Urteil vom Arbeitsgericht Bonn - 2 Ca 2330/11 EU
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.417,94 EUR (i.W. dreitausendvierhundertsiebzehn Euro, Cent wie nebenstehend) brutto (gesamtschuldnerisch neben Herrn T. Q.) zu zahlen.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 29 %, der Beklagte 71 %.
4. Streitwert des Urteils: 4.417,94 €, für den Rechtsstreit insgesamt auf 4.817,94 €.
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Tatbestand:
2Die Parteien streiten um einen Zahlungsantrag sowie um Feststellungsanträge.
3Der Kläger war zunächst ab dem 01.10.2010 als Koch in der Gaststätte „A. b. B.“, damals geführt von Herrn K. als Inhaber, beschäftigt und erzielte eine Bruttovergütung von 2.126,86 €.
4Die Gaststätte wurde sodann jedenfalls ab dem 01.12.2010 von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend zumindest aus Herrn T. Q. sowie dem Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits, weitergeführt, wobei der Kläger nunmehr eine Bruttovergütung von 1.360,00 € erhielt.
5Hierüber verhält sich eine Abrechnung Dezember 2010 (Kopie Bl. 25 GA), welche als Ausstellerin die „H. und Q. GbR“ ausweist.
6Unter dem Datum des 05.01.2011 (Kopie Bl. 31 GA) beschlossen die Gesellschafter dieser GbR die einvernehmliche Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum 31.12.2010.
7Hiernach führte Herr T. Q. die Gaststätte allein weiter und erteilte dem Kläger Abrechnungen ab Januar 2011 (Kopien Bl. 7 ff GA), auf welchen Herr T. Q. allein als Arbeitgeber benannt ist.
8In einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und Herrn T. Q., Arbeitsgericht Bonn 5 Ca 1274/11 EU, schlossen die Parteien folgenden Vergleich:
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1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der arbeitgeberseitigen, ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung des Beklagten vom 15. Mai 2011 mit Ablauf des 9. Juni 2011 sein Ende gefunden hat.
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2. Bis zum vorgenannten Beendigungstermin war der Kläger unter Anrechnung auf seinen Urlaub freigestellt und unter Fortzahlung der Vergütung.
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3. Der Beklagte verpflichtet sich, die offenstehende fällige Arbeitsvergütung für die Monate April und Mai 2011 in Höhe von jeweils 1.360,00 EUR (i.W. eintausenddreihundertsechzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto zu zahlen. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass der Überstundenvergütungsanspruch für den Monat April 2011 172,20 EUR (i.W. einhundertzweiundsiebzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto beträgt und für den Mai 2011 117,75 EUR (i.W. einhundertsiebzehn Euro, Cent wie nebenstehend) brutto beträgt. Diese Beträge werden ebenfalls an den Kläger gezahlt. Der Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger für den Monat Juni 2011 eine Vergütung in Höhe von 407,99 EUR (i.W. vierhundertsieben Euro, Cent wie nebenstehend) brutto zu zahlen. Die Zahlung der April-Vergütung erfolgt am 15. Juni 2011, die Zahlung der Mai-Vergütung am 15. Juli 2011 und die Zahlung der Juni-Vergütung am 15. August 2011. Sollte der Beklagte mit einer Vergütungszahlung länger als zwei Wochen in Rückstand geraten, wird der gesamte Betrag in Höhe von 3.417,94 EUR (i.W. dreitausendvierhundertsiebzehn Euro, Cent wie nebenstehend) sofort fällig und sofort vollstreckbar.
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4. Der Beklagte erteilt dem Kläger zum Termin des Ausscheidens ein wohlwollend formuliertes, den Kläger in seinem weiteren beruflichen Fortkommen förderndes Arbeitszeugnis.
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5. Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger die Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III ordnungsgemäß ausgefüllt zu erteilen.
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6. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Erfüllung der Zahlungsverpflichtung aus diesem Vergleich sämtliche wechselseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung vollständig erfüllt und erledigt sind.
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7. Mit Abschluss dieses Vergleichs findet der vorliegende Rechtsstreit 5 Ca 1274/11 EU seine Erledigung.
