Urteil vom Arbeitsgericht Detmold - 2 Ca 1524/08

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche und fristlose Kündigung der Beklagten vom 13.11.2008 noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.11.2008 aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 9.620,31 festgesetzt.


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