Urteil vom Arbeitsgericht Arnsberg - 1 Ga 22/06
Tenor
Dem V1xxxxxxxxxxxxxx L1xx wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufge-geben, die Verfügungsklägerin in die Auswahlverfahren um die Stellen am R1xxx-V1xxxxxx-Kolleg in H1xxx (Ausschreibungs-Nr. 9-KL-104), W1xxxxx-Kolleg in D1xxxxxx (Ausschreibungs-Nr. 9-KL-103), Gymnasium W2xxxxxxxxxx in M1xxxx (Ausschreibungs-Nr. 5-AG-102), P1xxxx-Gymnasium in M1xxxx (Ausschreibungs-Nr. 5-GY-195) und dem J1xxxx-C1xxxx-S1xxxx Gymnasium in M1xxxx
(Ausschreibungs-Nr. 5-GY-172) einzubeziehen.
Dem V1xxxxxxxxxxxxxx L1xx wird aufgegeben, bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache keinen Arbeits- oder Änderungsvertrag an einen
Mitbewerber oder eine Mitbewerberin auszuhändigen bzw. einen solchen zu
unterzeichnen bzw. keine Ernennungsurkunde an einen Mitbewerber oder eine Mitbewerberin auszuhändigen.
Die Kosten des Verfahrens trägt das V1xxxxxxxxxxxx L1xx.
Der Streitwert wird auf 6.300,00 festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob das V1xxxxxxxxxxxx L1xx die Verfügungsklägerin bei ihrer Bewerbung auf Beförderungsstellen, die nicht für Laufbahnwechsler offen sind, berücksichtigen muss.
3Die am xx.xx.xxxx geborene ledige Verfügungsklägerin ist aufgrund Arbeitsvertrages vom 19.8.2004 seit dem 6.9.2004 am R1xxx-V1xxxxxx-Kolleg in H1xxx beschäftigt als Lehrerin im Angestelltenverhältnis. Die Verfügungsklägerin ist in Vergütungsgruppe BAT III eingruppiert. Sie verfügt über die Lehrbefähigung für das Lehramt am Gymnasium in den Fächern Deutsch und Englisch sowie Literatur. In diesen Fächern wird die Verfügungsklägerin überwiegend in der Oberstufe eingesetzt.
4Mit Schreiben vom 25.11.2006 (Bl. 19 d. A.) bewarb sich die Verfügungsklägerin auf die folgenden ausgeschriebenen Stellen für die Sekundarstufe II und damit einen Wechsel in die höhere Laufbahn:
5- 9-KL-104 R1xxx-V1xxxxxx-Kolleg, H1xxx Fächer: Englisch, beliebig
- 9-KLI-103 W1xxxxx-Kolleg, D1xxxxxx Fächer: Englisch, beliebig
- 5-AG-102 Gymnasium, W2xxxxxxxxxx, M1xxxx Fächer: Deutsch, Englisch
- 5-GY-195 P1xxxx Gymnasium, M1xxxx Fächer: Englisch, Deutsch
- 5-GY-172 J1xxxx-C1xxxx-S1xxxx Gymn., M1xxxx Fächer: Englisch, beliebig
Mit Schreiben vom 7.12.2006 (Bl. 29 d. A.) teilte die Bezirksregierung Arnsberg der Klägerin mit, eine Bewerbung der Verfügungsklägerin für die vom 17.11.2006 bis 28.11.2006 ausgeschriebenen Stellen sei nicht möglich, da es sich um einen Laufbahnwechsel handele.
7Die Auswahlgespräche sollen ab dem 15.12.2006 bis 15.1.2007 stattfinden, da die Stellenbesetzung zum 1.2.2007 vorgesehen ist.
8Der Erlass vom 29.12.2005 zum Runderlass vom 10.11.2000 sieht u.a. Folgendes vor:
9Für die Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen zum 9.8.2006 und folgende Einstellungen im Schuljahr 2006/07 werden auf der Grundlage des Runderlasses vom 10.11.2000 folgende Festlegungen getroffen:
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5. Laufbahnwechsel
12Lehrkräfte des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und das Lehramt für die Sekundarstufe I, die in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes beschäftigt sind, können sich am Ausschreibungsverfahren vom 10.3.-20.3.2006 und 17.11.-28.11.2006 auf ausgeschriebene A 13 Z-Stellen beteiligen. Einer Freigabe bedarf es nicht. Voraussetzung ist es, dass sie das von der Schule geforderte Anforderungsprofil erfüllen. Dies gilt auch für Lehrkräfte, die in Schulformen beschäftigt sind, die nicht ihrer Laufbahnbefähigung entsprechen.