Mit seiner am 19.09.2011 eingegangenen Klage nimmt der Kläger nunmehr den Beklagten als ehemaligen Gesellschafter der GbR auf Zahlung in Anspruch; soweit er die Erstellung von Abrechnungen Mai und Juni 2011 sowie einer Bescheinigung gemäß § 312 SGB III durch den Beklagten beantragt hat, hat der Kläger die Klage wieder zurückgenommen.
23Hinsichtlich der gestellten Feststellungsanträge geht der Kläger davon aus, sein Arbeitsverhältnis bestehe auch gegenüber dem Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits im Anschluss an die Auflösungsvereinbarung bezüglich der GbR mit Herrn Q. weiter, weil der Beklagte seinerseits das Arbeitsverhältnis zu keiner Zeit gekündigt habe. Im Übrigen meint er, der Beklagte könne nicht zwischen Innen- und Außenwirkung der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterscheiden.
24Der Kläger beantragt zuletzt,
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den Beklagten als Gesamtschuldner (neben Herrn T. Q.) zu verurteilen, an den Kläger 3.417,94 € brutto zu zahlen;
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten nicht durch die fristlose Kündigung des Herrn T. Q. vom 15.05.2011 zum 15.05.2011 beendet worden ist;
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten durch die ordentliche, betriebsbedingte Kündigung des Herrn T. Q. vom 15.05.2011 mit Ablauf des 09.06.2011 sein Ende gefunden hat.
Der Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Der Beklagte hält sich nicht für passiv legitimiert und behauptet, zwischen ihm und dem Kläger bestehe keinerlei Rechtsverhältnis. Er sei nicht in ein bestehendes Arbeitsverhältnis eingetreten.
34Nachdem der Beklagte ursprünglich auch behauptet hatte, nicht in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetreten zu sein, behauptet er nunmehr, nur im Dezember 2010 Arbeitgeber des Klägers gewesen zu sein.
35Über die Auflösung der GbR mit Wirkung zum 31.12.2010 sei der Kläger durch Herrn T. Q. informiert worden – was der Kläger auch aus der Abänderung der Gehaltsabrechnungen habe ersehen können und wozu er selbst im Rahmen des Verfahrens 5 Ca 1274/11 EU zutreffend ausgeführt habe. In der dortigen Klageschrift vom 20.05.2011 vermerke der Kläger nämlich zutreffend, dass der hiesige Beklagte am 01.01.2011 aus der GbR ausgeschieden sei und der dortige Beklagte Q. den Gastronomiebetrieb übernommen habe.
36Bis zum Eingang der Klageschrift habe der Beklagte zudem nichts von einem angeblichen Arbeitsverhältnis und angeblichen Ansprüchen des Klägers gewusst, welche dieser vorher gegenüber dem hiesigen Beklagten nicht geltend gemacht habe. Daher sei auch Verfall nach Maßgabe des Hotel- uns Gaststätten-MTV eingetreten.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen.
38Entscheidungsgründe:
39Die Klage ist mit allen Anträgen zulässig; sie ist jedoch nur teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.
401. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger im Verhältnis zu dem Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung begehrt, welche ein Dritter – T. Q. – ausgesprochen hat; sie ist zudem unbegründet, soweit der Kläger mit dem weiteren Feststellungsantrag die Feststellung des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses zwischen den hiesigen Prozessparteien bis zum 09.06.2011 begehrt.
41Der Kläger stand im Dezember 2010 in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche sich Anfang Januar 2011 aufgelöst hat. Hiernach wurde das Arbeitsverhältnis zu dem verbliebenen, ehemaligen Gesellschafter der GbR, Herrn T. Q., fortgesetzt. Dieser war nunmehr alleiniger Arbeitgeber des Klägers.
42Ein neben dem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehendes zusätzliches Arbeitsverhältnis zu den einzelnen Gesellschaftern dieser GbR hat der Kläger zu keiner Zeit begründet, jedenfalls hat er derartiges nicht dargelegt. Eine dahingehende Auffassung entspricht auch nicht dem rechtlichen Verständnis von dem Wesen einer GbR, welche nach ganz überwiegender, nahezu unstreitiger Ansicht in der Rechtsprechung selbst die Rechtsposition der Arbeitgeberin innehat.
432. Unbeschadet des Umstands, dass der Beklagte aus der ursprünglich bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Wirkung ab Anfang Januar 2011 ausgeschieden ist, haftet der Beklagte für offene Verbindlichkeiten aus dem mit dem verbliebenen Gesellschafter, Herrn T. Q., fortgesetzten Arbeitsverhältnisses, auch soweit diese erst in der Folgezeit fällig geworden sind.
