Beschluss vom Arbeitsgericht Bielefeld - 5 BV 70/08
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller im Falle der beabsichtigten Einstellung eines Leiharbeitnehmers im Rahmen der Anhörung nach § 99 BetrVG den Namen des Leiharbeitnehmer mitzuteilen.
2. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
1
Gründe :
2I.
3Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren um die Frage, ob es der Antragsgegnerin bei Androhung eines Ordnungsgeldes aufzugeben ist, es zu unterlassen, in ihrem Betrieb Leiharbeitnehmer einzustellen, ohne dass zuvor dem Antragsteller der Name des Leiharbeitnehmers mitgeteilt worden ist bzw. ob die Antragsgegnerin grundsätzlich verpflichtet ist, dem Antragsteller im Falle der Einstellung von Leiharbeitnehmern im Rahmen der Anhörung nach § 99 BetrVG den Namen des Leiharbeitnehmers mitzuteilen.
4Die Antragsgegnerin unterhält einen Betrieb in R1-W1, in dem Wohnmobile hergestellt werden. Sie beschäftigt ca. 180 Arbeitnehmer.
5Der Antragsteller ist der für den Betrieb der Antragsgegnerin gewählte Betriebsrat.
6Im Jahre 2008 wurden zwischen den Beteiligten eine Vielzahl von Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Bielefeld geführt. In diesen Verfahren ging es jeweils darum, dass die Antragsgegnerin die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung von Leiharbeitnehmern beantragte, wobei dem Antragsteller der Name des jeweiligen Leiharbeitnehmers nicht mitgeteilt worden war. Diese Verfahren wurden von den Beteiligten jeweils für erledigt erklärt, da zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Bielefeld die Leiharbeitnehmer schon nicht mehr im Betrieb der Antragsgegnerin beschäftigt wurden.
7Der Antragsteller verlangt nunmehr im vorliegenden Verfahren unter Hinweis auf § 23 Abs. 3 BetrVG, der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, in ihrem Betrieb Leiharbeitnehmer einzustellen, ohne vorher den Antragsteller unter Nennung des Namens des Leiharbeitnehmers hierzu angehört zu haben und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen. Hilfsweise begeht der Antragsteller die Feststellung, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, ihm im Falle der Einstellung eines Leiharbeitnehmers den Namen im Rahmen der Anhörung gemäß § 99 BetrVG mitzuteilen.
8Der Antragsteller ist der Meinung, dass die Antragsgegnerin zur Mitteilung des Namens des Leiharbeitnehmers verpflichtet sei, da der Antragsteller sonst nicht überprüfen könne, inwiefern er evtl. gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG seine Zustimmung zu der beabsichtigten Einstellung eines Leiharbeitnehmers verweigern wolle oder nicht.
9Der Antragsteller beantragt,
10- der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, in ihrem Betrieb Leiharbeitnehmer einzustellen, ohne vorher den Antragsteller unter Nennung des Namens des Leiharbeitnehmers hierzu angehört zu haben.
- der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtung aus Ziffer 1) ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 anzudrohen.
- hilfsweise festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller im Falle der beabsichtigten Einstellung eines Leiharbeitnehmers im Rahmen der Anhörung nach § 99 BetrVG den Namen des Leiharbeitnehmer mitzuteilen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
12die Anträge zurückzuweisen.
13Sie ist der Meinung, dass der jeweilige Arbeitgeber Angaben zur Person eines Leiharbeitnehmers dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung gemäß § 99 BetrVG nicht mitzuteilen habe, wenn er den Namen selbst nicht kenne. Eine solche Verpflichtung sei auf eine unmögliche Leistung hin ausgerichtet. Insbesondere habe die Antragsgegnerin, wenn sie keine bestimmte Person, sondern nur einen gattungsmäßig bestimmten Leiharbeitnehmer anfordere und das Verleihunternehmen ihr den Namen des konkreten Leiharbeitnehmers erst kurz vor dem Arbeitseinsatz bzw. gar nicht mitteile, den Antragsteller nicht über die konkrete Person des Leiharbeitnehmers zu unterrichten. Die Mitteilungspflicht der Antragsgegnerin reiche nicht weiter als ihr eigener Kenntnisstand.
14Im Übrigen fehle es auf Seiten des Antragstellers an einem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsgegnerin befinde sich in einer Krise. Sie beschäftige längst keine Leiharbeitnehmer mehr. Im Betrieb herrsche Kurzarbeit.
15Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und Protokollniederschriften der Sitzungen vom 12.12.2008 und 17.02.2009 verwiesen.
