Beschluss vom Arbeitsgericht Bochum - 3 BVGa 2/14
Tenor
1. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, von den bei ihr beschäftigten kaufmännischen und gewerblichen Vollzeitarbeitnehmern Arbeitszeiten über werktäglich zehn Stunden hinaus zu verlangen oder Arbeitsleistungen über zehn Stunden hinaus zuzulassen sowie von den bei ihr beschäftigen Kraftfahrern Arbeitsleistungen innerhalb einer Schicht über zwölf Stunden hinaus (inkl. Pausenzeiten) zu verlangen oder solche Arbeitszeiten zuzulassen, sofern nicht die Zustimmung des Betriebsrates erteilt wird oder die fehlende Zustimmung des Betriebsrates durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt wird oder Notstandsfälle im Sinne der Rechtsprechung vorliegen.
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 1. wird der Arbeitgeberin -bezogen auf jeden Tag und jeden Arbeitnehmer- ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 € angedroht.
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G r ü n d e
2A.
3Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Durchführung einer Betriebsvereinbarung bzw. dem Begehren des antragstellenden Betriebsrates, der Arbeitgeberin aufzugeben, Arbeitszeiten über das höchstmögliche Maß nach der Betriebsvereinbarung hinaus anzuordnen bzw. zuzulassen.
4Die Arbeitgeberin betreibt ein internationales Lebensmittel-Logistik-Unternehmen. In ihrer Niederlassung in C werden ca. 315 Arbeitnehmer beschäftigt.
5Der Antragsteller (im Folgenden: Betriebsrat) besteht aus neun Mitgliedern und vereinbarte mit der Arbeitgeberin unter dem 07.06.2011 eine Betriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit (vgl. Bl. 8 – 17 d. A.). In dieser Betriebsvereinbarung heißt es u. a.:
6„ § 2 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) und deren flexible Verteilung
7(…)
8- 9
3. Die tägliche Arbeitszeit darf, soweit der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung herangezogen wird, bei einem kaufmännischen Vollzeitarbeitnehmer vier Stunden und gewerblichen Vollzeitarbeitnehmer sechs Stunden nicht unterschreiten und zehn Stunden nicht überschreiten. (…)
§ 3 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit / Verteilung der Arbeitszeit auf Wochentage
11(…)
12- 13
4. Die Anfangs- und Endzeiten der Kraftfahrer richten sich nach den in Anlage 3 festgelegten Abfahrtszeiten sowie nach einem 2-Schicht-System mit zwei Schichten von jeweils zwölf Stunden. (…).“
Der Vorsitzende des Betriebsrates erstellt regelmäßig im Hinblick auf die Arbeitszeiten eine sogenannte „Warnlistenauswertung“. Danach wurde gegen die Arbeitszeitbestimmung der Betriebsvereinbarung im August 2014 in 96 Fällen, im September 2014 in 148 Fällen und bis zum 30.10.2014 in 268 Fällen verstoßen.
15Eine von dem Betriebsrat an den Niederlassungsleiter der Arbeitgeberin gerichtete E-Mail mit der Frage, wie dieser Entwicklung entgegengewirkt werden solle, blieb unbeantwortet. Im Rahmen einer Betriebsratssitzung am 13.10.2014 konnte durch den Niederlassungsleiter für den Betriebsrat keine umfassende Abhilfe in Aussicht gestellt werden, sondern wurde der erhöhte Arbeitsanfall mit Saisongeschäft erklärt.
16Für die 45. und 46. Kalenderwoche ist der Einsatz von bis zu zwölf Leiharbeitskräften vorgesehen, ggf. erfolgende Einstellungen bei der Arbeitgeberin zu einem späteren Zeitpunkt sind nicht ausgeschlossen.
17Mit einem unter dem 31.10.2014 im Original beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrt der Betriebsrat die Unterlassung der Anordnung bzw. Duldung von über die höchstmöglichen Grenzen der Betriebsvereinbarung hinausgehenden täglichen Arbeitszeiten der kaufmännischen und gewerblich Beschäftigten sowie der Kraftfahrer.
18Der Betriebsrat beantragt,
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1. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, von den bei ihr beschäftigten kaufmännischen und gewerblichen Vollzeitarbeitnehmern Arbeitszeiten über werktäglich zehn Stunden hinaus zu verlangen oder Arbeitsleistungen über zehn Stunden hinaus zuzulassen sowie von den bei ihr beschäftigten Kraftfahrern Arbeitsleistungen innerhalb einer Schicht über zwölf Stunden hinaus (inkl. Pausenzeiten) zu verlangen oder solche Arbeitszeiten zuzulassen, sofern nicht die Zustimmung des Betriebsrates dazu erteilt ist oder die fehlende Zustimmung des Betriebsrates durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt ist oder Notstandsfälle im Sinne der Rechtsprechung vorliegen
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2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 1 wird der Beteiligten zu 2) -bezogen auf jeden Tag und jeden Arbeitnehmer- ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, angedroht.
Die Arbeitgeberin beantragt,
24die Anträge abzuweisen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die eidesstattlichen Versicherungen und das Anhörungsprotokoll Bezug genommen.
26B.
27Die Anträge sind zulässig und begründet.
28I.
291.
30Der Unterlassungsantrag zu 1) ist zulässig.