13Der Erlass vom 23.6.2006 (Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern zum 9.8.2006 und folgende Einstellungen im Schuljahr 2006/07) zum Runderlass vom 29.12.2005 sieht Folgendes vor:
14Nach Hinweisen des VG Gelsenkirchen und des OVG Münster ist bei einem Laufbahnwechsler im Auswahlgespräch eine dienstliche Beurteilung erforderlich, um seine bisherige zum Teil längere dienstliche Tätigkeit im Vergleich zu den neuen Bewerbern, die erst vor kurzer Zeit ihren Vorbereitungsdienst beendet haben, ausreichend berücksichtigen zu könne.
15Wegen der Vielzahl der Bewerbungen um einen Laufbahnwechsel kann der durch die Erstellung von Beurteilungen entstehende Arbeitsaufwand weder durch die Bezirksregierungen noch durch die Schulen, die nach § 59 des Entwurfs des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes für die Erstellung von Beurteilungen für die Übertragung des ersten Beförderungsamtes zuständig werden, bewältigt werden. Deshalb wird das Laufbahnwechselverfahren vom Einstellungsverfahren getrennt, so dass die Notwendigkeit einer dienstlichen Beurteilung zur Vergleichbarkeit mit neuen Bewerbern entfällt.
16Laufbahnwechselverfahren
17Die Stellenausschreibungen der Schulleitung für den Laufbahnwechsel werden weiterhin im Internet unter xxxxxxxxx1 veröffentlicht. Bewerbungen von Neubewerbern werden nicht zugelassen. Eine Bonifizierung wird nicht vorgenommen.
18Die Ausschreibungen im Laufbahnwechselverfahren werden zwar getrennt unter xxxxxxxxx1, aber zeitgleich mit dem Ausschreibungsverfahren für Neueinstellungen erfolgt. Die Ausschreibung der Stellen für den Laufbahnwechsel erfolgt an zwei von insgesamt vier Ausschreibungsterminen, erstmals zum 23.8.2006 für eine Versetzung zum 1.2. und voraussichtlich im März 2007 für eine Versetzung zum 1.8.2007. Hierdurch besteht die Möglichkeit, durch den Laufbahnwechsel frei werdende Stellen im anschließenden Ausschreibungsverfahren im November 2006 für den 1.2.2007 und voraussichtlich im Mia 2007 mit Neubewerbern zum Schuljahresbeginn zu besetzen um damit die Unterrichtsversorgung an der abgebenden Schule sicher zu stellen.
19Einstellungsverfahren
20Stellenausschreibungen für neue Bewerberinnen und Bewerber für den Schuldienst erfolgen wie bisher unter xxxxxxxx2. Bewerbungen für den Laufbahnwechsel sind nicht zugelassen.
21Nachstehend werden die Regelungen zum Laufbahnwechsel aus dem jährlichen Einstellungserlass herausgenommen. Sie werden in einem gesonderten Erlass getroffen.
22Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
23- Nr. 5 entfällt mit Ablauf des 22.8.2006.
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Der Erlass vom 23.6.2006 (Laufbahnwechselverfahren) sieht Folgendes vor:
26Lehrkräfte des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und das Lehramt für die Sekundarstufe I, die in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes beschäftigt sind, können sich auf ausgeschriebene Stellen für das Laufbahnwechselverfahren in der Zeit vom 23.8. bis 31.8.2006 bewerben. Einer Freigabe bedarf es nicht. ,,,
27Lehrkräfte, die nicht dauerhaft im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigt sind, können sich auf diese Ausschreibungen nicht bewerben.
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Die Verfügungsklägerin trägt vor, durch die Nichtzulassung zum Auswahlverfahren sei sie in ihrem Recht auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren gem. Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.
30Die Verfügungsklägerin beantragt,
31dem V1xxxxxxxxxxxxxx L1xx im Wege der einstweiligen Verfügung nach § 62 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO aufzugeben, die Verfügungsklägerin in die Auswahlverfahren um die Stellen am R1xxx-V1xxxxxx-Kolleg in H1xxx (Ausschreibungs-Nr. 9-KL-104), W1xxxxx-Kolleg in D1xxxxxx (Ausschreibungs-Nr. 9-KL-103), Gymnasium W2xxxxxxxxxx in M1xxxx (Ausschreibungs-Nr. 5-AG-102), P1xxxx-Gymnasium in M1xxxx (Ausschreibungs-Nr. 5-GY-195) und dem J1xxxx-C1xxxx-S1xxxx Gymnasium in M1xxxx (Ausschreibungs-Nr. 5-GY-172) einzubeziehen;
32dem V1xxxxxxxxxxxxxx L1xx aufzugeben, bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache keine Arbeits- oder Änderungsvertrag an einen Mitbewerber oder eine Mitbewerberin auszuhängen bzw. einen solchen zu unterzeichnen bzw. keine Ernennungsurkunde an einen Mitbewerber oder eine Mitbewerberin auszuhändigen.
