Urteil vom Arbeitsgericht Dortmund - 3 Ca 4213/04
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Rente für die Zeit vom 01.01.2002 bis 30.06.2004 von 4.701,20 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 150,93 seit dem 1. des Folgemonats bis zum 30.06.2002 und aus jeweils 158,14 seit dem 1. des Folgemonats vom 01.07.2002 bis zum 30.06.2004 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.07.2004 monatlich 2.593,99 Rente zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 70 % und dem Kläger zu
30 % auferlegt.
5. Der Streitwert wird auf 5.693,04 festgesetzt.
1
Tatbestand :
2Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Betriebsrente des Klägers zum 01.07.1999 und zum 01.07.2002 ausreichend angepasst hat.
3Der Kläger, der in der Niederlassung der Beklagten in D1 beschäftigt war, bezieht seit dem 01.01.1993 von der Beklagten eine Betriebsrente, die anfangs 4.251,00 DM betrug. Die Beklagte passte diese Rente zum 01.07.1996 auf 4.342,00 DM, zum 01.07.1999 auf 4.500,00 DM und zum 01.07.2002 auf 4.764,10 DM an. 1996 ging sie von der Veränderung der Nettolöhne der aktiven Arbeitnehmer in ihrem Unternehmen aus. 1999 und 2002 legte die Beklagte ihren Anpassungsentscheidungen die Entwicklung der Verbraucherpreise von 1996 bis 1999 bzw. von 1999 bis 2002 zugrunde. Vom 01.07.1999 bis zum 01.07.2002 stiegen diese um 5,8 % an.
4Mit seiner am 19.07.2004 erhobenen Klage verlangt der Kläger die Anpassung seiner Betriebsrente in einem höheren Umfang.
5Der Kläger behauptet, die Verbraucherpreise seien von 1993 bis 1999 um 12,8 % gestiegen.
6Er ist der Ansicht, die Beklagte hätte bei ihren Anpassungsentscheidungen in 1999 und 2002 auf die Entwicklung der Verbraucherpreise seit Rentenbeginn abstellen müssen, weil sie bei diesen Anpassungsentscheidungen von dem früheren Berechnungsmaßstab (Entwicklung der Nettolöhne) abgewichen sei. Denn die nach § 16 Abs. 1 BetrAVG maßgeblichen "Belange des Versorgungsberechtigten" bestünden in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. An dieser Rechtslage habe sich durch das Änderungsgesetz von 1998 nichts geändert, denn § 16 Abs. 4 BetrAVG regele nur eine wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers unterbliebene Anpassung.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Rente für die Zeit vom 01.07.1999 bis 30.06.2004 in Höhe von 9.229,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 150,93 seit dem 01. des Folgemonats bis zum 30.06.2002 und aus jeweils 158,14 seit dem 01. des Folgemonats vom 01.07.2002 bis 30.06.2004 zu zahlen, und
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.07.2004 monatlich 2.593,99 zu zahlen.
10Die Beklagte behauptet, die Verbraucherpreise seien von 1993 bis 1996 um 6,1 % und von 1996 bis 1999 um 3,6 % gestiegen.
11Sie ist der Ansicht, sie sei bei den Anpassungsentscheidungen von 1999 und 2002 nicht verpflichtet gewesen, die Entwicklung der Verbraucherpreise seit Rentenbeginn zugrunde zu legen. Bereits aus § 16 Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 BetrAVG ergebe sich, dass es bezüglich der für eine Rentenerhöhung maßgeblichen Inflations- und Nettolohnentwicklung allein auf den 3-Jahreszeitraum (Prüfungszeitraum) vor dem Anpassungsstichtag ankäme. Nur diese Auslegung entspräche dem sich aus der Gesetzesbegründung ergebenden Sinn und Zweck der Neufassung, nämlich der Aufrechterhaltung des Gesamtsystems der betrieblichen Altersversorgung für die Zukunft. § 16 Abs. 4 BetrAVG regele lediglich eine Beweiserleichterung für den Arbeitgeber für den sehr streitanfälligen Fall des Berufens auf eine schlechte Wirtschaftslage. Jedenfalls seien etwaige Anpassungsansprüche des Klägers verwirkt, weil der Kläger gehalten gewesen sei, die behauptete Fehlerhaftigkeit der Anpassungsentscheidung vor der nächsten Anpassungsentscheidung geltend zu machen.
