Urteil vom Arbeitsgericht Bonn - 3 Ca 1988/14

Tenor

  • 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die Kündigungen der Beklagten vom 19. August 2014 und vom 25. August 2014 beendet worden.

  • 2. Die Beklagte beschäftigt den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzprozess zu den derzeit geltenden Arbeitsbedingungen als KFZ-Mechaniker in der Filiale bzw. Niederlassung L. weiter.

  • 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 4. Streitwert: 19.000,00 €.

  • 5. Eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht.


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