33Das V1xxxxxxxxxxxx L1xx beantragt,
34die Anträge abzuweisen.
35Das V1xxxxxxxxxxxx L1xx trägt vor, durch Einstellungserlass vom 29.12.2005, der die Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern zum 9.8.2006 und folgende Einstellungen im Schuljahr 2006/07 regele, sei unter Punkt 5 festgelegt, dass sich Laufbahnwechslerinnen und wechsler am Ausschreibungsverfahren vom 10.3.-20.3.2006 und 17.11.-28.11.2006 auf ausgeschriebene A 13-Stellen beteiligen könnten.
36Man habe das Laufbahnwechselverfahren von dem Einstellungsverfahren für Neubewerber getrennt. Durch den Änderungserlass vom 23.6.2006 sei der o.g. Einstellungserlass dahingehend geändert worden, dass die Regelungen für den Laufbahnwechsel im Einstellungserlass mit Ablauf des 22.8.2006 entfielen. Es sei verdeutlicht worden, dass es ab diesem Zeitpunkt zwei getrennte Bewerbungsverfahren geben werde. Mit gleichem Datum sei der Erlass für das Laufbahnwechselverfahren in Kraft gesetzt worden. Daraus gehe hervor, dass sich Bewerberinnen und Bewerber für einen Laufbahnwechsel auf die entsprechend ausgeschriebenen Stellen vom 23.8.-31.8.2006 bewerben können. Eine Bewerbung von Laufbahnwechslern auf die vom 17.11.-28.11.06 ausgeschriebenen Stellen sei damit nicht möglich.
37Es stehe dem öffentlichen Arbeitgeber grundsätzlich frei, für die geschaffenen Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen. Es obliege allein dem Haushaltsgesetzgeber, darüber zu befinden, wie viele Planstellen geschaffen werden. Durch die Beschränkung der sog. Laufbahnwechsler werde in verhältnismäßiger Weise ein Ausgleich zwischen den Interessen des Landes an der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebes in der Sekundarstufe I und den Interessen der Bewerber an ihrem beruflichen Fortkommen geschaffen.
38Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
39E n t s c h e i d u n g s g r ü n de
40Die zulässigen Anträge sind begründet.
411.
42Einstweilige Verfügungen sind zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gemäß §§ 935, 940 ZPO, 62 Abs. 2 ArbGG zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Insofern muss die klagende Partei stets einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft machen.
432.
44Die Voraussetzungen des Verfügungsanspruchs auf Einbeziehung der Verfügungsklägerin in die Auswahlverfahren um die Stellen an den im Antrag benannten Schulen und die Nichtbesetzung der Stellen bis zur Entscheidung in der Hauptsache, sind erfüllt.
45Die Verfügungsklägerin hat einen Anspruch darauf, bei der Stellenbesetzung der ausgeschriebenen Stelle berücksichtigt zu werden und insofern zu den Auswahlterminen geladen zu werden.
46Nach Art 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung im öffentlichen Dienst muss nach den genannten Kriterien beurteilt wird. Die Festlegung auf die in Art 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien gibt jedem Bewerber ein subjektives Recht auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren. Dies gilt auch für Beförderungen innerhalb des öffentlichen Dienstes. Wird ein Bewerber in seinem Recht auf gleichen Zugang zum Amt nach den Kriterien des Art 33 Abs. 2 GG verletzt, so hat er Anspruch darauf, dass der öffentliche Arbeitgeber die endgültige Stellenbesetzung bis zum Vorliegen einer rechtlich beanstandungsfreien Auswahlentscheidung unterlässt (LAG Hamm Urteil vom 28.10.2004 11 Sa 1242/04). Der öffentliche Dienstherr kann bei der Stellenausschreibung grundsätzlich Anforderungen aufstellen, deren Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren sind. Dabei sind jedoch nur solche Anforderungen zulässig, die geeignet und erforderlich sind, um eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Befähigung des Bewerbers zu ermöglichen (LAG Hamm B. v. 23.2.2006 11 Sa 117/06).