44Mit der Klage begehrt der Kläger Lohnzahlung für die Monate April und Mai 2011 in Höhe von jeweils 1.360,00 € brutto sowie für den Monat Juni 2011 in Höhe von 407,99 € brutto. Weiterhin verlangt er 172,20 € brutto als Überstundenentgelt für April 2011 und weitere 117,20 € brutto als Überstundenentgelt für Mai 2011.
45Die „Nachhaftung“ des Beklagten hierfür als eines ehemaligen Gesellschafters der Arbeitgeber-GbR ergibt sich aus § 736 II BGB. Das Arbeitsverhältnis zu der vormaligen Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestand bereits im Dezember 2010, also während derjenigen Zeit, in welcher der hiesige Beklagte als Gesellschafter der GbR fungierte. Dieses Arbeitsverhältnis wurde als Dauerschuldverhältnis über den Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten aus der GbR hinaus fortgesetzt.
46Insoweit ist auch diejenige Voraussetzung erfüllt, dass der Beklagte als (ehemaliger) Gesellschafter im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis stehende Verbindlichkeiten im Außenverhältnis persönlich haftet (vgl. dazu Palandt-Sprau, 70. Auflage 2011, § 714 Rn. 11 ff). Angesichts dessen besteht diese Haftung nach seinem Ausscheiden grundsätzlich fort, soweit für den Anspruch im Zeitpunkt des Ausscheidens bereits der Rechtsgrund gelegt war. Dafür genügt bei einem Dauerschuldverhältnis wie dem Arbeitsverhältnis bereits der Abschluss des Vertrages, solange die Vertragsidentität gewahrt ist (Pallandt-Sprau, 70. Auflage 2011, § 736, Rn. 10).
47Dementsprechend hat auch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19.05.2004, 5 AZR 405/03) im Falle des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft ausgesprochen, dass dieser persönlich haftende Gesellschafter für Arbeitsentgeltansprüche eines Arbeitsnehmers der Gesellschaft, wenn diese vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft fällig werden, hierfür haftet – sofern, wie hier, das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Ausscheiden des Gesellschafters begründet wurde. Dasselbe gilt auch hier.
48Die Zahlungsansprüche sind nach Grund und Höhe unstreitig. Dass sie sich zugleich auch aus dem mit Q. abgeschlossenen Vergleich ergeben, tritt hinzu.
49Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verfallen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger diesen Anspruch außerhalb der Ausschlussfristen des MTV Hotel- und Gaststätten gegenüber seinem Arbeitgeber nicht geltend gemacht hätte. Der Kläger hat diesen vielmehr in dem Rechtsstreit 5 Ca 1274/11 EU unter anderem auf Zahlung in Anspruch genommen. Der Geltendmachung des Nachhaftungsanspruchs gegenüber einem ausgeschiedenen Gesellschafter bedarf es angesichts dessen nicht. Daher muss auch nicht der Frage nachgegangen werden, ob und inwieweit die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber des Klägers diesen auf die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis aufmerksam gemacht hat, mangels dessen ggf. als Anspruchsgrundlage für denselben Zahlungsanspruch ein Schadensersatzanspruch zu prüfen sein würde.
503. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien nach dem Maß ihres Obsiegens bzw. Unterliegens gemäß §§ 46 II ArbGG, 92 I ZPO.
51ie Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß § 61 I, 46 II ArbGG, 42 GKG, 3 ff ZPO. Dabei bringt das Gericht für die beiden Feststellungsanträge einen Betrag von 1.000,00 € zum Ansatz, angelehnt an den ungefähren Wert des Vergütungsanspruchs zwischen Kündigungserklärung des T. Q. und dem Beendigungstermin 09.06.2011. Für die erledigten Anträge betreffend Arbeitspapiere bringt das Gericht jeweils 50,00 € für eine Abrechnung und 300,00 € für die Arbeitsbescheinigung zum Ansatz.
52RECHTSMITTELBELEHRUNG
53Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.
54Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
55Landesarbeitsgericht Köln
56Blumenthalstraße 33
5750670 Köln
58Fax: 0221-7740 356
59eingegangen sein.
60Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
61Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1. Rechtsanwälte,
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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
67* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Referenzen
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