16II.
17Die Anträge sind zulässig.
18Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ergibt sich aus den §§ 2 a, 80 ff. ArbGG, da es sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz handelt. Denn der Antragsteller verlangt eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG. Im Übrigen streiten die Beteiligten um die Frage, welche Information die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Rahmen der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen gemäß § 99 BetrVG zu erteilen hat.
19Schließlich kann das Gericht auch nicht davon ausgehen, dass die Anträge des Antragstellers mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sind, da die Antragsgegnerin keine Leiharbeitnehmer mehr beschäftigt und sie Kurzarbeit durchführt.
20Das folgt bereits aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin nicht für die Zukunft vollständig ausgeschlossen hat, jemals wieder Leiharbeitnehmer einzustellen. Wie die Vergangenheit gezeigt hat, kommt es zwischen den Beteiligten bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern immer wieder zu Streitigkeiten über die Frage, ob die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Rahmen der Mitbestimmung gemäß § 99 BetrVG auch den Namen der betroffenen Person mitzuteilen hat. Ein solcher Streit kann in Zukunft für den Fall, dass die Antragsgegnerin nochmals wieder Leiharbeitnehmer in ihrem Betrieb beschäftigen will, durch das vorliegende Beschlussverfahren geklärt werden.
21Die Beteiligtenbefugnis des Antragstellers und der Antragsgegnerin ergeben sich aus ihrer jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Betroffenheit.
22Die Hauptanträge des Antragstellers zu 1) und 2) sind unbegründet, der Hilfsantrag zu 3) ist begründet.
23Der Antragsgegnerin war vom Gericht nicht unter Androhung eines Ordnungsgeldes aufzugeben, es zu unterlassen, in ihrem Betrieb Leiharbeitnehmer einzustellen, ohne vorher den Antragsteller unter Nennung des Namens des Leiharbeitnehmers hierzu angehört zu haben.
24Für einen solchen Antrag steht dem Antragsteller keine Anspruchsgrundlage zur Verfügung. Insbesondere ergibt sich der Anspruch des Antragstellers nicht aus § 23 Abs. 3 BetrVG.
25Nach dieser Vorschrift kann der jeweilige Betriebsrat bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz bei dem Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine bestimmte Handlung zu unterlassen.
26Dazu kann zunächst dahingestellt bleiben, ob der jeweilige Arbeitgeber verpflichtet ist, im Rahmen des Einsatzes von Leiharbeitnehmern dem Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG auch den Namen des Leiharbeitnehmers mitzuteilen. Denn jedenfalls liegt in der Verletzung einer solchen Pflicht kein grober Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG.
27Grobe Pflichtverletzungen im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG müssen objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein (BAG in AP Nr. 105 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung m.w.N.). Auf ein Verschulden oder eine Gefährdung des Betriebsfriedens kommt es nicht an. Kein grober Verstoß liegt allerdings vor, wenn der Arbeitgeber in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage nach einer vertretbaren Rechtsansicht handelt (BAG in AP Nr. 18 zu § 95 BetrVG 1972; BAG in AP Nr. 76 zu § 99 BetrVG 1972).
28Diese Voraussetzungen für das Vorliegen eines groben Verstoßes sind nicht gegeben. Denn zu der Frage, ob der jeweilige Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern gemäß § 99 BetrVG auch den Namen des Leiharbeitnehmers mitzuteilen, gibt es keine gesicherte Rechtsprechung. Diese Rechtsfrage ist bisher noch nicht abschließend geklärt worden. Es wird in Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass der Arbeitgeber für den Fall, dass ihm selbst der Name des Leiharbeitnehmers nicht bekannt sei, den Namen bei dem Verleiher nicht zu erfragen und dem Betriebsrat im Rahmen des § 99 BetrVG auch nicht mitzuteilen habe (LAG Köln in DB 1987, 2106; Hamann in Schüren/Hamann Kommentar zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz § 14 Rd.Nr. 158; Fitting in Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz § 99 Rd.Nr. 153 m.w.N.). Die Handhabung der Einstellung von Leiharbeitnehmern der Antragsgegnerin in der Vergangenheit und die von ihr vertretene Rechtsauffassung im vorliegenden Verfahren erscheinen danach in jedem Fall vertretbar.
29Die Hauptanträge des Antragstellers lassen sich auch nicht auf einen allgemeinen Unterlassungsanspruch stützen.
