Urteil vom Arbeitsgericht Bonn - 2 Ca 1889/09 EU
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 17.745,-- .
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen nach vorangegangener Kündigungserklärung der Beklagten zu 1.) und über den etwaigen Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten zu 2.).
3Der Kläger, welcher 60 Jahre alt und verheiratet sowie einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, ist seit März 1991 als Lagerarbeiter/Lagermeister aufgrund mündlichen Arbeitsvertrages bei der Beklagten zu 1.) beschäftigt und erzielte einen durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst aufgrund der letzten 10 Monate des Jahres 2009 in Höhe von 2.535,-- . Die Beklagte zu 1.) beschäftigte zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer, welche bereits zum 31.12.2003 beschäftigt waren.
4Die Beklagte zu 1.) kündigte das Arbeitsverhältnis zum Kläger durch Schreiben vom 26.06.2009 zum 31.10.2009 (Kopie Blatt 5 GA) wobei das Kündigungsschreiben dem Kläger am selben Tage im Rahmen einer Betriebsversammlung durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 1.) wie auch allen anderen Arbeitnehmern übergeben wurde. Die Beklagte zu 1.) hat den Beendigungstermin inzwischen auf den 31.12.2009 durch Erklärung zu Protokoll des Gerichts berichtigt.
5Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner per Fax am 01.07.2009 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage.
6Zudem hat der Kläger die Klage gegenüber dem Beklagten zu 2.) erweitert und begehrt die Feststellung des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zu dem Beklagten zu 2.) sowie die Weiterbeschäftigung bei diesem.
7Die Beklagte zu 1.) bezieht sich auf Kopien eines Schreibens der H. vom 10.03.2009 sowie des Vertrages mit der H. vom 02.06.2008 sowie Kopie einer Gewerbeabmeldung vom 03.12.2009 und eines Gesellschafterbeschlusses vom 18.11.2009 sowie die Mitteilung zum Handelsregister vom 18.11.2009 und die Kopie eines Kündigungsschreibens über die Betriebsräume vom 26.06.2009 (bislang nicht sämtlich zur Gerichtsakte gelangt).
8Der Kläger rügt, das Kündigungsschreiben vom 26.06.2009 sei durch den damaligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1.) nicht unterzeichnet. Es fänden sich lediglich drei mehr oder weniger gerade Striche in der Unterschriftenleiste, die allerdings keine identifizierbare Unterschrift im Rechtssinne darstellten. Bereits aus diesem Grunde gehe die Kündigung ins Leere. Sollte der Geschäftsführer der Beklagten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sein, eine Kündigung ordnungsgemäß zu unterzeichnen und damit auszusprechen, hätte entweder ein anderer Geschäftsführer oder ein vom Amtsgericht zu bestellender Notgeschäftsführer eingesetzt werden müssen. Unter dem Kündigungsschreiben finde sich lediglich ein Kürzel, keine Unterschrift.
9Der Kläger bestreitet eine Betriebsstilllegung und behauptet, der Betrieb werde weitergeführt.
10Der Getränke-Fachverlag sei von der H. übernommen worden. Der Bereich Fruchtimport werde von dem Bruder des Geschäftsführers der Beklagten zu 1.), dem Beklagten zu 2.), ab dem 01.11.2009 fortgeführt. Dies ergebe sich auch aus einem Schreiben der Beklagten zu 1.) an ihre Kunden vom 16.09.2009. Insoweit sei ein Betriebsübergang mit Wirkung zum 01.11.2009 eingetreten.
11Der Beklagte zu 2.) habe den kompletten Obst- und Gemüsehandel übernommen. Dazu gehörten sowohl die sämtlichen Betriebsmittel wie Fahrzeuge, Einrichtungsgegenstände pp. als auch Teile des Personals und der gesamte Kundenstamm.