47Die Verfügungsklägerin erfüllt jeweils die Anforderungen an die gesuchten Fächerkombinationen. Damit hat sie zunächst die vom V1xxxxxxxxxxxxxx L1xx rechtmäßig aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Sie konnte jedoch nicht im Hinblick auf einen Laufbahnwechsel von dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden.
48Zwar kann das V1xxxxxxxxxxxx L1xx grundsätzlich ein Anforderungsprofil aufstellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist, und damit die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegen. Dabei strukturiert das Anforderungsprofil den Bewerberkreis, indem es in persönlicher und fachlicher Hinsicht Qualifikationsanforderungen an Stellenbewerber darlegt (BAG Urteil vom 15.3.2005 9 AZR 142/05). Dieses Auswahlprofil soll eindeutig ungeeignete Bewerber im Vorfeld der Auswahlentscheidung aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausschließen (a.a.O.).
49Nach dem Anforderungsprofil Laufbahnwechsler für die im Zeitraum vom 17.bis 28.11.06 ausgeschriebenen Stellen herauszunehmen, steht mit Art 33 Abs. 2 GG nicht im Einklang, denn dies dient nicht einer zuverlässigen Beurteilung des Leistungsvermögens, sondern der Erlass vom 23.6.2006 macht deutlich, dass eine Trennung in Laufbahnwechselverfahren und Einstellungsverfahren deshalb erfolgt ist, weil der durch die Erstellung von Beurteilungen entstehende Arbeitsaufwand nicht bewältigt werden könne. Damit diente diese Trennung jedenfalls nicht einer Prognose des Leistungsvermögens des Bewerbers.
50Zwar ist der Erhalt der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen durchaus ein verfassungsrechtliches Schutzgut, das auch eine Beschränkung des Anspruchs nach Art 3 Abs. 2 GG einschränken kann. Dass das Interesse an der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schulverwaltung jedoch das Interesse der Laufbahnwechsler an einer Beförderung überwiegt, hat das V1xxxxxxxxxxxx L1xx weder dargelegt noch kann es dem Laufbahnwechsler angelastet werden, dass die dienstlichen Beurteilungen nicht greifbar vorliegen, sondern nur nach Bedarf erstellt werden. Darüber hinaus hat das V1xxxxxxxxxxxx L1xx nicht darlegen können, inwieweit durch die Nichtzulassung zum Bewerbungsverfahren die Funktionsfälligkeit des Schulbetriebs der Sekundarstufe I gesichert werden sollte.
51Neben dem Anspruch auf Einbeziehung in die Auswahlverfahren hat die Verfügungsklägerin auch einen Anspruch darauf, dass die ausgeschriebenen Stellen mit keinem Bewerber/Bewerberin besetzt wird, bis über ihre Bewerbung entschieden ist. Denn andernfalls wäre zu besorgen, dass vor Abschluss des Bewerbungsverfahrens hinsichtlich der Verfügungsklägerin die Stellen bereits anderweitig besetzt sein könnten und einer solchen Besetzung z.B. durch einen beamteten Lehrer unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Ämterstabilität als nach h. M. hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.d Art. 33 Abs. 5 GG einer Rücknahme oder Aufhebung der Ernennung entgegenstünde.
523.
53Es besteht der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund. Da die Stellen zur Besetzung zum 1.2.2007 ausgeschrieben sind und die Auswahlgespräche zwischen dem 15.12.06 und 15.1.2007 stattfinden, ist zu besorgen, dass ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung durch eine Entscheidung über die Besetzung ohne Einbeziehung der Verfügungsklägerin in die Auswahlgespräche der bestehende Zustand verändert wird und eine Verwirklichung der Rechte der Verfügungsklägerin vereitelt oder wesentlich erschwert würden (§ 935 ZPO). Den es ist nicht abzusehen, dass die Verfügungsklägerin bis zur Besetzung der ausgeschriebenen Stellen eine erstinstanzliche oder gar rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren erzielen kann. Darüber hinaus steht zu besorgen, dass ein etwaiger Anspruch der Verfügungsklägerin auf Beförderung auf eine Stelle des höheren Dienstes dadurch vereitelt wird, dass das V1xxxxxxxxxxxx L1xx die Stellen mit anderen Bewerbern/innen besetzt und mit diesen ein Beamten- oder Angestelltenverhältnis begründet.
54Den Anträgen war demzufolge stattzugeben.
55Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO.
56Der Streitwert wurde gem. §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs.4 GKG festgesetzt.
57Nixdorf-Hengsbach
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