Beschluss vom Arbeitsgericht Aachen - 9 BVGa 11/12

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, nach vorheriger Anmeldung mit Ankündigungsfrist von zwei Tagen, zu dulden, dass der Gewerkschaftssekretär G. C. das Betriebsgelände innerhalb der Pausenzeiten von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr zur Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse der Gewerkschaft betritt, insbesondere zur Akquisition von Kandidaten für den Wahlvorstand und den zu wählenden Betriebsrat.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das gegenüber dem Gewerkschafts­sekretär G. C. ausgesprochene Hausverbot aufzuheben.

 

3. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.


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