12Der Kläger beantragt zuletzt,
13- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1.) durch die Kündigung vom 26.06.2009 nicht zum 31.12.2009 beendet wird, sondern darüber hinaus fortbesteht;
- festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2.) ein Arbeitsverhältnis seit März 1991 aufgrund Betriebsübergangs von der Beklagten zu 1.) auf den Beklagten zu 2.) besteht;
- den Beklagten zu 2.) zu verurteilen, den Kläger als Lagerarbeiter weiter zu beschäftigen.
Die Beklagten beantragen,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte zu 1.) macht geltend, die Beklagte habe sich nach Ablauf der Bindungsfrist des Maklervertrages mit der H. zur Schließung des Betriebes entschlossen. Sie habe sodann durch Schreiben vom 26.06.2009 das Mietverhältnis hinsichtlich des Betriebsgeländes zum 31.10.2009 gekündigt.
19Der Beklagte zu 2.) bestreitet einen Betriebsübergang von der Beklagten zu 1.) auf ihn; ein solcher sei auch nicht substantiiert dargetan.
20Wegen der etwaigen weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
22Die Klage ist mit allen Anträgen zulässig; sie ist jedoch unbegründet.
231. Der Antrag der Klägerseite, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu dem Beklagten zu 2.) festzustellen, unterliegt der Abweisung als unbegründet.
24Von dem gesetzlichen Erfordernis eines Betriebsübergangs kann auch dann nicht abgesehen werden, wenn als Normziel des § 613a BGB ein Gleichlauf von Arbeitsplatz und Arbeitsverhältnis angesehen wird (BAG 14.8.2007, 8 AZR 1043/06, OS). Nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung und den eigenen Einlassungen der Klägerseite ist jedoch weder der Übergang des vollständigen Betriebes der Beklagten zu 1) noch eines Teilbetriebes in Form des Obst- und Gemüsehandels auf den Beklagten zu 2.) festzustellen.
251.1. Der Betriebsübergang setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Der Begriff Einheit bezieht sich dabei auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung.
26Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Dabei darf eine Einheit allerdings nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus den anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (ständige Rechtsprechung des BAG im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 11.03.1997, Rs Z-13/95 B. T., vgl. zB. BAG vom 11.12.97, 8 AZR 426/94).
27In Branchen, in denen es im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann die Übernahme einer organisierten Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, einen Betriebs- oder Teilbetriebsübergang darstellen. Die Wahrung der Identität ist in diesem Falle anzunehmen, wenn der neue Auftragnehmer nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern aufgrund eigenen Willensentschlusses einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, weil die Arbeitnehmer in der Lage sind, den Auftrag wie bisher auszuführen (vgl. BAG vom 13.11.97, 8 AZR 295/95). Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) keinen Betriebsübergang dar.
281.2. Die Beklagte zu 1) hat sich im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zwei unterschiedlichen, wenn auch miteinander gut vereinbaren Geschäftszwecken gewidmet, nämlich dem Obst- und Gemüsehandel und dem Getränkehandel (Getränkefachverlag).
29Einen vollständigen Übergang des Betriebes der Beklagten zu 1.) auf den Beklagten zu 2.) behauptet auch die Klagepartei nicht. Sie verweist insoweit darauf, dass der Teilzweck des Betriebes in Form des Getränkefachverlages über den 31.10.2009 hinaus nicht von dem Beklagten zu 1.), sondern von einer H. fortgesetzt werde. Angesichts dessen kommt allenfalls der Übergang eines Teilbetriebes auf den Beklagten zu 2.) in Betracht, bezogen auf den Teilzweck des Obst- und Gemüsehandels.
30Soweit die Klägerseite jedoch den Standpunkt einnehmen wollte, der Umstand, dass der Beklagte zu 2) jedenfalls keinen Getränkehandel betreibt und somit selbst in Form der bloßen Funktionsnachfolge nicht im Anschluss an die bisherige Tätigkeit der Beklagten zu 1) fortsetzt, sei für die Beurteilung eines identitätswahrenden Betriebsübergangs iSd. § 613 a BGB auf den Beklagten zu 2) unerheblich, kann dem nicht gefolgt werden. Beide Teilzwecke der betrieblichen Tätigkeit der Beklagten zu 1) sind für deren betriebliche Identität ersichtlich maßgeblich, was sich angesichts des etwa hälftig auf jeden der Bereiche entfallenden Geschäftsvolumens zusätzlich bestätigt.
