Urteil vom Arbeitsgericht Aachen - 5 Ca 853/84
Tenor
1.) Die Beklagte wird verurteilt, aride Klägerin 783,33 DM (i.W.: siebenhundertdreiundachtzig 33/100 DM) nebst 4% Zinsen seit dem 3. 5. 1984 zu zahlen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.) Der Streitwert wird auf 783,33 DM festgesetzt.
4.) Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Höhe des von der Beklagten zu zahlenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld der Klägerin nach § 14 Abs. 1 MuSchG.
3Die Klägerin ist bei der Beklagten beschäftigt und befindet sich derzeit in Mutterschaftsurlaub. Im Jahre 1983 war auf ihrer Lohnsteuerkarte für das Jahr 1933 die Lohnsteuerklasse I eingetragen. Auf der ab 1.1.1984 geltenden Lohnsteuerkarte 1984 ist die Lohnsteuerklasse V eingetragen.
4In der Zeit vom 10.1.1984 bis 24.4. 1984 unterlag die Klägerin dem Beschäftigungsverbot für werdende Mütter nach 3 Abs. 2 MuSchG bzw. dem Beschäftigungsverbot nach der Entbindung gem. § 6 Abs. 1 MuSchG. Während dieser Zeit erhielt sie von ihrer Krankenkasse, derilli ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 25,-- DM pro Tag. Für den gleichen Zeitraum zahlte die Beklagte ihr einen Arbeitgeberzuschuß zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 8,01 DM pro Tag. Bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld legte die Beklagte den Bruttolohn der Klägerin für die Monate Oktober, November und Dezember 1983 zugrunde, ging dann jedoch nicht mehr von der in diesen Monaten geltenden Lohnsteuerklasse I aus, sondern ermittelte den Nettolohn der Klägerin aus deren Bruttolohn für die Monate Oktober bis Dezember 1983 bei gleichzeitiger Berücksichtigung der ab dem 1.1.1984 geltenden Lohnsteuerklasse V der Klägerin. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die von der Beklagten zu den Akten gereichte Aufstellung ( Bl. 12 d. A. ) verwiesen.
5Die Klägerin ist der Ansicht, diese Berechnung stehe nicht in Einklang mit § 14 Abs. 1 Satzl und Satz 2 MuSchG. Danach seien für die Errechnung des Nettolohns und des sich daraus ergebenden Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Mutterschutzfrist maßgebend. Daß die Klägerin ab Januar 1984 eine andere Lohnsteuerklasse, nämlich die Lohnsteuerklasse V, habe, könne nicht zu ihrem Nachteil berücksichtigt werden. Lege man für die hier maßgeblichen Monate Oktober bis Dezember 1983 richtigerweise die Lohnsteuerklasse 1 zugrunde, betrage der Arbeitgeberzuschuß der Beklagten pro Tag 15,67 DM, so daß sich unter Verrechnung von unstreitigen Überzahlungen eine noch zu fordernde Differenz zugunsten der Klägerin in Höhe von 783,33 DM ergebe. Wegen der Einzelheiten der von der Klägerin vorgenommenen Berechnung wird auf Blatt 3 der Akten verwiesen.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 783,33 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. 5. 1984 zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
9Sie ist der Auffassung, für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses sei die ab Januar 1984 für die Klägerin geltende Lohnsteuerklasse V zugrunde zu legen. Die für den Zuschuß zum Mutterschaftsgeld maßgebliche Steuerklasse sei nicht gesetzlich festgelegt. Aus Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 MuSchG ergebe sich jedoch, daß der Arbeitnehmerin während der Schutzfrist ( nur ) ihre Nettobezüge zu erhalten seien. Es entspreche nicht dem Schutzzweck dieses Gesetzes, der Arbeitnehmerin ein höheres Nettoeinkommen zu verschaffen, als sie bei voller Arbeitsleistung im Zeitraum der Mutterschutzfrist haben würde. Es komme für die zu berücksichtigende Steuerklasse nicht darauf an, daß die letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist Berechnungsgrundlage seien. Vielmehr sei immer diejenige Steuerklasse entscheidend, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungen auf die betreffende Arbeitnehmerin anzuwenden sei.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze sowie auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist begründet.
13Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung des Arbeitgeberzuschusses der Beklagten zum Mutterschaftsgeld in Höhe des rechnerisch insoweit unstreitigen -Restbetrags von
14733,33 DM.
15Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG steht der Klägerin ein Anspruch auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen der §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG zu. Der Zuschuß beläuft sich auf den Unterschiedsbetrag zwischen 25,-- DM und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertägliohen Arbeitsentgelt. Maßgebend für die Berechnung des durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts sind nach § 14 Abs. 1 Satz 2 MuSchG die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Mutterschutzfrist. Diese Regelung läßt nach Meinung der Kammer nur den Schluß zu, daß für dieerechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld der Nettolohn der Arbeitnehmerin maßgebend ist - abgesehen von den Sonderfällen des § 14 Abs. 1 Satz 3 MuSchG -, den diese während des dreimonatigen Bezugszeitraums erhalten hat. Bereits der Wortlaut des Gesetzes spricht nach Ansicht des Gerichts gegen die von der Beklagten vorgenommene Berechnung und gegen die von der Beklagten berücksichtigte und erst ab 1. 1. 1984 geltende Lohnsteuerklasse V der Klägerin. Wenn nämlich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten zugrunde zu legen ist, dann kann dies nach Ansicht der Kammer nur heißen, daß für die Ermittlung des Nettolohnes auch die in dem dreimonatigen Bezugszeitraum geltende Lohnsteuerklasse maßgebend ist, hingegen nicht diejenige Lohnsteuerklasse, die im Zeitraum der Fälligkeit des Zuschusses gilt. Andernfalls käme man dazu, zwar den Bruttolohn vergangenheitsbezogen aus den letzten drei Monaten zu ermitteln, die gesetzlichen Abzüge jedoch lediglich fiktiv aus einem anderen Zeitraum zu ermitteln. Dies würde insbesondere dann zu Verwirrung stiftenden Ergebnissen führen, wenn sich beispielsweise zwischen dem Ablauf des dreimonatigen Bezugszeitraums aus § 14 Abs. 1 Satz 2 MuSchG und dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Arbeitgeberzuschusses - im vorliegenden Streitfall beispielsweise ab 1. 1. 1954 - der Steuersatz oder der Satz der Sozialabgaben geändert hätte. Wollte man derartige Änderungen - ebenso wie die Änderung der Lohnsteuerklasse -berücksichtigen, stünde dies nicht mehr im Einklang mit dem " um die gesetzlichen Abzüge verminderten ... Arbeitsentgelt ... aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten ... ", wie dies § 14 Abs. 1 MuSchG ausdrücklich vorschreibt.
16Diesem Ergebnis stehen auch nicht Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 MuSchG entgegen. Sinn dieser Berechnungsformel ist es —insoweit in Übereinstimmung mit der wortgleichen Regelung für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes durch die Krankenkasse nach § 200 Abs. 2 Satz 1 RVO -, dem Arbeitgeber wie auch der Krankenkasse verläßliche und von zufälligen Schwankungen bereinigte Ausgangswerte zur Verfügung zu stellen ( ebenso BSG, Urteil vom 22. 2. 1972 - 3 RK 85/69 - ). Durch das strikte Abstellen auf den Dreimonatszeitraum vor Beginn der Mutterschutzfrist soll dem Arbeitgeber eine praktikable Regelung zur Berechnung des Zuschusses an die Hand gegeben werden ( Bulla - Buchner, Mutterschutzgesetz, 5. Auflage, § 14 Rdn. 64 ). Die Lohnsteuer ist daher in der Höhe zu berücksichtigen, wie sie vom Arbeitgeber nach den gesetzlichen Bestimmungen aufgrund der Eintragung in der Lohnsteuerkarte der Arbeitnehmerin im maßgeblichen Zeitpunkt berechnet und einbehalten worden ist ( ebenso Bulla - Buchner, a. a. 0., § 13 Rdn. 117 ). Die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld ist daher ebenso wie die Berechnung des Mutterschaftsgeldes durch die Krankenkasse strikt vergangenheitsbezogen, so daß es also keine Rolle spielt, was die Frau verdient hätte, wenn sie gearbeitet hätte - Lebensstandariprinzip bzw. Bezugsmethode, nicht,rsatz des entgangenen Arbeitsentgelts - ( ebenso Töns, Muttersrthaftshilfe und Mutterschutzgesetz, § 14 MuSchG, Anm. 2 a (1) ).
17Die Kammer verkennt nicht, daß diese gesetzliche Regelung im Einzelfall zu einer vorübergehenden einkommensmäßigen Begünstigung der in Mutterschutz befindlichen Arbeitnehmerin führen kann und daß durch eine Änderung der Steuerklasse - wie im vorliegenden Streitfall - in beschränktem Umfang ein finanzieller Vorteil der Arbeitnehmerin eintreten kann. Diese im Einzelfall entstehende Begünstigung kann nach Ansicht der Kammer aber nicht dazu führen, die vom Gesetzgeber geschaffene und nach Ansicht der Kammer eindeutige Bezugsmethode in derartigen Fällen praktisch außer kraft zu setzen.
18Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 281: Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 3 ff. ZPO in Verbindung mit § 61 Abs. 1 ArbGG.
20Die Zulassung der Berufung erfolgt nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG. Soweit ersichtlich ist eine einschlägige arbeitsgerichtliche oder sozialgerichtliche Rechtsprechung zu der hier aufgeworfenen Rechtsfrage bislang nicht veröffentlicht.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.