Urteil vom Arbeitsgericht Bocholt - 4 Ca 2401/04
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird auf 5.100,72 festgesetzt.
1
f ü r R e c h t e r k a n n t :
21. Die Klage wird abgewiesen.
32. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
43. Der Streitwert wird auf 5.100,72 festgesetzt.
5T a t b e s t a n d :
6Die Klägerin begehrt die Feststellung des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs zu der Beklagten.
7Die Klägerin war seit dem 15.08.1990 als Lagerarbeiterin bei der A3xxxx S3xxxxx I1xxxx GmbH zuletzt A3xxxxx S3xxxxxx I1xxxx GmbH & Co. KG in K2xx beschäftigt. Ihr monatliches Bruttogehalt betrug 1.700,24 .
8Anfang 2004 wurde über das Vermögen der A3xxxxx S3xxxxxx I1xxxx GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt J2xxx aus K2xx bestellt. Zeitgleich wurde über das Vermögen der Firmen D2 M3xx GmbH & Co. KG, N1xxx GmbH & Co. KG sowie C1xxxxxx GmbH & Co. KG ebenfalls das Insolvenzverfah- ren eröffnet. Diese Firmen waren sämtlich in der gleichen Branche tätig wie die Beklagte, nämlich dem Großhandel mit Geschenkartikeln.
9Mit Schreiben vom 30.03.2004 stellte der Insolvenzverwalter die Klägerin von der Pflicht zur Arbeitsleistung frei. Mit Schreiben vom 16.06.2004 kündigte der Insolvenzverwalter das Ar-beitsverhältnis zwischen der A3xxxxx S3xxxxx I1xxxx GmbH & Co. KG und der Klägerin zum nächstmöglichen Termin. Gegen die Kündigung hat die Klägerin Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Köln erhoben.
10Die A3xxxxx S3xxxxx I1xxxx GmbH & Co. KG lagerte ihre Waren gemeinsam mit den ande-ren drei in Insolvenz gegangenen Firmen in insgesamt sieben Lagern in und um K2xx. In der Vorbemerkung eines vom Insolvenzverwalter vorbereiteten Kaufangebotes heißt es hierzu: Die Lagerverwaltung der den einzelnen Gesellschaften gehörenden Handelswaren erfolge in den sieben Lagern einheitlich nach den Regeln der sog. chaotischen Lagerhaltung. Die Ware befinde sich derzeit auf reichlich 14.000 Paletten verpackt an den verschiedenen Lagerorten. Nach den Angaben in dem vorbereiteten Angebot des Insolvenzverwalters beläuft sich der Einkaufspreis der Waren auf insgesamt 5.840.459,00 . Tatsächlich hatte der Warenbestand einen Gesamtwert von 910.000,00 . Ausgehend von der Vorbemerkung des Insolvenzver-walters in dem vorbereiteten Kaufangebot war es jedenfalls faktisch ausgeschlossen, die "chaotisch" geordneten Bestände der einzelnen Gesellschaften körperlich zu entflechten und nach Gesellschaften getrennt zu verkaufen.
11In der Vorbemerkung zu dem vorbereiteten Kaufangebot des Insolvenzverwalters heißt es weiter, dass der Geschäftsbetrieb auch nach Stellung der Insolvenzanträge nicht fortgesetzt werden konnte. Der Geschäftsbetrieb der Gesellschaften sei bis auf Abwicklungsarbeiten in minimalem Umfang eingestellt.
12In der Vorbemerkung des vorbereiteten Kaufangebots des Insolvenzverwalters findet sich weiter die Aussage, dass der Verkauf mit dem Ziel erfolge, die Lagerflächen möglichst kurz-fristig besenrein geräumt an die jeweiligen Vermieter zurückgeben zu können. Entsprechend mussten sich die Käufer in dem vorbereiteten Kaufangebot verpflichten, die Räumlichkeiten, in denen sich die erworbenen Waren befanden, bis Ablauf des 31.07.2004 besenrein zu räumen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des vorbereiteten Angebotes des Insolvenzverwalters wird auf die Kopien Bl. 54 72 der Akte verwiesen.