31Hätte der Beklagte zu 2) aber was hier unterstellt sei nur ein betriebliches Gebilde übernommen, welches nur einem der beiden maßgeblichen Geschäftszwecke der Beklagten zu 1) entspricht, so hätte er nicht den Betrieb der Beklagten zu 1), sondern ein damit nicht zu verwechselndes sonstiges betriebliches Gebilde übernommen.
321.3. Soweit ein Teilbetriebsübergang zu erwägen war, fehlt es bereits am Bestehen eines dementsprechenden Teilbetriebs des Obst- und Gemüsehandels bei der Beklagten zu 1).
33Hierzu hat das Gericht die Klagepartei bereits im Gütetermin vom 23.07.2009 zu Protokoll darauf hingewiesen, dass Rechtsfolgen aus § 613 a BGB nur dann hergeleitet werden können, wenn vorliegend ein Betriebsübergang bzw. ein Betriebsteilübergang stattfinden sollte, was beim Betriebsteilübergang das Bestehen entsprechender Teilbetriebe voraussetze sowie mit Blick auf die konkrete Klagepartei, dass deren Arbeitsverhältnis einem übergegangenen Teilbetrieb überhaupt werde zugeordnet werden können.
34Zu dem Bestehen eines derartigen Teilbetriebes hat die Klagepartei nicht näher vorgetragen. Soweit die Kammer Gelegenheit genommen hat, mit den Parteien dieses und auch der Parallelverfahren persönlich im Rahmen des Kammertermins diesen Aspekt zu erörtern, haben sich hieraus keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Teilzweck des Obst- und Gemüsehandels bei der Beklagten zu 1.) teilbetrieblich organisiert gewesen sein könnte. Nach Maßgabe dieser nicht weiter protokollierten Stellungnahmen spricht vielmehr alles für das Gegenteil, nämlich dafür, dass zu keinem Zeitpunkt eine teilbetriebliche Organisation des Betriebes der Beklagten zu 1.) bestanden hat.
351.3.1. Betriebsteile sind nämlich Teileinheiten (Teilorganisationen) des Betriebs. Es muss sich um selbstständige, abtrennbare organisatorische Einheiten handeln, die innerhalb eines betrieblichen Gesamtzwecks einen Teilzweck verfolgen. Das Merkmal des Teilzwecks dient dabei zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit. Im Teilbetrieb müssen nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden. Bei den übertragenen sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muss es sich um eine organisatorische Untergliederung handeln, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt. § 613 a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits bei dem früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten (BAG 22.07.2004, 8 AZR 102/02; ähnlich 05.02.2004, 8 AZR 639/02; vgl. auch 17.04.2003, 8 AZR 253/02 sowie 08.08.2002, 8 AZR 583/01).
36Es reicht auch nicht aus, wenn der Erwerber mit einzelnen bislang nicht teilbetrieblich organisierten Betriebsmitteln erst einen Betrieb oder Betriebsteil gründet (BAG 26.09.1999, 8 AZR 718/98 Erwerb mehrerer LKWs -). Überdies ist erforderlich, dass der Erwerber gerade die wesentlichen Betriebsmittel des etwaigen Teilbetriebs übernimmt (BAG 16.02.2006, 8 AZR 204/05, OS.) wozu es in einem nicht betriebsmittelarmen Betrieb auch nicht auf die Übernahme etwa maßgeblicher Teile der Belegschaft ankommt. Eine betriebliche Teilorganisation liegt auch nicht schon dann vor, wenn einzelne Betriebsmittel ständig dem betreffenden Teilzweck zugeordnet sind, auf Dauer in bestimmter Weise eingesetzt werden und dieselben Arbeitnehmer ständig die entsprechenden Arbeiten durchführen (BAG 26.08.1999, 8 AZR 718/98).
