Urteil vom Arbeitsgericht Bielefeld - 3 Ca 2958/09

Tenor

1.a.)

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer der Kläger zu 1. bis 3. zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen der Kläger zu 1. bis 3. zu organisieren und durchzuführen.

b.)

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht nach Ziffer 1. ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000,-- € angedroht.

2.a.)

Der Hauptantrag zu 3. a und der Hilfsantrag zu 3 b. werden abgewiesen.

b.)

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer des Klägers zu 4. zu Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen des Klägers zu 4. zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit der Kläger zu 4. mit seinen nicht den Dienststellenleitungen iSd geltenden MVG und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613 a BGB) - regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung oder die AVR-Konföderation in der jeweils geltenden Fassung vereinbart hat.

c.)

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht nach Ziffer 2 b. ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000,-- € angedroht.

3. a.)

Die Hauptanträge zu Ziffer 5. und die Hilfsanträge zu 5 b. und 5 c. werden abgewiesen.

b.)

Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen kirchlichen Einrichtungen im Sinne des § 118 Abs. 2 BetrVG beschäftigt sind, deren Rechtsträger Mitglieder der Klägerin zu 5. sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen der Klägerin zu 5. zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die jeweiligen Einrichtungsträger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen iSd geltenden MVG und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613 a BGB) - regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung oder des Rheinisch-Westfälisch-Lippischen BAT-KF/MTArb-KF in der jeweils gültigen Fassung vereinbart haben.

c.)

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht nach Ziffer 3 b.) ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000,-- € angedroht.

4.a.)

Die Hauptanträge zu Ziffer 7. und die Hilfsanträge zu Ziffer 7 b. und c. werden abgewiesen.

b.)

Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen kirchlichen Einrichtungen im Sinne des § 118 Abs. 2 BetrVG beschäftigt sind, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder eines Diakonischen Werkes sind, welche dem Kläger zu 7. angehört, zu Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen des Klägers zu 7. zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die jeweiligen Einrichtungsträger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen iSd geltenden MVG und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613 a BGB) - regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung oder des Rheinisch-Westfälisch-Lippischen BAT-KF/MTArb-KF in der jeweils gültigen Fassung vereinbart haben.

c.)

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht nach Ziffer 4 b.) ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000,-- € angedroht.

5. a.)

Der Hauptantrag zu Ziffer 9. und die Hilfsanträge zu Ziffer 9. b und c werden abgewiesen.

b.)

Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen kirchlichen Einrichtungen im Sinne des § 118 Abs. 2 BetrVG beschäftigt sind, deren Rechtsträger Mitglieder des Klägers zu 8. sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen des Klägers zu 8. zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die jeweiligen Einrichtungsträger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen iSd geltenden MVG und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613 a BGB) - regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung oder die AVR-Konföderation oder die Dienstvertragsordnung-Konföderation in der jeweils gültigen Fassung vereinbart haben.

c.)

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht nach Ziffer 5 b. ein Ordnungsgeld in Höhe von

100.000,-- € angedroht.

6. Die Kosten tragen die Kläger zu 10 % als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 90 %.

7. Streitwert: 450.000,-- €.


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