Urteil vom Arbeitsgericht Detmold - 3 Ca 608/07
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 14.02.2008 wird aufrechterhalten.
2. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Streitwert: 7.500,00 €.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Ausbildungskosten.
3Der Beklagte war bei der Klägerin, die den örtlichen Zugverkehr (E1bahn) betreibt, aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 14.07.2003 als Mitarbeiter im Service tätig. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 44 – 47 d. A. verwiesen.
4Der Beklagte nahm eine Zusatzausbildung als Triebwagenführer in Anspruch. Diesbezüglich trafen die Parteien eine Vereinbarung über Ausbildungskostenerstattung vom 31.01.2006, wegen deren Inhalt auf Bl. 27 – 28 d. A. verwiesen wird. Ziffer 5 dieser Vereinbarung lautet:
5"5. Kündigt der Mitarbeiter entweder vor Beendigung der Ausbildung oder vor Ablauf von 2 Jahren nach deren Beendigung (s. Nr. 1) oder wird seitens der Gesellschaft gegenüber dem Mitarbeiter eine Kündigung aus Gründen, die in der Person bzw. dem Verhalten des Mitarbeiters liegen, ausgesprochen, so ist der Mitarbeiter verpflichtet, sämtliche Aufwendungen und Kosten, die der Gesellschaft durch die Ausbildungsteilnahme entstanden sind, zurückzuzahlen. Als Höchstsumme wird ein Betrag von 7.500,00 EUR festgelegt.
6Die Rückzahlungsverpflichtung staffelt sich wie folgt: Bei Kündigung
7- während der Ausbildung oder vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung sind 100 %
- nach Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Ausbildung, jedoch vor Ablauf von 18 Monaten sind 50 %
- nach Ablauf von 18 Monaten seit Beendigung der Ausbildung, aber vor Ablauf von 2 Jahren sind 25 %
der angefallenen Kosten und Aufwendungen für die Ausbildung zurück zu erstatten."
9Wie es zu dieser Vereinbarung kam, ist im einzelnen zwischen den Parteien streitig.
10Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2006, nachdem er die Ausbildung absolviert hatte.
11Die Klägerin begehrt von dem Beklagten aus diesem Grunde Erstattung i.H.v. 7.500,00 € und behauptet, die Aufwendungen und Kosten, die ihr durch die Ausbildungsteilnahme des Beklagten entstanden seien, überstiegen den geltend gemachten Betrag noch erheblich.
12Im Termin vom 14.02.2008 ist gegen die trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Klägerin ein klageabweisendes Versäumnisurteil verkündet worden.
13Die Klägerin beantragt,
14das Versäumnisurteil vom 14.02.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.500,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Zinssatz der EZB aus dieser Summe seit dem 22.11.2006 zu zahlen.
15Der Beklagte beantragt,
16das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
17Der Beklagte hält die Rückzahlungsvereinbarung aus verschiedenen Gründen für unwirksam und rechnet hilfsweise gegen die geltend gemachte Forderung mit einer Schadensersatzforderung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts auf, weil die Klägerin ohne sein Einverständnis mit seinem Foto im Print- und Internetbereich für sich geworben habe.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird im übrigen auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze verwiesen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Klage ist unbegründet.
21Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 7.500,00 €.
221.
23Die von den Parteien unterzeichnete Vereinbarung von Ausbildungskostenerstattung unterliegt nach § 305 Abs. 1 BGB in vollem Umfang der Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle (§§ 305 c bis 310 BGB). Rückzahlungsvereinbarungen sind nur dann einer richterlichen Kontrolle entzogen, sofern sie frei ausgehandelt werden (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB) oder der Arbeitgeber zumindest seine Vertragsbedingungen inhaltlich so ernsthaft zur Disposition stellt, dass er dem Arbeitnehmer Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen mit der realen Möglichkeit einräumt, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (vgl. Düwell/Ebeling in DB 2008, 406 ff (407) mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BAG in Fußnote 14). Dass der Beklagte auf die inhaltliche Ausgestaltung der Vereinbarung vom 31.01.2006 Einfluss nehmen konnte, ist nicht ersichtlich.
242.
25Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückzahlungsklausel ist gedanklich in 2 Stufen vorzugehen: Zunächst ist feststellen, ob der Arbeitgeber überhaupt ein billigenswertes Interesse an der Beteiligung des Arbeitnehmers an den Ausbildungskosten geltend machen kann und sodann, wie der Arbeitnehmer angemessen beteiligt werden kann (Düwel/Ebeling aaO., 407). Nach Ziffer 5 der Vereinbarung vom 31.01.2006 soll die Rückzahlungspflicht bestehen, wenn der Arbeitnehmer entweder vor Beendigung der Ausbildung oder vor Ablauf von 2 Jahren nach deren Beendigung kündigt oder seitens der Gesellschaft gegenüber dem Mitarbeiter eine Kündigung aus Gründen, die in der Person bzw. dem Verhalten des Mitarbeiters liegen, ausgesprochen wird.
26Soll – wie hier – der Rückzahlungsschuld u.a. ohne jede Einschränkung durch jede Eigenkündigung des Arbeitnehmers ausgelöst werden, so ist die Klausel zu weit gefasst. "Kündigt der Arbeitnehmer zur Nutzung anderweitiger beruflicher Chancen, ist zwar anzuerkennen, dass der Arbeitgeber ein billigenswertes Interesse an der anteiligen Kostenerstattung hat. Bei einer Arbeitnehmerkündigung aber auch auf ein vertragsbrüchiges Verhalten des Arbeitgebers zurückzuführen sein kann und dann die Abgeltung der Aufwendungen durch Betriebstreue nicht mehr zumutbar ist, bedarf es der Differenzierung. Kommt der Arbeitgeber seinen vertraglichen Pflichten trotz Mahnung des Arbeitnehmers nicht nach und stört er dauerhaft die gegenseitigen Pflichten des Arbeitsverhältnisses, so verschuldet er letztlich selbst die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Darunter sind auch die Fälle zu fassen, in denen der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, dem Arbeitnehmer einen seinen verbesserten Qualifikationen und Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsplatz zuzuweisen. Gleiches gilt, wenn die Kündigung auf mobbendes Verhalten von Kollegen zurückzuführen ist und der Arbeitgeber dem nicht abzuhelfen vermag. Ob eine etwaige Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf das Verhalten von Kollegen oder das unmittelbare Verhalten des Arbeitgebers selbst zurückzuführen ist, ist nicht ausschlaggebend." (Düwel/Ebeling aaO., 409).
27Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an.
283.
29Das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene Transparenzgebot verlangt die klare und verständliche Gestaltung der Rückzahlungsklausel. Dies bedeutet u.a., dass Rückzahlungsklauseln klar erkennen lassen müssen, für welche Fälle von Ausbildungsabbrüchen und Vertragsbeendigungen Ausbildungskosten geschuldet werden sollen. "Eine Rückzahlung kann ohne Bedenken für Beendigungsfälle vereinbart werden, wenn
30- dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird,
- der Arbeitnehmer selbst kündigt, ohne dass ihn ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers dazu veranlasst hat oder
- ein Aufhebungsvertrag infolge von verhaltensbedingten Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers geschlossen wird." (Düwel/Ebeling aaO., 410).
Diese Differenzierung enthält die Vereinbarung vom 31.01.2006 nicht. Es handelt sich daher um eine unangemessene Regelung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB; dies hat die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge.
324.
33Ob die Klausel in Ziffer 5. der Vereinbarung vom 31.01.2006 teilweise, nämlich hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung der Arbeitgeberin bei Vorliegen der dort näher bezeichneten Voraussetzungen aufrecht erhalten werden kann, mag dahinstehen; denn die Klägerin selbst hat das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt. Der Teil der Klausel, der eine Rückzahlungspflicht bei Eigenkündigung des Mitarbeiters vorsieht, ist zumindest wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam; eine geltend erhaltene Reduktion kommt nicht in Betracht, eine unzumutbare Härte, die eine ergänzende Vertragsauslegung nach den §§ 133, 157 BGB notwendig machen würde, liegt nicht vor (vgl. hierzu Düwel/Ebeling aaO., 411 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BAG in den Fußnoten 97 und 98).
34Nach all dem war das Versäumnisurteil vom 14.02.2006 aufrecht zu erhalten.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
36Der Streitwert wurde gemäß den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO festgesetzt.
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