31Insbesondere ist er hinreichend bestimmt. Ein Antrag im Beschlussverfahren muss ebenso bestimmt sein wie ein Antrag im Urteilsverfahren. Der Streitgegenstand muss so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage selbst mit Rechtskraft Wirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Sie und die ihnen stattgebenden gerichtlichen Entscheidungen müssen für den in Anspruch genommenen Beteiligten eindeutig erkennen lassen, was von ihm verlangt wird. Es muss mit der Entscheidung über den Antrag festgestellt werden, welche Maßnahmen der Schuldner zu unterlassen hat.
32Hier lässt sich dem Unterlassungsantrag des Betriebsrates eindeutig entnehmen, was die Arbeitgeberin künftig unterlassen soll. Sie soll die Anordnung bzw. Duldung von Arbeitsleitungen des über das nach der Betriebsvereinbarung vom 07.06.2011 hinausgehende höchstmögliche Maß im Bereich der gewerblichen und kaufmännischen Beschäftigten sowie der Kraftfahrer unterlassen, denen der Betriebsrat nicht zugestimmt hat. Seinen Antrag schränkt der Betriebsrat zutreffenderweise insbesondere auch für den Fall von Notstandsfällen ein.
332.
34Der Unterlassungsantrag ist auch begründet.
35a)
36Ein Verfügungsanspruch ist gegeben.
37Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, Arbeitsleistungen anzuordnen oder zu dulden, die über die mit der Betriebsvereinbarung vom 07.06.2011 höchstmöglichen täglichen Arbeitszeiten hinausgehen und für die keine Zustimmung des Betriebsrates bzw. einen diese ersetzenden Spruch einer Einigungsstelle oder ein Notstandsfall vorliegt.
38Die vom Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung erfolgte Einhaltung der Betriebsvereinbarung vom 07.06.2011 und Unterlassung abweichender Maßnahmen rechtfertigen den begehrten Verfügungsanspruch. Gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO ist im Beschlussverfahren der Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig. Der erforderliche Verfügungsanspruch i.S.d. § 935 ZPO ergibt sich aus der ungekündigten Betriebsvereinbarung i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Der Anspruch auf Einhaltung und Durchführung einer Betriebsvereinbarung ist ein klagbarer und vollstreckbarer Verfügungsanspruch (sowie LAG Niedersachen vom 06.04.2009, 9 TaBVGa 15/09, juris unter Bezugnahme u.a. auf BAG vom 21.01.2003, 1 ABR 9/02, AP zu § 21 BetrVG Nr. 1 und LAG Köln vom 20.04.1999, 13 Ta 243/99, NZA-RR 2000, Seite 311).
39Der Wortlaut von § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung ist insoweit eindeutig und lässt keinen Auslegungsspielraum zu, der eine über die dort benannten Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung rechtfertigen könnte.
40Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Betriebsrat nicht nur die Beseitigung eines mitbestimmungswidrigen Zustands verlangen, sondern sich gegen zu erwartende weitere Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren (vgl. BAG vom 07.02.2012, 1 ABR 63/10, DB 2012, Seite 1335; BAG vom 03.05.1994, 1 ABR 24/93, NZA 1995, Seite 40).
41Der Betriebsrat hat entsprechende Verstöße des Arbeitgebers aus den Monaten August bis einschließlich Oktober 2014 vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherungen des Betriebsratsvorsitzenden vom 29.10. und 03.11.2014 glaubhaft gemacht.
42Aus der Vielzahl der zurückliegenden Verstöße ergibt sich auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr (vgl. dazu LAG Hamm vom 06.02.2001, 13 TaBV 132/00, juris).
43b)
44Es besteht auch der erforderliche Verfügungsgrund.
45Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts ohne alsbaldige einstweilige Regelung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Zur Abwendung dieser Gefahr muss die einstweilige Verfügung erforderlich ein. Dabei hat eine umfassende Interessenabwägung zu erfolgen (vgl. zu den Erfordernissen einer entsprechenden Interessenabwägung LAG Hamm vom 06.02.2001, 13 TaBV 32/00, juris m.w.N.).
46Vorliegend ist bei der erforderlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin gegen das zweifelsfrei bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates verstoßen hat. Die Rechtslage ist klar. Der Betriebsrat ist auf den Erlass der einstweiligen Verfügung dringend angewiesen, weil die Arbeitgeberin immer wieder gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates verstößt und zurzeit eine Regelung der umstrittenen Angelegenheit nicht in Sicht ist. Der im Termin der Anhörung vor der Kammer mitgeteilte Einsatz von bis zu zwölf Zeitarbeitskräften in der 45. und 46. Kalenderwoche ist offensichtlich nicht dazu geeignet, die in der Vergangenheit aufgetretenen Verstöße für die Zukunft als ausgeschlossen zu charakterisieren. Bei diesen Zeitarbeitskräften handelt es sich um gewerblich Beschäftigte, die offensichtlich auf das Arbeitsvolumen des Kreises der kaufmännisch Beschäftigten und der Kraftfahrer keinen Einfluss haben können. Zudem besteht kein rechtlich anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers an der Anweisung des Antrags des Betriebsrates. Dem Arbeitgeber soll lediglich aufgegeben werden, künftig unter Beachtung der Betriebsvereinbarung keine Arbeitsleistung von mehr als den darin niedergelegten höchstmöglichen arbeitstäglichen Zeiten anzuordnen bzw. zuzulassen. Insgesamt überwiegt das Interesse des Betriebsrates so eindeutig, dass die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen war.
47II.
48Die Androhung des Ordnungsgeldes beruht auf § 890 ZPO.
49Der Höhe nach ist ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung als ausreichend zu bewerten.
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Referenzen
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