12Darüber hinaus erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
13Wegen des weiteren Parteienvorbringens im Übrigen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe :
15Die zulässige Klage ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.
16Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte an ihn rückständige Rente für die Zeit vom 01.01.2002 bis 30.06.2004 in Höhe von 4.701,20 und ab dem 01.07.2004 laufende Rente von 2.593,99 zahlt. Im Übrigen steht dem Anspruch des Klägers die von der Beklagten erhobene Einjährung der Verjährung entgegen.
17Ohne die ausgeurteilte Erhöhung sind die Belange des Klägers als Versorgungsempfänger im Sinne des § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht ausreichend berücksichtigt.
18Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als es dem Arbeitgeber voraussichtlich nicht möglich sein wird, die dadurch entstehende Mehrbelastung aus den Wertzuwächsen des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen (BAG, Urteil vom 23.05.2000, 3 AZR 146/99, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 mwN) Da die Beklagte einen derartigen Ausnahmetatbestand nicht vorgetragen hat, kommt es ausschließlich auf die Belange des Klägers als Versorgungsempfänger an.
19Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sogenannte reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur alten Fassung des § 16 BetrAVG kam es für beide Größen auf die Entwicklung vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag an. Denn das Betriebsrentengesetz will eine Auszehrung der Betriebsrenten vermeiden. Die "Belange der Versorgungsberechtigten" bestehen in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist der volle nicht gedeckte Anpassungsbedarf zu ermitteln. Er besteht in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde. Da die reallohnbezogene Obergrenze ebenso wie der Anpassungsbedarf die Belange der Versorgungsempfänger betrifft, gilt für beides derselbe Prüfungszeitraum. Soweit die aktiven Arbeitnehmer keinen vollen Teuerungsausgleich, sondern geringere Vergütungserhöhungen erhalten, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechenden Rentenerhöhung begnügen. Von einer Bevorzugung der Betriebsrentner kann aber nur dann die Rede sein, wenn die Teuerungsrate seit Rentenbeginn über der Reallohnentwicklung seit Rentenbeginn liegt. Trifft dies zu, so ist es für die künftigen Anpassungsentscheidungen von Bedeutung, ob die aktiven Arbeitnehmer einen Abbau der Reallohneinbußen durch spätere Verdiensterhöhungen erreichten. Dadurch wird dem Wertsicherungszweck der Betriebsrentenanpassung Rechnung getragen. Die Belange der Versorgungsempfänger werden jedenfalls nach § 16 BetrAVG a. F. unzureichend berücksichtigt, wenn den Betriebsrentnern Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstehen (BAG, Urteil vom 21.08.2001, 3 AZR 589/00, NZA 2003, 561 ff mwN).
20An dieser Rechtsprechung hat sich durch das Änderungsgesetz von 1998 bezogen auf die hier zu entscheidende Frage nach Auffassung der Kammer nichts geändert. Die hier zu entscheidende Frage ist nämlich, ob der Arbeitgeber bei einem Wechsel des Prüfungsmaßstabes von der Nettolohnbetrachtung zur Verbraucherpreisentwicklung auf den Zeitraum ab Rentenbeginn abzustellen hat oder nicht. Diese Frage ist in § 16 Abs. 2 BetrAVG nicht ausdrücklich geregelt worden. Denn wenn der Arbeitgeber bei seinen Anpassungsentscheidungen zwischen den Maßstäben nicht wechselt, so führt die gesetzgeberische Regelung in § 16 Abs. 2 BetrAVG dazu, dass der Zeitraum ab Rentenbeginn maßgeblich bleibt. Wechselt der Arbeitgeber aber die Prüfungsmaßstäbe im Laufe der Anpassungsentscheidungen, so führt die von der Beklagten vertretene Auffassung dazu, dass eine einmal zu Lasten des Versorgungsempfängers eingetretene Verlustdifferenz fortbestünde. Gegen ein solches Verständnis des § 16 BetrAVG spricht nach Ansicht der Kammer Abs. 1 dieser Regelung, denn nach dieser Norm hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger zu berücksichtigen. Mit dem Kläger ist die Kammer der Auffassung das dies bedeutet, dass das ursprünglich vorausgesetzte Verhältnis von Leistung (Arbeitsleistung während des Arbeitsverhältnisses) und Gegenleistung (Versorgungslohn für geleistete Arbeit) wiederhergestellt werden muss (so im Ergebnis auch LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2004, 18 Sa 1605/03, Juris). Demgegenüber regelt § 16 Abs. 4 BetrAVG aus Sicht der Kammer nur die aus wirtschaftlichen Gründen unterbliebene Anpassung. Dies folgt aus § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG, der auf eine schriftliche Darlegung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Bezug nimmt. Nur bezüglich einer aus wirtschaftlichen Gründen unterbliebenen Anpassung hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes korrigiert.