14Die Beklagte erwarb unstreitig zumindest etwa 60 % des gesamten Warenbestandes zu ei-nem Preis von etwa 550.000 . Darüber hinaus war die Beklagte unstreitig auf den Messen "Ambiente" in Dortmund Ende August 2004 sowie auf der Warenmesse "Premiere" in Frank-furt Ende September 2004 vertreten. Auf ihrem Messestand warb die Beklagte jeweils u. a. mit dem Firmenlogo "A3xxxxx S3xxxxxx". Unstreitig ist zwischen den Parteien weiter, dass zumindest einige etwa sieben Lagerarbeiter befristet bis zum 30.06.2004 weiter beschäft-igt wurden. Eine Entfristungsklage wurde nach Ablauf dieses Zeitraums von keinem der Lagerarbeiter erhoben.
15Die Klägerin behauptet, dass durch Rechtsgeschäft bereits im Mai 2004 der Warenbestand, der Firmenname nebst Firmenlogo, die Büroeinrichtung nebst EDV-Anlage, Maschinen, Flurförderzeuge etc. an die Beklagte übertragen worden seien. Der Vortrag der Beklagten sei kein Beleg dafür, dass die Beklagte nicht den gesamten Warenbestand und das Firmenlogo der A3xxxxx S3xxxxxx I1xxxx GmbH & Co. KG übernommen habe.
16Die Klägerin behauptet weiter, dass der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt J2xxx keine Stilllegungsabsicht gehabt habe. Der Betrieb sei vielmehr wenn auch mit reduziertem Per-sonal fortgeführt worden. Auch datiere ihre Kündigung erst vom 16.06.2004.
17Die Klägerin beantragt,
18festzustellen, dass das zwischen der Klägerin und der A3xxxxx S3xxxxxx GmbH & Co. KG aufgrund Arbeitsvertrages zuletzt vom 07.07.1995 begründete Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fortbesteht.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte behauptet, dass die vier in Insolvenz gegangenen Firmen eine erhebliche Kon-kurrenz für die Beklagte dargestellt hätten. Die Beklagte trägt weiter vor, dass sie ausschließlich auf etwa 60 % des Warenbestandes der vier in Insolvenz gegangenen Firmen geboten habe. Ihr Ziel sei gewesen, den aus ihrer Sicht größtenteils wertlosen Warenbe-stand schnellstmöglich zu vermarkten, damit die Ware der Konkurrenzunternehmen endgül-tig vom Markt verschwinde.
22Die Beklagte trägt weiter vor, dass es eine Vielzahl von Käufern gegeben habe. So habe die Firma STIL-GLAS ein Angebot auf etwa 30 %, die Firma CASABLANCA ein Angebot bezo-gen auf etwa 1,3 % und die Firma C2xx C3xxxxx ein Angebot auf etwa 7,9 % des Warenbe-standes abgegeben. Die Beklagte behauptet ferner, von den gut 14.000 Paletten nur 1.846 Paletten erworben zu haben. Die Beklagte verweist ferner auf die Firma T1xxxx H5xxxxx, die 1.617 der Paletten erworben habe.
23Die Beklagte behauptet ferner, dass sie bis Ende Juli 2004 die Ware komplett vermarktet und die Lager geräumt an die jeweiligen Eigentümer zurückgegeben habe. Eine Aufnahme der Artikel der insolventen Unternehmen in das eigene Warenprogramm der Beklagten sei nicht erfolgt.
24Die Beklagte behauptet weiter, dass sie die Büroeinrichtung, Stapler und Hubwagen, die Verpackungsmaschine sowie die Hard- und Software der insolventen Unternehmen nicht übernommen habe.
25Zum Firmenlogo und zu der Kundenkartei behauptet die Beklagte, dass diese vom Insol-venzverwalter an die Firma R2xxxxx E1xxxxxxx in Hongkong verkauft worden seien. Mit die-ser Firma beständen zwar gelegentliche wirtschaftliche Kooperationen; es handele sich je-doch nicht um einen Gemeinschaftsbetrieb mit der Beklagten. Die Beklagte nutze Kundenlis-ten und Namensrechte nicht.
26Die Beklagte trägt weiter vor, dass hinsichtlich der befristet weiterbeschäftigten Arbeitnehmer nicht sie, sondern ein holländisches Unternehmen Arbeitgeber gewesen sei.
