Urteil vom Arbeitsgericht Bielefeld - 3 Ca 3648/05
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 20.10.2005 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 200,- festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte.
3Die Beklagte stellt in den Bereichen, in denen überwiegend die B4xxxxxxxxx Tageszeitung "N2xx W1xxxxxxxxxx" gelesen wird, diese Tageszeitung sowie das konkurrierende "W2xxxxxxxxxxxx" sowie weitere Tageszeitungen per Boten an die jeweiligen Abonnenten zu.
4Der am xx.xx.1957 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Zusteller beschäftigt. Er wird im Stücklohn vergütet und bezieht monatlich ca. 200,- . In dem Betrieb der Beklagten ist ein Betriebsrat gebildet. Der Kläger ist Mitglied einer tarifvertragsschließenden Partei, nämlich der Gewerkschaft v2x.d4.
5Der Kläger hat die zu verteilenden Zeitungen innerhalb eines festen Bezirks auszutragen. Er erhält die auszutragenden Zeitschriften von der Beklagten an sog. "Ablagestellen" angeliefert. Er hat die Verteilung der Tageszeitungen so vorzunehmen, dass jeder Haushalt seines Bezirks spätestens bis 6.00 Uhr beliefert ist. Die langjährig beschäftigten Arbeitnehmer verfügen über ein sog. "Botenbuch", in der die "Touren", mittels derer die Zeitungen ausgetragen werden, dokumentiert ist. Daneben erhalten die Boten von der Beklagten eine sog. "Leserliste", in der die Leser des Bezirks straßenweise aufgeführt sind. Diese Liste wird nur auf Anforderung ausgehändigt. Veränderungen innerhalb des Bezirks werden den Boten von Fall zu Fall durch Notizen an den Ablagestellen mitgeteilt (Ab- bzw. Neubestellungen von Abonnements oder auch Unterbrechungen etc.). Unabhängig von dem "Botenbuch" und der "Leserliste" haben sich in den der einzelnen Bezirke gewohnheitsmäßig Touren herausgebildet, mittels derer die Zeitungen am effektivsten an die Abonnenten verteilt werden können.
6Die Beklagte hat die Handynummern o.ä. der Zeitungsboten nicht gespeichert, um diese ggfls. kurzfristig über Verzögerungen in der Auslieferung o.ä. informieren zu können. Es gibt keine Arbeitsanweisung darüber, wie die Boten zu verfahren haben, wenn sie krankheitsbedingt die Tour nicht oder nur teilweise austragen können. Üblicherweise wird die Beklagte dann jedoch telefonisch unterrichtet, unter Angabe der Haushalte, an die bereits zugestellt worden ist. Einschlägige Anweisungen oder Abmahnungen existieren nicht. Aus der Zahl der an die Ablagestelle zurückgebrachten Zeitungen kann nicht zwingend geschlossen werden, welche Haushalte beliefert worden sind, da es keinen verbindlichen Zustellweg oder Zustellroute innerhalb des Bezirks gibt.
7Im Herbst 2005 hat die Gewerkschaft v2x.d4 die Zusteller im Betrieb der Beklagten zu Streiks aufgerufen. Damit sollten der Abschluss eines Entgelttarifvertrages sowie eines Manteltarifvertrages für die Beschäftigten im Zustellbereich zu erzwingen.
8Am 20.10.05 unterrichtete Frau V1xxxxx von der Gewerkschaft v2x.d4 die Beklagte, dass u.a. der Kläger sich an diesem Tag am Arbeitskampf beteilige, nachdem er zunächst begonnen hatte, innerhalb seines Bezirks auszutragen. Der Kläger begehrt für diesen Tag keine Vergütung. Er bekommt Streikunterstützung von v2x.d4.
9Unter dem 20.10.05 mahnte die Beklagte den Kläger ab. In dieser Abmahnung heißt es u.a.:
10"... Sie haben bis zum Streikaufruf die Zeitungen ausgetragen. Sie haben dann die restlichen Zeitungen zu ihrer Ablagestelle zurückgebracht. Sie haben allerdings nicht darauf hingewiesen, welche Kunden sie beliefert hatten bzw. welche noch beliefert werden müssten.