371.3.2. Nach den klägerseits aufgestellten Behauptungen liegt eine Teilorganisation des ehemaligen Betriebes der Beklagten zu 1.) in Form des Obst und Gemüsehandels nicht vor.
38Zwar erschiene es nach der Aufgabenstellung der Beklagten zu 1.) möglich, sowohl den Betriebszweck des Getränkefachverlages als auch den Betriebszweck des Obst- und Gemüsehandels in Form einer eigenen Teilorganisation (Teilbetriebes) zu verfolgen, was jedoch nicht geschehen ist und was als zwingende Voraussetzung eines Teilbetriebsübergangs nicht erkennbar ist. Wie ausgeführt, reicht es nicht aus, wenn der Erwerber mit einzelnen bislang nicht teilbetrieblich organisierten Betriebsmitteln womöglich erst einen Betrieb oder Betriebsteil gründet (BAG, 8 AZR 718/98); hiernach muss auch nicht erörtert werden, ob solches womöglich geschehen sein könnte. Die bloße Übernahme von Aufgaben hier die Belieferung von Kunden mit Obst und Gemüse - ohne Übernahme einer teilbetrieblichen Organisation reicht als reine Funktionsnachfolge für die Annahme eines Teilbetriebsübergangs nicht aus (BAG 27.10.2005, 8 AZR 45/05, OS).
39Ist somit jedoch keine organisatorisch selbstständige Teileinheit von der Beklagten zu 1.) auf den Beklagten zu 2.) übertragen worden, liegt auch kein Teilbetriebsübergang iSd. § 613a BGB vor.
40Dies bedingt die Abweisung des Feststellungsantrages sowie des Antrags auf Weiterbeschäftigung gegenüber dem Beklagten zu 2.).
412. Unbegründet ist auch die Kündigungsschutzklage gegenüber der Beklagten zu 1.), zumindest, nachdem die Beklagte zu 1.) bereits durch Erklärung zu Protokoll des Gerichts die Kündigungsfrist zutreffend berechnet und berichtigt hat.
42Zwar genießt die Klagepartei nach der Größe des Betriebes der Beklagten (Besitzstandsregelung) den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes sowie aufgrund der Dauer der Betriebszugehörigkeit; auch hat ist die Kündigungsschutzklage rechtzeitig innerhalb der Frist des § 4 KSchG erhoben worden. Die Kündigung ist jedoch durch dringende betriebliche Gründe in Form der Betriebsschließung durch die Beklagte zu 1) bedingt und somit nicht sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 II KSchG.
43Die Beklagte zu 1.) hat den von ihr bislang betriebenen Getränke- sowie Obst- und Gemüsehandel spätestens zum 31.10.2009 stillgelegt, denn sie hat die Einstellung der betrieblichen Arbeit unter Auflösung der Produktionsgemeinschaft für eine unabsehbare Zeit vorgenommen und umgesetzt (vgl. BAG, 04.10.1982, 2 AZR 568/80). Der Entschluss des Arbeitgebers, den Betrieb stillzulegen, ist als unternehmerische Entscheidung grundsätzlich geeignet, die hieraus resultierenden Kündigungen sozial zu rechtfertigen (BAG, 07.07.2005, 2 AZR 447/04, OS.; 18.01.2001, 2 AZR 514/99, LS.). Dazu ist erforderlich, dass der Unternehmer im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb nicht nur vorübergehend stillzulegen (BAG 27.02.1987, 7 AZR 652/85), woran es dann fehlt, wenn er noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebes steht und deswegen nur vorsorglich kündigt für den Fall, dass eine Veräußerung scheitern sollte (BAG 27.09.1984, 2 AZR 309/83). Mit anderen Worten: Es muss sich um eine endgültige, abschließende Planung handeln (BAG 10.10.1996, 2 AZR 477/95).