27Schließlich behauptet die Beklagte, dass bereits der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt J2xxx keinen Fortsetzungswillen gehabt habe. Auch die Beklagte selbst habe niemals eine Fortführungsabsicht hinsichtlich des Betriebes der A3xxxxx S3xxxxxx I1xxxx GmbH & Co. KG gehabt.
28Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
30Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
31I.
32Die Klage war als unbegründet abzuweisen, weil ein Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf die Beklagte nicht gegeben ist. Ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB liegt nicht vor.
33Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamteinheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgebli-chen Tatsachen hierfür zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Über-gang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Or-ganisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferanten-beziehungen und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit (vgl. BAG Urteil vom 16.05.2002 8 AZR 319/01; BAG Urteil vom 08.08.2002 8 AZR 583/01; BAG Urteil vom 13.05.2004 8 AZR 331/03).
34Nach der Art des Betriebes ist festzustellen, dass es sich sowohl bei der A3xxxxx S3xxxxxx I1xxxx GmbH & Co. KG als auch bei der Beklagten um Unternehmen des Großhandels han-delt. Maßgeblich für die Annahme eines Betriebsübergangs sind bei Großhandelsbetrieben neben den Geschäftsräumen und dem zu verkaufenden Warensortiment die Lieferbeziehun-gen zum Einzelhandel und die gewerblichen Schutzrechte (vgl. BAG AP Nr. 74 zu § 613 a BGB).
35Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Betriebsüber-ganges ist die Klägerin (vgl. BAG Urteil vom 16.05.2002 8 AZR 320/01; LAG Köln NZA 1988, 484). Hierfür reicht es aus, Tatsachen vorzutragen, aus deren Gesamtheit geschlos-sen werden kann, dass der Erwerber den Betrieb mit den übernommenen Mitteln fortsetzt. Diesen Schluss kann der Arbeitgeber durch den Vortrag entsprechender Tatsachen seiner-seits widerlegen (vgl. KR-Pfeiffer, 7. Aufl., § 613 a BGB, Rn. 99-100).
36Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin das Vorliegen eines Betriebsübergan-ges nicht schlüssig vorgetragen. Zwar behauptet die Klägerin, dass im Mai 2004 der gesam-te Warenbestand, der Firmenname nebst Firmenlogo, die Büroeinrichtung nebst EDV-Anlage, Maschinen, Flurförderzeuge etc. an die Beklagte übertragen worden sind. Hierbei handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Kammer jedoch um keinen konkreten beweis-fähigen Vortrag, sondern lediglich um die unsubstantiierte Behauptung, dass "alles" von der Beklagten übernommen wurde. Aus diesem Grund war es zur Entscheidung des Rechts-streits nicht erforderlich, den Eingang der angeforderten schriftlichen Zeugenaussage des Insolvenzverwalters Herrn Rechtsanwalt J2xxx abzuwarten. Auch eine Zeugenvernehmung war vor diesem Hintergrund entbehrlich.
37Der weitergehende Vortrag der Klägerin zur Weiterbeschäftigung einiger Mitarbeiter und zum Auftritt der Beklagten auf Messen wird von der Beklagten sogar bestätigt. Insgesamt ist die-ser Vortrag aber nicht ausreichend, um einen Betriebsübergang anzunehmen:
381.
39Zum Übergang oder Nichtübergang der materiellen Betriebsmittel ist folgendes festzuhalten:
40Die Beklagte bestreitet, Gebäude, Büroeinrichtung, Hard- und Software oder Maschinen von der A3xxxxx S3xxxxx I1xxxx GmbH & Co. KG übernommen zu haben. Diesbezüglich hat die Klägerin einen Übergang der materiellen Betriebsmittel auch nicht schlüssig darzulegen vermocht.
41Unstreitig hat die Beklagte jedoch Ware im Wert von zumindest 550.000,00 , entsprechend etwa 60 % des gesamten Warenbestandes der vier in Insolvenz gegangenen Firmen über-nommen. Ihre weitergehende Behauptung, dass die Beklagte den gesamten Warenbestand erworben hat, hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Dennoch liegt unter Berücksichti-gung dessen, dass auch dem Wert der Ware bei der Frage nach einem Betriebsübergang eine Bedeutung zukommt, bei einem Betrag von 550.000,00 ein gewisses Indiz für die An-nahme eines Betriebsübergangs vor. Zu berücksichtigen ist demgegenüber aber, dass die vier in Insolvenz gegangenen Unternehmen nach der Vorbemerkung des vorbereiteten An-gebots des Insolvenzverwalters ein sog. chaotisches Lagersystem hatten. Die in den sieben Lagern vorhandene Ware konnte den vier Firmen damit nicht im einzelnen zugeordnet wer-den. Das bedeutet, dass die Beklagte letztlich Ware von möglicherweise allen vier in Insol-venz gegangenen Unternehmen erworben hat. Zumindest lässt sich nicht sicher feststellen, dass es sich bei dem erworbenen Warenbestand ausschließlich um Waren der A3xxxxx S3xxxxxx I1xxxx GmbH & Co. KG handelte.
