Urteil vom Arbeitsgericht Arnsberg - 1 Ca 83/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 272,45 € festgesetzt.
Die Berufung wird für den Kläger zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
3Die Beklagte ist u.a. im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig. Der Kläger war vom 06.08.2012 bis zum 31.12.2012 bei der Beklagten beschäftigt. Er wurde von der Beklagten bei der Fa. U2 in Arnsberg eingesetzt.
4Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie zwischen der BAP bzw. der IgZ sowie der IG Metall vom 22.05.2012 (TV BZ ME) Anwendung. Wegen der Einzelheiten des Tarifvertrags wird auf Bl. 24 ff. der Akte Bezug genommen.
5Bei der Firma U2 existiert eine Betriebsvereinbarung über den Einsatz von Leasing-Personal vom 17.02.2011. Wegen der Einzelheiten der Betriebsvereinbarung wird auf Bl. 31 ff. der Akte Bezug genommen.
6Der Kläger erarbeitete im Monat November 2012 einen Branchenzuschlag nach dem Tarifvertrag in Höhe von 189,11 € und eine Leistung nach der Betriebsvereinbarung in Höhe von 178,66 €. Die Beklagte verrechnete die Leistung aus der Betriebsvereinbarung mit dem Branchenzuschlag (Bl. 4 d.A.).
7Mit Schreiben vom 20.12.2012 (Bl. 3 d.A.) machte der Kläger Nachzahlungsansprüche für den Monat November 2012 geltend.
8Der Kläger erarbeitete im Monat Dezember 2012 Branchenzuschläge nach dem Tarifvertrag in Höhe von 83,33 € sowie 38,57 € und eine Leistung nach der Betriebsvereinbarung in Höhe von 93,79 €. Die Beklagte verrechnete die Leistung aus der Betriebsvereinbarung mit dem Branchenzuschlag (Bl. 10 d.A.).
9Mit seiner am 14.01.2013 bei Gericht eingegangenen und später erweiterten Klage wendet sich der Kläger gegen die Verrechnung der Leistungen. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe die Leistungen aus dem Tarifvertrag und der Betriebsvereinbarung kumulativ zu erbringen. Gemäß § 4 TV BZ ME habe er Anspruch auf Leistungen entsprechend den betrieblichen Vereinbarungen im Kundenbetrieb. Zusätzlich sei gemäß § 2 TV BZ ME der Branchenzuschlag zu zahlen.
10Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen:
111. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,66 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 zu zahlen.
122. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 93,79 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013 zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie ist der Ansicht, die Leistung aus der Betriebsvereinbarung sei mit dem Branchenzuschlag zu verrechnen. Bei der Leistung aus der Betriebsvereinbarung handele es sich um eine übertarifliche Leistung im Sinne von § 2 Abs. 5 TV BZ ME. Auch der Kläger habe diese Leistung in seinem Schreiben vom 20.12.2012 als übertarifliche Zulage bezeichnet. Sie verweist auch auf eine Stellungnahme der IG-Metall in der Metallzeitung Regionalseiten Berlin (Bl. 50 d.A.), in der von einer Verrechenbarkeit ausgegangen werde.
16Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
18I.
19Die zulässige Klage ist unbegründet.
20Der Kläger kann von der Beklagten keine weitergehenden Zahlungen für die Monate November und Dezember 2012 verlangen.
21Die Beklagte war berechtigt, die sich aus der bei der Firma U2 geschlossenen Betriebsvereinbarung vom 17.02.2011 begründeten Ansprüche mit den Ansprüchen des Klägers aus dem TV BZ ME zu verrechnen.
22Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags sowie der Betriebsvereinbarung.
231.)
24Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt dem für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt diese Vorgehensweise zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung einer Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags und auch eine praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Außerdem gilt es die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 25.10.1995, 4 AZR 478/94, juris). Auch die Auslegung von Betriebsvereinbarungen richtet sich wegen ihres aus § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG folgenden normativen Charakters nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.10.2012, 5 TaBV 1168/12, juris).
252.)
26Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte berechtigt, die dem Kläger zustehenden Leistungen aus der Betriebsvereinbarung der Firma U2 vom 17.02.2011 mit den Leistungen aus dem TV BZ ME zu verrechnen.
27Gemäß § 4 Abs. 3 TV BZ ME hat zwar der Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen entsprechend den betrieblichen Vereinbarungen im Kundenbetrieb. Auch ist der Branchenzuschlag gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 TV BZ ME nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist aber gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 TV BZ ME anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen.
28Der Wortlaut der tariflichen Regelungen ist nicht ganz eindeutig. Insofern ist dem Kläger zuzugeben, dass er einerseits die im Kundenbetrieb gewährten Leistungen, andererseits den Branchenzuschlag verlangen kann. Zudem stehen nach dem reinen Wortlaut die Sätze 1 und 2 des § 2 Abs. 5 TV BZ ME zueinander in Widerspruch.
29Nach dem Sinn und Zweck der Norm ist aber klar, dass zwar grundsätzlich eine Verrechnung des Branchenzuschlags mit Leistungen jedweder Art nicht erfolgen soll, jedoch eine Ausnahme für gezahlte übertarifliche Leistungen besteht. Bei diesen soll eine Verrechnung möglich sein.
30Bei der in Ziffer 7 der Betriebsvereinbarung U2 niedergelegten Leistung handelt es sich um eine übertarifliche Zulage. Gemäß Ziffer 7 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung wird die dem „Leasing-Personal“ gezahlte Grundvergütung auf 15 % bzw. 20 % über den tariflichen Grundtarifen festgelegt. Damit erhalten die bei der Firma U2 eingesetzen Leiharbeitnehmer eine übertarifliche Leistung in Höhe von 15 % bzw. 20 %.
31Bei der Leistung aus der Betriebsvereinbarung handelt es sich somit um eine übertarifliche Leistung im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 2 TV BZ ME. Diese ist mit dem Branchenzuschlag zu verrechnen.
32Nach alledem kann der Kläger von der Beklagten weitergehende Vergütungszahlungen für die Monate November und Dezember 2012 nicht begehren.
33Vor diesem Hintergrund ist die Klage abzuweisen.
34II.
35Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 61 ArbGG, 3 ZPO. Maßgeblich ist der Nominalbetrag der Klage. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2b ArbGG zuzulassen. Zwar übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes für beide Parteien den Betrag von 600,- € nicht. Jedoch wird über die Auslegung eines Tarifvertrags gestritten, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts Arnsberg hinaus erstreckt.
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