11Nach unserer Auffassung sind Sie verpflichtet gewesen, uns darüber zu unterrichten, welche Zustellungen Sie vorgenommen haben und welche wir noch veranlassen müssten. Infolgedessen mussten wird den kompletten Bezirk nachtragen.
12Wir werten dieses Verhalten als einen Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen und erteilen Ihnen hierfür eine
13Abmahnung .
14... Diese Abmahnung nehmen wir zu Ihrer Personalakte."
15(Abl. Bl. 3 GA.)
16Gegen dieses Abmahnung hat der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21.11.05, am darauffolgenden Tag beim erkennenden Gericht eingegangen, Klage erhoben. Der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verletzt, sei unzutreffend. Die Abmahnung sei rechtswidrig und daher aus der Personalakte zu entfernen.
17Der Kläger beantragt,
18die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 20.10.2005 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
19Die Beklagte bittet darum,
20die Klage abzuweisen.
21Sie verweist darauf, dass sie vor der Wahl stand, entweder die fehlenden Zeitungen nachzutragen oder Kundenbeschwerden in Kauf zu nehmen. Sie habe sich dazu entschlossen, die Zeitungen nachzutragen, um Kundenbeschwerden zu vermeiden. Da der Kläger nicht kenntlich gemacht hatte, welche Haushalte er beliefert hatte, habe die Beklagte die Tageszeitungen im Bezirk des Klägers vollständig nachtragen müssen. Hierdurch sei ihr in einem ohnehin hart umkämpften Wettbewerb ein unverhältnismäßig großer Aufwand entstanden. Nach ihrer Ansicht sei der Kläger aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht oder auch der Schadensminderungspflicht verpflichtet, mittels eines Hakens oder eines Strichs in der täglichen Zustellliste kenntlich zu machen, bis zu welchem Haushalt er die Zeitungen ausgetragen hatte. Sie hat auf Entscheidungen des Arbeitsgerichts Herford und der Landesarbeitsgerichts Hamm verwiesen, wonach Arbeitnehmer verpflichtet sich, vor Streikantritt im Rahmen der Zeiterfassung auszustempeln und bei Montageleistungen, welche durch einen Streik unterbrochen würden, sei kenntlich zu machen, ob und bis zu welchem Teil die Montage erbracht ist. Im übrigen ergebe sich diese Verpflichtung auch schon aus der Vergütungsabrede der Parteien, da der Kläger nach zugestellten Exemplaren vergütet werde.
22Der Kläger hat daraufhin erwidert, er mache für den kompletten Tag des 20.10.05 kein Entgeltgewinn über der Beklagten geltend. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei er auch aus sonstigen Gründen nicht verpflichtet, die Beklagte darauf hinzuweisen, welche Haushalte er bereits beliefert habe. Eine solche Verpflichtung ergebe sich weder automatisch, noch könne sie aus einer Teilnahme ein Streik abgeleitet werden. Eine solche Verpflichtung könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn die Beklagte konkret nachgefragt hätte, bei welchen Kunden noch zuzustellen sei. Eine solche Nachfrage sei jedoch nicht erfolgt.
23Wegen des weiteren hier gemäß § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO knapp zusammengefassten Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Inhalt der im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst in Bezug genommener Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.
24Entscheidungsgründe
25Die Klage ist zulässig und begründet.
26Der Kläger hat Anspruch auf Entfernung der Abmahnung vom 20.10.2005 aus seiner Personalakte in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB. Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus einer Personalakte verlangt werden, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitsgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (so z.B. BAG vom 11.12.2001 in NZA 2002, Seite 965). Die ungerechtfertigte Abmahnung wird dabei als Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers verstanden, das nach § 823 Abs.1 BGB geschützt ist.
27Soweit dem Arbeitnehmer eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten vorgeworfen wird, kommt es nicht darauf an, ob dieser Pflichtenverstoß dem Arbeitnehmer subjektiv vorwerfbar ist, vielmehr reicht es aus, wenn der Arbeitgeber einen objektiven Verstoß des Arbeitnehmers gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten rügt. Eine solche Rüge ist nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) nicht nur ungerechtfertigt, wenn sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, sondern auch dann, wenn sie auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht.