42Gegen die Annahme eines Betriebsübergangs aufgrund des erworbenen Warenbestandes spricht darüber hinaus ein praktisches Argument: Die Verwertung des Vermögens eines in Insolvenz gegangenen Unternehmens dürfte nahezu unmöglich werden, wenn jeder, der einen Teil des vorhandenen Warenbestandes aufkauft, mit den Rechtsfolgen eines Betriebs-übergangs rechnen müsste.
43Entscheidendes Argument dafür, dass trotz des Erwerbs eines großen Anteils des vorhand-enen Warenbestandes kein Betriebsübergang vorliegt, ist, dass die Beklagte keinen Fort-führungswillen hatte und dass der Betrieb der A3xxxxx S3xxxx I1xxxx GmbH & Co. KG auch tatsächlich nicht fortgeführt worden ist. Die bloße Möglichkeit, den Betrieb unverändert fort-führen zu können, erlaubt noch nicht die Annahme eines Betriebsübergangs (vgl. BAG Urteil vom 18.03.1999 8 AZR 159/98; BAG Urteil vom 08.08.2002 8 AZR 583/01). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sich Betriebsstilllegung und Betriebsüber-gang gegenseitig ausschließen (vgl. BAG Urteil vom 12.02.1987 2 AZR 247/86; BAG Urteil vom 16.05.2002 8 AZR 319/01; LAG Hamm Urteil vom 24.02.2000 4 Sa 1731/99). Unter einer Betriebsstilllegung ist danach die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitneh-mer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlas-sung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bis-herige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bis-herigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihre Dauer nach unbestimmte wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. Von einer Stilllegung ist demgemäß auszugehen, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Mietverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen kann, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (vgl. BAG Urteil vom 16.05.2002 8 AZR 319/01). Eine Betriebsstilllegung kann dabei auch dann vorliegen, wenn im Rahmen eines Betriebsinhaberwechsels eine nicht un-erhebliche räumliche Verlegung des Betriebes vorgenommen, die alte Betriebsgemeinschaft tatsächlich und rechtsbeständig aufgelöst wird und der Betrieb vom Erwerber an dem neuen Ort mit einer im wesentlichen neuen Belegschaft fortgeführt wird (vgl. BAG Urteil vom 12.02.1987 2 AZR 247/86; LAG Hamm Urteil vom 24.02.2000 4 Sa 1731/99).
44Soweit die Klägerin den angeblichen Fortführungswillen der Beklagten damit begründet, dass der Betrieb zumindest mit einer reduzierten Arbeitnehmerzahl fortgesetzt worden sei und dass die Beklagte auf zwei Messen u. a. mit dem Firmenlogo "A3xxxxx S3xxxxx" gewor-ben hat, reicht dieses nicht aus. Diese Verhaltensweisen werden von der Beklagten selbst bestätigt. Im übrigen liefert die Beklagte eine nachvollziehbare Begründung, weshalb es ihr von Anfang an an einem Fortsetzungswillen fehlte. Nach den Gesamtumständen ist daher eher von einer Stilllegung des Betriebs der A3xxxxx S3xxxxxx I1xxxx GmbH & Co. KG sowie einer anschließenden Zerschlagung des früheren Konkurrenten auszugehen:
45Der Vorbemerkung des Insolvenzverwalters zu seinem vorbereiteten Kaufangebot lässt sich bereits entnehmen, dass der Geschäftsbetrieb offenbar schon vor Stellung der Insolvenzan-träge eingestellt war und danach nicht wieder aufgenommen wurde. Bis auf Abwicklungsar-beiten sei der Geschäftsbetrieb in minimalem Umfang eingestellt. Andere Anhaltspunkte er-geben sich auch nicht daraus, dass einige Lagerarbeiter zumindest noch bis zum 30.06.2004 beschäftigt worden sind. Denn dies diente offensichtlich gerade der Abwicklung des Ge-schäftsbetriebs und nicht dessen Fortführung.