442.1.1. Davon ist letztendlich auch im vorliegenden Falle auszugehen:
45Die Beklagte zu 1.) hat zwar zunächst aufgrund des Vermittlungsvertrages mit der G. u. den insoweit auf ein Jahr befristeten Versuch einer Unternehmensveräußerung unternommen und hiermit letztlich keinen Erfolg gehabt. Sie hat sodann jedoch vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs den nachvollziehbaren unternehmerischen Entschluss gefasst, den Betrieb stillzulegen. Diese gerichtliche Wertung beruht nicht nur auf dem Umstand, dass der ehemalige Geschäftsführer und jetzige Liquidator der Beklagten zu 1.) ersichtlich gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, seinen Betrieb dauerhaft selbst fortzuführen. Die Beklagte zu 1.) hat auch in Form der Kündigung des Pachtverhältnisses über die betrieblichen Räumlichkeiten und in Form des Ausspruchs von Kündigungen gegenüber sämtlichen Beschäftigten maßgebliche Schritte zur Umsetzung der Stilllegungsabsicht unternommen.
46Sie hat diese auch nach Ablauf der Kündigungsfrist bestätigt, so dass die zum Kündigungsausspruch bestehende Prognose einer Betriebsschließung letztendlich als gerechtfertigt anzusehen ist. Die Beklagte zu 1.) hat nämlich ihre Liquidation beschlossen und das Gewerbe zum 31.10.2009 abgemeldet.
47Zu diesem Zeitpunkt hat sie auch sämtliche betrieblichen Aktivitäten eingestellt; insbesondere hat sie den Teilzweck des Getränkefachhandels wohl bereits nicht mehr über den 30.09.2009 hinaus betrieben und den Teilzweck des Obst- und Gemüsehandels jedenfalls nicht über den 31.10.2009 hinaus.
482.1.2. Fragen einer etwaigen anderweitigen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit oder der sozialen Auswahl stellen sich angesichts des Erörterten nicht und sind auch von Klägerseite nicht aufgeworfen worden.
492.1.3. Sonstige Unwirksamkeitsgründe für die Kündigungserklärung vom 26.06.2009 sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist diese Kündigung nicht "wegen" eines (Teil-) Betriebsübergangs im Sinne des § 613 a IV BGB ausgesprochen worden. Um eine Kündigung wegen eines Betriebsübergangs könnte es sich nur dann handeln, wenn es zu einem Betriebsübergang gekommen ist bzw. hierzu kommen sollte. Dies ist, wie oben eingehend ausgeführt, dem Sachvortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Darauf kann Bezug genommen werden.
502.2. Die Kündigungserklärung der Beklagten zu 1.) scheitert auch nicht an dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB wegen einer fehlenden Unterschrift ihres Geschäftsführers unter dem Kündigungsschreiben.
51Insoweit ist richtig, dass die von dem Geschäftsführer der Beklagten geleistete Unterschrift unter dem Kündigungsschreiben nur noch rudimentär als eine solche zu erkennen ist und eine nicht unerhebliche Annäherung an eine bloße Paraphe beinhaltet. Gleichwohl geht die Rüge des Klägers insoweit fehl, zumal aufgrund der Umstände bei dem Kündigungsadressaten zu keinem Zeitpunkt irgendein Anhalt eines Zweifels an der Urheberschaft und damit der Unterzeichnung des Kündigungsschreibens durch den Geschäftsführer der Beklagten persönlich aufkommen konnte. Das Schreiben wurde dem Kläger wie auch allen anderen Mitarbeitern im Rahmen einer Betriebsversammlung von seinem Verfasser, dem Geschäftsführer der Beklagten, persönlich übergeben. Angesichts dessen ist die Frage der Unterschriftsleistung großzügig zu behandeln. Die Schriftform des § 623 BGB ist gewahrt.
523. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger als insgesamt unterlegene Partei gemäß §§ 46 II ArbGG, 91 I ZPO.
53Die Festsetzung des Streitwertes folgt §§ 61 I, 46 II ArbGG, 42 GKG, 3 ff. ZPO.
54Rechtsmittelbelehrung
55Gegen dieses Urteil kann von der Partei
56B e r u f u n g
57eingelegt werden.
58Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
59Die Berufung muss
60innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
61beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
62Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
63Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
64- Rechtsanwälte,
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
66* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
67Reiffenhäuser
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