30Für den Fall der Verletzung von Mitbestimmungsrechten gemäß § 99 BetrVG enthält § 101 BetrVG eine abschließende Regelung. Ein allgemeiner Unterlassungsanspruch kann daneben nicht eingreifen (offen gelassen von BAG in AP Nr. 24 zu § 23 BetrVG 1972). Gemäß § 101 BetrVG kann, anders als bei dem allgemeinen Unterlassungsanspruch, erst nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung ein Zwangsmittel eingesetzt werden. Der Gesetzgeber hat in § 101 BetrVG danach bewusst die allgemeinen Regeln der Vollstreckung abgeändert und Zwangsmaßnahmen gesetzlich heraus gezögert. Würde man neben § 101 BetrVG noch einen allgemeinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bejahen, würde man diese gesetzliche Regelung umgehen (so auch LAG Hamm in Beschluss vom 17.02.1998, Az.: 13 TaBV 14/98; Richardi in Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz § 101 Rd.Nr. 5; Kreuder in Düwell, Handkommentar zum Betriebsverfassungsgesetz § 101 Rd.Nr. 9; Fitting a.a.O. § 101 Rd.Nr. 12).
31Auf den Hilfsantrag des Antragstellers war jedoch festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, ihm im Falle der beabsichtigten Einstellung eines Leiharbeitnehmers im Rahmen der Anhörung nach § 99 BetrVG den Namen des Leiharbeitnehmers mitzuteilen.
32Nach § 99 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat u.a. bei einer beabsichtigten Neueinstellung eines Arbeitnehmers Auskünfte über die in Frage kommende Person zu geben. Dazu gehört u.a. auch, dass dem Betriebsrat jeweils der Name und die anderen Personaldaten der Person mitzuteilen sind, die eingestellt werden soll (Fitting a.a.O. § 99 Rd.Nr. 149).
33Für den Einsatz von Leiharbeitnehmern schreibt § 14 Abs. 3 AÜG vor, dass der Betriebsrat des Entleiherbetriebes nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist. Da das Gesetz keinerlei Einschränkungen macht hinsichtlich der Beteiligungsrechte des Betriebsrates, muss davon ausgegangen werden, dass dieselben Grundsätze, die bei der Beteiligung des Betriebsrats bei Einstellungen gelten, auch für den Einsatz von Leiharbeitnehmern anzuwenden sind. Aus den Besonderheiten des Leiharbeitsverhältnisses dürfen keine Einschränkungen für den Umfang der Unterrichtungspflicht abgeleitet werden (Kittner in Däubler/Kittner/Klebe, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz § 99 Rd.Nr. 133).
34Wie oben bereits ausgeführt, wird in Teilen der Rechtsprechung und Literatur jedoch vertreten, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat jeweils den Namen des einzusetzenden Leiharbeitnehmers nicht mitzuteilen hat, wenn er ihn selbst nicht kennt (LAG Köln a.a.O.; Hamann a.a.O.; Fitting a.a.O.). Diese Auffassung wird damit begründet, dass die Informationspflichten des Arbeitgebers von seinem eigenen Kenntnisstand abhängen. Sei der Arbeitnehmer im Vertrag zwischen dem Entleiher und dem Verleiher nicht namentlich festgelegt, sondern nur nach allgemeinen Kriterien bestimmt worden, verfüge der Entleiher selbst über keine genauen Kenntnisse. Er sei im Regelfall auch nicht verpflichtet, von sich aus umfassende Informationen beim Verleiher über die Person des zu entsendenden Leiharbeitnehmers zu erfragen, um dem Betriebsrat den Namen und die anderen Personaldaten mitteilen zu können (Hamann a.a.O.). Das LAG Köln (LAG Köln a.a.O.) geht von einer sogenannten eingeschränkten Unterrichtungspflicht nach § 99 BetrVG für den Fall des Einsatzes von Leiharbeitnehmern aus. Um seine Aufgabe sachgerecht wahrnehmen zu können, werde es dem Betriebsrat im Wesentlichen darauf ankommen, Informationen über die Anzahl der Leiharbeitnehmer, deren Qualifikation, die Arbeitsplätze, auf denen sie eingesetzt werden sollten, die vorgesehene Einsatzdauer und evtl. Auswirkungen des Einsatzes von Leiharbeitnehmern auf die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu erhalten. Spielten im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Vertragsgestaltung des Leiharbeitsverhältnisses und der tatsächlichen Möglichkeit der Informationserteilung durch den Arbeitgeber die Namen der einzustellenden Arbeitnehmer keine maßgebende Rolle, so müssten sie auch dem Betriebsrat nicht mitgeteilt werden (LAG Köln a.a.O.).
