Urteil vom Arbeitsgericht Bochum - 4 Ca 2464/08
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 24.022,06 EURO festgesetzt.
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T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten im Rahmen eines Zahlungsbegehrens um die tarifliche Eingruppierung des Klägers.
3Der Kläger ist zunächst seit dem 01. Januar 1989 für die Beklagte als Arzt tätig geworden. Von 1991 bis 1993 wechselte er zu einem anderen Arbeitgeber in M. Seit dem 01. Oktober 2000 ist der Kläger für die Beklagte als „Oberarzt“ tätig. Er ist in der Medizinischen Klinik und Poliklinik eingesetzt. Bis zum 31.12.2006 galt für das Arbeitsverhältnis der Parteien der Berufsgenossenschafts-Angestelltentarifvertrag (BG-AT). Seit dem 01.01.2007 gilt für die Parteien der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der Vereinigung berufsgenossenschaftlicher Kliniken (TV-Ärzte/VBGK).
4Der Kläger macht geltend, er sei in die Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 3 des TV-Ärzte/VBGK ab dem 01. Januar 2007 eingruppiert und entsprechend zu bezahlen. Als Differenz zu dem ihm tatsächlich gezahlten Entgelt ergibt sich im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.07.2010 ein im Laufe des Rechtsstreits der Berechnung nach unstreitig gewordener Betrag in Höhe von 24.022,06 EURO brutto. Die Zahlung dieses Betrages verlangt der Kläger von der Beklagten. Der Kläger macht zur Begründung geltend, er sei bereits seit Oktober 2000 für die Beklagte als Oberarzt eingesetzt gewesen und erst mit Schreiben vom 19. August 2004 zum Oberarzt der Medizinischen Klinik I ernannt worden. Auch in den Jahren zwischen Oktober 2000 und August 2004 sei er oberärztlich i.S.d. Tarifbestimmungen tätig gewesen. Die Bezeichnung seiner Tätigkeit durch die Beklagte als „Funktionsoberarzt“ habe seinerzeit keine tarifliche Relevanz besessen. Auch habe sich seine Tätigkeit mit der Ernennung zum Oberarzt im August 2004 inhaltlich nicht geändert. Die Abteilung für Endokrinologie und Diabetologie in der er tätig gewesen sei habe drei selbständige Stationen (M 1, M 2 und M 3). Die Stationen seien als eigenständige Substrukur der Abteilung anzusehen. Als Oberarzt sei der Kläger für die Stationen M 1 und M 2 zuständig gewesen und den Stationsärzten übergeordnet gewesen. Im Hinblick auf die tarifliche Überleitung gemäß § 4 TVÜ-Ärzte/VBGK sei zu seinen Gunsten demzufolge auch der Zeitraum zwischen Oktober 2000 und August 2004 anzurechnen.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 24.022,06 EURO brutto zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagte tritt der Klageforderung entgegen. Der Kläger sei im streitrelevanten Zeitraum lediglich sogenannter „Funktionsoberarzt“ gewesen. Im streitrelevanten Zeitraum zwischen Oktober 2000 und August 2004 habe der Kläger nicht die Funktion eines Oberarztes i.S.d. TV-Ärzte/VBGK erfüllt. Es fehle an der medizinischen Verantwortung. Auch stelle das Tätigkeitsfeld des Klägers nicht einen Teil oder Funktionsbereich der Klinik oder Abteilung dar.
10Bezüglich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
12Die Klage ist unbegründet.
13Der Kläger kann von der Beklagten nicht den eingeklagten Betrag als zusätzliche Vergütung verlangen.
14Übereinstimmend und gleichzeitig zutreffend gehen die Parteien davon aus, dass dem Kläger der eingeklagte Betrag lediglich dann zustehen könnte, wenn er auch bereits im Zeitraum zwischen Oktober 2000 und August 2004 als Oberarzt i.S.d. TV-Ärzte/VBGK für die Beklagte tätig geworden wäre. Dies ergibt sich aus der von den Parteien zutreffend verstandenen Überleitung gemäß § 4 TVÜ-Ärzte/VBGK. Angesichts der Streitlosigkeit kann darauf verwiesen werden.
