstehen einer Einigungsgebühr nach VV RVG Nr. 1003, 1000 sind damit gegeben. Denn durch das Versprechen des Beklagten, auf Klageerhebung seinerseits zu verzichten, und die daraufhin erfolgte Klagerücknahme durch den Kläger wurde der Rechtstreit beendet.


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