21Die Beklagte musste daher bei ihren Anpassungsentscheidungen zum 01.07.1999 und 01.07.2002 die Entwicklung der Verbraucherpreise seit Rentenbeginn berücksichtigen. Diese betrug von 1993 bis 1999 13,2 % (Bode/Grabner, DB 1999, 230) und nicht wie von der Beklagten behauptet nur 9,7 %. Die Beklagte hat nicht dargelegt, wie sie die von ihr berechnete Steigerung ermittelt hat. Die Kammer legt daher die von Bode und Grabner ausgewerteten statistischen Zahlungen zugrunde (vgl. zur Heranziehung dieser Zahlen BAG, Urteil vom 09.11.1999, 3 AZR 420/98, NZA 2000, 1057 ff, unter III 5; LAG Hamm, Urteil vom 03.02.1996, 6 Sa 727/96, DB 1998, 931). Die ursprünglich zu zahlende Betriebsrente ist daher mindestens in dem vom Kläger geforderten Umfang anzupassen, soweit dem Anspruch des Klägers nicht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht.
22Ansprüche des Klägers für die Zeit vom 01.07.1999 bis 31.12.2001 sind verjährt. Die Verjährung der Ansprüche des Klägers für das Jahr 1999 richtet sich nach den §§ 196 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9, 201 BGB a. F. i. V. mit Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Da die Ansprüche bereits am 31.12.2001 verjährt waren, gilt ausschließlich altes Recht. Ansprüche des Klägers aus dem Jahr 2000 sind gemäß §§ 196 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9, 201 BGB a. F. i. V. mit Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 EGBGB seit dem 31.12.2002 verjährt. Da diese Ansprüche am 01.01.2002 noch nicht verjährt waren, gilt zwar grundsätzlich das neue Verjährungsrecht. Da sich der Beginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 01.01.2002 jedoch nach altem Recht richtet, verbleibt es bei der Regelung des § 201 BGB a. F. Da darüber hinaus die Verjährung nach altem Recht (2 Jahre) kürzer als die Verjährung nach neuem Recht (3 oder 10 Jahre) ist, war die Verjährung am 31.12.2002 vollendet. Ansprüche des Klägers für das Jahr 2001 sind gem. §§ 196 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9, 201 BGB a. F. i. V. mit Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 EGBGB seit dem 31.12.2003 verjährt. Auch hier richtet sich der Beginn der Verjährung nach altem Recht, weil die Verjährung nach § 201 BGB a. F. mit dem Schluss des Jahres, also mit dem 31.12.2001 beginnt, der vor dem 01.01.2002 liegt. Ansprüche des Klägers für die Jahre 2002, 2003 und 2004 sind nicht verjährt, weil nach § 18 a Satz 2 BetrAVG die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt und der Kläger im Laufe des Jahres 2004 Klage erhoben hat.
23Schließlich steht dem Anpassungsanspruch des Klägers entgegen der Ansicht der Beklagten für die Zeit vom 01.01.2002 bis 30.06.2002 nicht der Gesichtspunkt der Verwirkung entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 17.04.1996, 3 AZR 56/95, NZA 1997, 155 ff.), der sich die Kammer anschließt, erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung nur dann, wenn es sich um eine Anpassung handelt, durch die die Betriebsrente bezogen auf einen früheren Anpassungsstichtag unter Berücksichtigung der damaligen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens erhöht werden soll. Hierdurch soll ein Rechtsstreit über die lange zurückliegende wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners vermieden werden. Um diesem Gesichtspunkt geht es in diesem Rechtsstreit nicht.
24Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
25Die Kostenentscheidung folgt aus den § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. mit § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
26Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. mit § 42 Abs. 3, 5 GKG n. F. Maßgeblich ist der 36-fache Differenzbetrag. Die bis zur Klageerhebung entstandenen Rückstände sind nicht hinzuzurechnen (LAG Hamm, Urteil vom 03.02.1998, 6 Sa 809/97, Juris).
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