46Die Beklagte hat darüber hinaus dargestellt, dass es ihr nicht auf eine Fortführung des Be-triebs ankam, sondern dass es ihr lediglich darum ging, einen Konkurrenten endgültig vom Markt zu verbannen. Die weitergehende Behauptung der Beklagten, sie habe die gekaufte Ware bis Ende Juli 2004 komplett vermarktet und die Lager geräumt an die Eigentümer zu-rückgegeben, wird durch das vorbereitete Kaufangebot des Insolvenzverwalters gestützt. Hierin mussten sich die Käufer gerade verpflichten, die Lager bis zum 31.07.2004 besenrein geräumt zurückzugeben. Zudem spricht die offensichtliche Beendigung der Mietverhältnisse für eine Stilllegungsabsicht bereits des Insolvenzverwalters.
47Sofern die Waren der A3xxxxx S3xxxxxx I1xxxx GmbH & Co. KG sich etwas von den Waren unterscheiden sollten, die die Beklagte üblicherweise vertreibt, spräche auch dies nicht für eine Fortführungsabsicht der Beklagten. Die Klägerin selbst trägt hier nicht ausdrücklich vor, dass auch nach September 2004 noch ein Messeauftritt oder ähnliches stattgefunden hat, bei dem die Beklagte werbend mit dem Logo der A3xxxxx S3xxxxxx I1xxxx GmbH & Co. KG aufgetreten ist. Darüber hinaus behauptet auch die Klägerin selbst nicht ausdrücklich, dass Mitarbeiter länger als bis zum 30.06.2004 beschäftigt worden sind. Anhaltspunkte für eine Übernahme der Artikel der A3xxxxx S3xxxx I1xxxx GmbH & Co. KG in das Warenprogramm der Beklagten liegen damit nicht vor.
48Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang schließlich, dass der Betrieb wenn es sich denn um einen Betriebsübergang handeln sollte von K2xx nach B3xxxx verlagert wor-den wäre. Zwar schließt eine Änderung des Standortes einen Betriebsübergang nicht unbe-dingt aus, wenn alle Produktionsmittel und Einrichtungsgegenstände verkauft werden und der Betrieb mit seinen Arbeitsplätzen vom Erwerber auch an einem anderen Ort fortgeführt werden kann (vgl. BAG Urteil vom 12.02.1987 2 AZR 247/86). Hier ist jedoch zu berück-sichtigen, dass zwischen K2xx und B3xxxxx etwa 110 Kilometer liegen. Es handelt sich hier-bei um eine erhebliche räumliche Verlegung des Betriebes. Auch wurde die alte Betriebsge-meinschaft tatsächlich und rechtsbeständig aufgelöst. Dies zeigt sich bereits darin, dass der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt J2xxx bestrebt war, die Lagerräume schnellstmöglich an die jeweiligen Eigentümer zurückzugeben. Zudem wurde die Klägerin bereits mit Schrei-ben vom 30.03.2004 von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Auch wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erst mit Schreiben vom 16.06.2004 erfolgte, sprechen die überwiegenden Anhaltspunkte damit für eine Auflösung der Betriebsgemeinschaft.
492.
50Auch bezüglich der Übernahme der immateriellen Betriebsmittel hier also des Firmenlogos und des Firmennamens der A3xxxxx S3xxxxxx I1xxxx GmbH & Co. KG liegen letztlich keine Anhaltspunkte für einen Betriebsübergang vor.