28Im vorliegenden Fall beruht die streitbefangene Abmahnung auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Klägers. In ihrer Abmahnung vom 20.10.05 hält die Beklagte den Kläger unberechtigt vor, gegen eine arbeitsvertragliche Pflicht verstoßen zu haben.
29Eine Verpflichtung des Klägers, bei Streikbeginn auf der Zustellerliste kenntlich zu machen, welche Haushalte zum Zeitpunkt des Streikbeginns bereits beliefert waren und welche noch nicht, besteht jedoch nicht.
30Grundsätzlich suspendiert der Streik zwar nur die Hauptleistungspflichten. Nebenleistungspflichten sind jedoch nur unter besonderen Umständen noch zu erfüllen und von sog. Erhaltungsarbeiten abzugrenzen.
31a.) Erhaltungsarbeiten sind solche Arbeiten, die auch während eines Arbeitskampfes zu leisten sind und erforderlich werden, um Anlagen und Betriebsmittel während des Arbeitskampfes so zu erhalten, dass nach Beendigung des Streiks die Arbeit fortgesetzt werden kann.
32Zu Erhaltungsarbeiten können zwar auch Abwicklungsarbeiten gehören, die erforderlich sind, um den endgültigen Verderb von Halbfertig- oder Fertigerzeugnissen oder anderen Warenvorräten zu verhindern. Soweit solche Schäden "sachlogisch notwendige Folge der Vorenthaltung von Arbeitsleistung" sind, gehören sie grundsätzlich zu den streikimmanenten Schäden, die keine Erhaltungsarbeiten rechtfertigen.
33Das eine Zeitung, die nicht rechtzeitig ausgeliefert wird, ihren Wert verliert, ist dem Verderb von Waren nicht gleichzusetzen, kein "über den Arbeitsausfall hinausgehender höherer Schaden" (siehe dazu nur Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht, München, § 24 unter "Gegenstand der Erhaltungsarbeiten").
34Soweit Oetker (in: Die Durchführung von Not- und Unterhaltungsarbeiten bei Arbeitskämpfen, 1984), darauf hingewiesen hat, dass ein Arbeitskampf auch dann unverhältnismäßig sei, wenn durch die Terminierung des Arbeitskampfes bereits hergestellte Produkte vernichtet oder unbrauchbar werden, wobei auch an dem Fall einer zeitlich begrenzten Aktualität der Produkte (z. B. Tagespresse) zu denken sei (dort S. 20), mag dahingestellt bleiben, ob diesen Ausführungen überhaupt zuzustimmen ist. Jedenfalls im vorliegenden Fall, wo es um die Nichtauslieferung des Teils der Tageszeitungen an einem einzigen Tag gibt, wird von einer Unverhältnismäßigkeit des Arbeitskampfes oder einer korrespondierenden Nebenpflicht zur Schadensminderung durch Mitteilung noch nicht belieferten Haushalten, um anderen Personen die Belieferung ermöglichen zu können, nicht gesprochen werden können.
35Umgekehrt kann es nicht Gegenstand der Erhaltungsarbeiten sein, die durch die streitbedingte Arbeitsverweigerung eingetretene Beschränkung der Betriebstätigkeit schlicht doch fortzuführen unter Aushebelung der Streikwirkung. Auch die Wahrung des Kundenstammes und des kaufmännischen Rufes wie auch drohende Auftragsverluste rechtfertige als normale Folge der streitbedingten Arbeitsverweigerung im allgemeinen keine Erhaltungsarbeiten. Nachteile, die dem Arbeitgeber wegen der streikbedingten nicht rechtzeitigen Leistungsmöglichkeit im Rahmen von Verträgen mit Dritten drohen, können nicht zur Rechtfertigung von Erhaltungsarbeiten führen. Sie sind Folge der Vorenthaltung der Arbeitskraft durch die Streikenden. Anderenfalls könnte auf dem Umweg über die Erhaltungsarbeiten zur Vermeidung der genannten Nachteile die Streitwirkung weitgehend unterlaufen werden.