15Zu Lasten des Klägers kann das Gericht im vorliegenden Rechtsstreit nicht feststellen, dass er zwischen Oktober 2000 und August 2004 bereits als Oberarzt i.S.d. TV-Ärzte/VBGK für die Beklagte tätig geworden wäre. Es fehlt bereits an einer substantiellen und ebenso detaillierten Darstellung der konkreten Erledigung der dem Kläger übertragenen Aufgaben im fraglichen Zeitraum. Tagebuchartige Aufzeichnungen, welche im Rahmen eines Streites um die tarifliche Eingruppierung ebenso hilfreich wie gegebenenfalls auch notwendig wären, fehlen gänzlich. Dies mag daran liegen, dass während des streitrelevanten Zeitraums eine Bewertung i.S.d. erst im Jahr 2007 verhandelten TV-Ärzte/VBGK eingruppierungsirrelevant war und demzufolge unterblieb. Die Rekonstruktion der seinerzeitigen Tätigkeit ist nach dem zeitlichen Ablauf vieler Jahre sicherlich schwierig und für den Kläger kaum zu erbringen. Dies ändert aber nichts an der ihn treffenden prozessualen Darlegungs- und Beweislast.
16Soweit der Kläger sich hinsichtlich des tariflichen Merkmals der medizinischen Verantwortung für die Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung auf einzelne tatsächliche Angaben bezogen hat, ist sein Sachvortrag rechtlich nicht ausreichend. Die Wertung des Klägers, die Stationen M 1 und M 2 in denen er als Oberarzt gearbeitet hat seien als Substruktur der Abteilung zu bewerten ist unzureichend. Hieraus ergibt sich nicht, dass es sich bei den Stationen um einen Teilbereich der Klinik oder der Abteilung i.S.d. Tarifvertrages gehandelt hätte. Für die Annahme eines Teilbereichs einer Klinik bedarf es regelmäßig einer organisatorisch abgrenzbaren Einheit innerhalb der übergeordneten Einrichtung einer Klinik oder Abteilung, der eine bestimmte Aufgabe mit eigener Zielsetzung sowie eigener medizinischer Verantwortungsstruktur zugewiesen ist und die über eine eigene räumliche, personelle und sachlich technische Ausstattung verfügt. Erforderlich ist eine auf unbestimmte Dauer ausgerichtete Ausstattung mit eigenem nicht ärztlichem und ärztlichem Personal. Die Aufgabenerfüllung mit wechselndem Personal genügt für die erforderliche Abgrenzung nicht. Erforderlich ist, dass die Einheit in diesem Sinne tatsächlich organisatorisch selbstständig ist. Es genügt nicht, dass hierzu die Möglichkeit bestünde (vgl. zu dem zuvor ausgeführten: BAG Urteil v. 09.12.2009, 9 AZR 495/08 bei Rdnr. 35 bis 37, zitiert nach juris). Gemessen an den dargestellten Anforderungen ist der Sachvortrag des Klägers nicht ausreichend. Insbesondere ist dem Sachvortrag des Klägers nicht zu entnehmen, dass in den genannten Stationen nicht nur wechselndes Personal sondern unbefristet beschäftigtes eigenes Personal vorgehalten wurde. Zur sachlich technischen Ausstattung fehlt es an prüffähigen Angaben. Dass in den Stationen eine eigene Zielsetzung verfolgt worden wäre, welchen nicht auch in anderen Stationen verfolgt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Ebenfalls ist dem Sachvortrag des Klägers nichts zu der eigenständigen medizinischen Verantwortungsstruktur zu entnehmen. Erforderlich für die Eingruppierung als Oberarzt wäre, dass ihm neben dem nicht ärztlichen auch ärztliches Personal unterstellt sein muss. Die Unterstellung muss sich dabei auf mindestens eine Fachärztin/einen Facharzt beziehen. Darüberhinaus muss die Verantwortung für den jeweiligen Teil-/Funktionsbereich ungeteilt bestehen (vgl. BAG a.a.O, bei Rdrn. 51 und 51). Dem Sachvortrag des Klägers ist bereits nicht zu entnehmen, dass er im streitrelevanten Zeitraum in seinem Tätigkeitsfeld der einzige Arzt in vergleichbarer Stellung gewesen wäre. Hingegen gibt die Beklagte ausdrücklich an, dass während des streitrelevanten Zeitraums zumindest zeitweilig der leitende Oberarzt Prof. Q für die Station M 2 verantwortlich gewesen wäre.
17Insgesamt muss darauf hingewiesen, dass die Verleihung eines Titels oder Statusses eines Oberarztes, soweit er vor dem Inkrafttreten des TV-Ärzte erfolgte, für sich genommen keine tarifliche Bedeutung hat (wie hier BAG, a.a.O., bei Rdnr. 60).
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Streitwert wird gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Höhe der Klageforderung festgesetzt.
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