51Zwar würde einem Betriebsübergang nicht einmal entgegenstehen, dass die Veräußerung der gewerblichen Schutzrechte nach dem Vortrag der Beklagten an die Firma R2xxxxx E1xxxxxxx in Hongkong erfolgt ist. Denn für einen Betriebsübergang müssen nicht zwingend unmittelbare rechtsgeschäftliche Beziehungen zwischen dem früheren und dem neuen Be-triebsinhaber bestehen. Für die Anwendbarkeit des § 613 a Abs. 1 BGB reicht es aus, wenn der Erwerber die Verfügungsbefugnis über einen Betrieb durch ein Bündel von verschiede-nen Rechtsgeschäften über einzelne wesentliche Betriebsmittel mit verschiedenen Dritten erhält (vgl. BAG Urteil vom 12.02.1987 2 AZR 247/86). Mit dem Erwerb der gewerblichen Schutzrechte müsste aber zumindest auch ein Übergang einer irgendwie gearteten wirt-schaftlichen Teileinheit zwischen den beiden Unternehmen einhergehen. Ohne einen sol-chen Übergang liegt nur eine Funktionsnachfolge vor (vgl. LAG Hamm Urteil vom 24.02.2000 4 Sa 1731/99). Selbst wenn man den Erwerb der gewerblichen Schutzrechte der Beklagten zurechnen würde, liegt daneben allenfalls die Übernahme eines gewissen Teils des Waren-bestandes sowie die befristete Beschäftigung einiger weniger Mitarbeiter vor. Diese Tatsa-chen sprechen weniger für eine Betriebsfortführung als vielmehr für das von der Beklagten behauptete Ziel der Zerschlagung der in Insolvenz gegangenen Firmen.
523.
53Was den Grad der Ähnlichkeit der Betriebstätigkeiten der A3xxxxx S3xxxxxx I1xxxx GmbH & Co. KG und der Beklagten angeht, so ist dieser an sich in erheblichem Umfang gegeben. Beide Firmen sind bzw. waren im Großhandel tätig. Entscheidend für die Annahme eines Betriebsübergangs wäre aber auch hier, dass die wirtschaftliche Einheit der A3xxxxx S3xxxx I1xxxx GmbH & Co. KG gewahrt bliebe. Dies würde voraussetzen, dass die Organisation der A3xxxxx S3xxxx I1xxxx GmbH & Co. KG unverändert fortgeführt würde (vgl. BAG Urteil vom 16.05.2002 8 AZR 319/01; BAG Urteil vom 08.08.2002 8 AZR 583/01). Eine eigenständi-ge Fortführung der Organisation der A3xxxxx S3xxxxxx I1xxxx GmbH & Co. KG ist jedoch nicht erkennbar. Ein gewisser Teil der Organisation blieb nur solange aufrecht erhalten, wie es brauchte, um die Lager in und um K2xx endgültig zu räumen. Die Räumung diente aber gerade der endgültigen Auflösung des Geschäftsbetriebes. Danach ist keine Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit der A3xxxxx S3xxxx I1xxxx GmbH & Co. KG erkennbar.
544.
55Auch über das Kriterium "Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft" lässt sich kein Be-triebsübergang bejahen. Es wurden nur einige etwa sieben Lagerarbeiter für einen befris-teten Zeitraum bis zum 30.06.2004 weiter beschäftigt. Ein darüber hinausgehender konkreter Vortrag der Klägerin, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum weitere Arbeitnehmer weiter beschäftigt wurden, liegt nicht vor. Unabhängig davon, ob nun die Beklagte oder eine dritte Firma Arbeitgeberin der befristet beschäftigten Lagerarbeiter war, liegt damit kein An-haltspunkt für einen Betriebsübergang vor. Bei den Lagerarbeitern handelt es sich weder um die Hauptbelegschaft noch repräsentieren diese wenigen Mitarbeiter die alte Betriebsge-meinschaft.
56Erkennbar wird an dieser Stelle auch wieder das behauptete Ziel der Beklagten, dass es ihr nur auf die schnellstmögliche Vermarktung der Ware der Konkurrenz ankam. Die befristete Beschäftigung diente damit allein dem Zweck, die Lager so schnell wie möglich zu räumen. Festzuhalten ist schließlich, dass keiner der befristet beschäftigten Arbeitnehmer Entfris-tungsklage erhoben hat.
575.
58Letztes zu berücksichtigendes Kriterium ist der Übergang von Kundschaft und Lieferanten-beziehungen auf den Erwerber. Hierzu hat die Klägerin jedoch nichts vorgetragen.
596.
60Festzuhalten bleibt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles kein Betriebsübergang anzunehmen ist.
61II.
62Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
63Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG und § 42 Abs. 4 GKG in Höhe von 3 Brut-tomonatseinkommen der Klägerin festgesetzt.
64- Fahlbusch -
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