35Dieser Rechtsprechung folgt die Kammer nicht.
36Die Kammer geht dabei davon aus, dass der Umfang der Informationspflichten des Arbeitgebers im Rahmen des Mitbestimmungsrechts in personellen Angelegenheiten gemäß § 99 BetrVG von dem Umfang der Aufgaben des Betriebsrates bestimmt wird (BAG in AP Nr. 1 zu § 99 BetrVG 1972; BAG in AP Nr. 6 zu § 99 BetrVG 1972 mit zustimmender Anmerkung von Löwisch). Die Ausgestaltung der Mitbestimmungsrechte bei personellen Angelegenheiten gemäß § 99 BetrVG dient im Wesentlichen dem Schutz der Belegschaft. Das bedeutet, dass der Betriebsrat über eine beabsichtigte Personalmaßnahme, wozu auch die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern zählt, so konkret zu unterrichten ist, dass er überprüfen kann, ob er aus einem der in § 99 Abs. 2 Nr. 1 6 BetrVG aufgeführten Gründe seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme des Arbeitgebers verweigern will. Ohne Kenntnis der konkreten Person, die als Leiharbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden soll, kann der Betriebsrat jedoch seine Mitbestimmungsrechte nicht umfassend wahrnehmen. Insbesondere ist er nicht dazu in der Lage, zu überprüfen, ob er seine Zustimmung zum Einsatz des Leiharbeitnehmers gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG aus dem Grund verweigern will, da zu besorgen ist, dass der Leiharbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören würde. Der Name des einzustellenden Leiharbeitnehmers spielt danach in jedem Fall nach Auffassung der Kammer eine entscheidende Rolle für die Frage, ob der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern will oder nicht.
37Danach ist es nicht ausreichend, dass dem Betriebsrat lediglich die Anzahl, der Zeitraum und die Arbeitsplätze der zu beschäftigenden Leiharbeitnehmer mitgeteilt werden. Zu einer vollständigen Unterrichtung des Betriebsrates gehören auch die persönlichen Daten, wie der Name des Leiharbeitnehmers (so auch Arbeitsgericht Verden/Aller in AiB 1989, 318).
38Von dem Arbeitgeber wird jedoch in dem Fall, in dem er selbst den Namen des einzusetzenden Leiharbeitnehmers noch nicht kennt, keine unmögliche Leistung verlangt. Es ist ihm vielmehr durch entsprechende Einflussnahme bzw. Vertragsgestaltung möglich, auf den Verleiher einzuwirken, rechtzeitig vor Einsatz der Leiharbeitnehmer die Personen auszuwählen und dem Arbeitgeber die Namen mitzuteilen, damit er noch vor Einsatz der Leiharbeitnehmer das Mitbestimmungsverfahren gemäß § 99 BetrVG ordnungsgemäß durchführen kann.
39Zur Wahrung von Mitbestimmungsrechten wird auch an anderen Stellen im Betriebsverfassungsgesetz vom Arbeitgeber verlangt, dass er durch entsprechende Vertragsgestaltung mit Dritten sicherstellt, dass der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte umfassend wahrnehmen kann. So ist zum Beispiel im Rahmen der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG anerkannt, dass der Arbeitgeber, falls er z. B. eine Kantine als Sozialeinrichtung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG errichtet hat, diese jedoch von einem Pächter betreiben lässt, verpflichtet ist, seine vertraglichen Befugnisse gegenüber dem Pächter nur in Übereinstimmung mit dem Betriebsrat wahrzunehmen (Fitting a.a.O. § 87 Rd.Nr. 367). Des Weiteren ist anerkannt, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht dadurch beeinträchtigt werden kann, dass der Arbeitgeber die der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegenden Angelegenheiten einem Dritten, z.B. einem externen Rechenzentrum, überlassen hat (BAG in AP Nr. 29 zu § 80 BetrVG 1972). Nach der Rechtsprechung des BAG muss der Arbeitgeber in diesem Fall durch eine entsprechende Vertragsgestaltung mit dem Dritten sicherstellen, dass der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte ausüben kann (BAG in AP Nr. 40 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung). Ebenso ist es dem Arbeitgeber nach Auffassung der Kammer im Rahmen des § 99 BetrVG zuzumuten, bei dem Verleiher darauf hinzuwirken, dass er rechtzeitig den Namen des Leiharbeitnehmers erfährt, um ihn dann dem Betriebsrat mitteilen zu können.
40Nach alledem war dem Hilfsantrag des Antragstellers stattzugeben und die Hauptanträge waren zurückzuweisen.
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