Beschluss vom Amtsgericht Zeitz - 4 C 61/23

Tenor

In dem Rechtsstreit

....

gegen

....

werden die auf Grund des rechtswirksamen Vergleichs des Amtsgerichts in Zeitz vom 07.11.2023

von dem Beklagten

an die Klägerin

zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 918,13 EUR (i.W. neunhundertachtzehn Euro und dreizehn Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 07.11.2023.

Die gegenseitigen Berechnungen sind zur Stellungnahme bereits übersandt worden. Die Einwendungen des Beklagten vom 22.11.2023 hinsichtlich der Höhe der Anrechnung der Geschäftsgebühr haben keinen Erfolg.

Gründe

1

Gemäß § 15a Abs. 3 RVG kann sich ein erstattungspflichtiger Gegner nicht nur dann auf die Gebührenanrechnung (hier gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) berufen, wenn er den Anspruch auf eine der Gebühren bereits erfüllt hat, sondern auch dann, wenn wegen eines dieser Ansprüche ein Vollstreckungstitel gegen ihn besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren geltend gemacht werden. Vorliegend greift Alternative 2 von § 15a Abs. 3 RVG, da die vorgerichtliche Geschäftsgebühr im vorliegenden Verfahren mit Vergleich vom 07.11.2023 gegen den Beklagten vollstreckbar tituliert wurde. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Jedoch fordert der Beklagte die Anrechnung in Höhe der gesetzlichen Vergütung, mithin in Höhe einer halben Geschäftsgebühr aus dem Streitwert von 3.192,29 € und somit in Höhe von 180,70 €. Die Klägerin hat die Geschäftsgebühr jedoch nur in der Höhe angerechnet, in der diese im Vergleich tituliert wurde.

2

Dem Antrag der Klägerin ist stattzugeben. Sofern in einen Gesamtvergleich auch eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr einbezogen wird, kann eine Anrechnung nur dann geltend gemacht werden, wenn in dem Vergleich ausdrücklich festgestellt ist, in welcher Höhe ein Anspruch hinsichtlich der Geschäftsgebühr anerkannt wird (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., Rn. 47 ff. zu § 15a). Dies ist vorliegend der Fall. Im Vergleich vom 07.11.2023 wurde festgestellt, dass der Beklagte einen Betrag in Höhe von 300,00 € auf die vorgerichtliche Geschäftsgebühr an die Klägerin zu erstatten hat. Die Anrechnung hat in Höhe der Hälfte dieser titulierten Geschäftsgebühr zu erfolgen, da Voraussetzung der Anrechnung die Titulierung ist (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., Rn. 37 zu § 15a). Mithin erfolgte die Anrechnung der Geschäftsgebühr in Höhe von 150,00 € auf die Verfahrensgebühr des Klägervertreters.

3

Kostenausgleich

4

I. Gerichtskosten

5

 Sie betragen:

 140,00 EUR

                 

 Davon tragen: 13% Kläg.

 18,20 EUR

 87 % Bekl.

 121,80 EUR

 Gezahlt haben: Kläg.

 420,00 EUR

 Bekl.

 0,00 EUR

 Zuviel gezahlt haben: Kläg.

 121,80 EUR

 Bekl.

 0,00 EUR

                                   

 Der die Gerichtskosten übersteigende Betrag in Höhe von 280,00 EUR wird der Klägerin zurückgezahlt. Der Überschuss des Klägers in Höhe von 121,80 EUR ist mit den von dem Beklagten zu zahlenden Gerichtskosten verrechnet worden und der Klägerin zu erstatten.

6

II. Außergerichtliche Kosten

7

Erstattungsfähige Kosten (Begründung für evtl. Absetzungen siehe unten) sind erwachsen d.

8

 a) Klägerin

 1.063,70 EUR

                 

 b) Beklagten

 993,00 EUR

                 

 insgesamt:

 2.056,70 EUR

                 

 Davon tragen: 13% Kläg.

 267,37 EUR

 87 % Bekl.

 1.789,33 EUR

 Eigene Kosten: Kläg.

 1.063,70 EUR

 Bekl.

 993,00 EUR

 An außergerichtlichen Kosten sind von dem Beklagten an die Klägerin

 796,33 EUR

  zu erstatten

        
                                   

III. Zusammenstellung           

                          

Betrag zu I.:

121,80 EUR

für Klägerin

        

Betrag zu II.:

796,33 EUR

für Klägerin

        

Es sind von dem Beklagten an die Klägerin insgesamt

 918,13 EUR

 zu erstatten.


Zitiert von

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