Beschluss vom Arbeitsgericht Bamberg - 2 BVGa 1/22
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,-- € festgesetzt, § 33 Abs. 1 RVG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,-- € festgesetzt, § 33 Abs. 1 RVG.
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