36Die Beklagte wird auch nicht auf die aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG resultierende Informationsfreiheit der Abonnenten verweisen können. Nach allgemeiner Ansicht lässt sich aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG kein Anspruch auf das tägliche Erscheinen einer bestimmten Zeitung ableiten (Oetker a. a. O., S. 50 m. w. N.).
37Schließlich hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 30.03.1982 1 AZR 265/80 in: AP Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 74 unter III 4. d. Gr. - ausgeführt, dass solche Arbeiten keine Erhaltungsarbeiten sind, die nur deswegen erforderlich werden, weil nicht streikende, arbeitswillige Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden sollen. Unter dem Gesichtspunkt der Erhaltungsarbeiten konnte die Beklagte den Kläger damit nicht verpflichten, mitzuteilen, welche Haushalte bereits beliefert waren und welche Haushalte noch beliefert werden mussten.
38b.) Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht berufen. Unstreitig besteht keine Verpflichtung, dass die Zeitungsboten auf einer Zustellliste o.ä. abhaken bzw. sonst kenntlich machen müssen, welche Haushalte beliefert worden sind und welche Haushalte noch beliefert werden müssen.
39Auch für den Fall, dass ein Bote einen Bezirk nur teilweise beliefern kann oder beliefert, besteht keine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, kenntlich zu machen, welche Haushalte bereits beliefert worden sind und welche noch zu beliefern sind. Die Beklagte hat dies bislang im Rahmen einer allgemeinen Arbeitsanweisung o. ä. nicht vorgegeben. Unaufgefordert war der Kläger seinerseits nicht verpflichtet, eine derartige Mitteilung zu machen. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch von Entscheidungen des Arbeitsgerichts Herford vom 30.10.03, 1 Ca 912/03, sowie des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25.05.1993 4 Sa 11/93 -. Das Arbeitsgericht Herford hat in seiner letztgenannten Entscheidung den Satz aufgestellt, dass ein Streikaufruf den Arbeitnehmer nicht berechtigt, "sonstige betriebliche Ordnungs- oder Verhaltensregeln zu missachten", so dass dann, wenn er dies tut, die Erteilung einer entsprechenden Abmahnung durch den Arbeitgeber möglich ist. Wenn durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt sei, dass beim Betreten und Verlassen des Betriebes ein elektronischer Stempel zu betätigen sei, so werde diese Verpflichtung nicht damit suspendiert, dass der Arbeitnehmer an einem Warnstreik teilnehmen will.
40Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Suspendierung einer ansonsten unstreitig bestehenden Ordnungspflicht, sondern die Beklagte meint, dass dem Kläger umgekehrt eine besondere arbeitsvertragliche Nebenpflicht obliege, durch Mitteilung, bis wohin ausgeliefert worden ist, nicht streikenden Zustellern oder anderen Personen die unverzügliche Weiterbelieferung seines (bestreikten) Zustellungsbezirks zu ermöglichen.
41Ob die Beklagte den Kläger zukünftig durch eine ausdrückliche Anweisung dazu verpflichten kann, im Streikfalle mitzuteilen, welche Haushalte bereits beliefert worden sind und welche nicht beliefert worden sind, ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht zu klären.
42Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 I ZPO. Nach der letztgenannten Vorschrift trägt derjenige die Kosten des Rechtsstreits, der unterlegen ist. Dies ist im vorliegenden Fall die Beklagte.
43Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich im vorliegenden Fall entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes.
44Für die Zulassung der Berufung bestand kein Anlass. Die Kammer hat mit den Parteien erörtert, ob der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat oder ob von der Kammer grundsätzliche Stellungnahmen zum Arbeitskampfrecht erwartet werden. Dies ist von den Parteien verneint worden. Ein Antrag zur Zulassung der Berufung ist von keiner Partei gestellt worden. Die Kammer misst dem vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung bei, weil es weder noch um grundsätzliche Fragen des Arbeitskampfrechts geht, sondern um die Frage einer nach Ansicht der Beklagten bestehenden ungeschriebenen arbeitsvertraglichen Nebenverpflichtung, die die Kammer nicht zu erkennen vermochte.
45Kleveman
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Referenzen
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