Urteil vom Arbeitsgericht Dortmund - 9 Ca 659/05
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2005 beendet wurde.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Produktionshelferin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits weiter zu beschäftigen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Der Streitwert wird auf 13.615,05 EUR festgesetzt.
1
Ta t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung, die die Beklagte auf betriebliche Gründe stützen will.
3Die Klägerin wurde am 15.02.1965 geboren und ist verheiratet. Sie arbeitet seit dem 02.06.1998 für die Beklagte als Helferin in der Fertigung. Sie erzielte im Zeitraum von Januar bis November 2004 ein Arbeitseinkommen in Höhe von 29.953,16 EUR brutto, das nach der Steuerklasse V abgerechnet wurde. Die Parteien schlossen unter dem 02.06.1998 einen Arbeitsvertrag, in dem es u. a. heißt:
41. Mit Wirkung vom 02.06.1998 wird die Arbeitnehmerin als mech. Helferin in unserer Fertigung/Kontrolle befristet bis 30.11.1998 eingestellt.
5Soweit betrieblich erforderlich kann die Arbeitnehmerin auch mit anderen Arbeiten in anderen Bereichen oder Betriebsabteilungen, in einer anderen Entlohnungsform (Zeit- oder Akkordlohn) sowie an einem anderen Ort beschäftigt werden, ohne dass es einer Änderungskündigung bedarf.
6Wegen des näheren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Ablichtung verwiesen, die die Klägerin als Anlage mit der Klageschrift zu den Gerichtsakten gereicht hat (Blatt 4 ff. der Gerichtsakten).
7Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, das elektronische Bauteile fertigt. Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb in W1xxx mehrere hundert Arbeitnehmer. Die Beklagte entschloss sich Anfang des Jahres 2005, die Arbeitsverhältnisse von elf Arbeitnehmern aufzukündigen, die als Helfer im Bereich Fertigung/Kontrolle tätig waren. Die Beklagte erstellte unter Beteilung des Betriebsrats eine Punktetabelle, nach sie die Sozialauswahl vornahm. Dabei wurden folgende Punkte vergeben.
8Bewertungskriterien
9Alter Punkte
10Jahre < 30 1
11>= 30 2
12>= 35 3
13>= 40 4
14>= 45 5
15>= 50 6
16>= 55 7
17>= 60 8
18Zugehörigkeit
19Monate < 15 1
20Vorarbeits-
21zeiten < 30 2
22berücksichtigt < 45 3
23< 60 4
24< 75 5
25< 90 6
26< 105 7
27>= 120 8
28Steuerkl. 5 1
294 2
301 5
313 8
322 8
33Kinder 0 0
341 3
35> 1 5
36Schwerbe- ja 3
37hinderung nein 0
38Die Beklagte bezog etwa 230 Arbeitnehmer in die Sozialauswahl ein. Die Klägerin erhielt nach der o.g. Punktetabelle zehn Punkte. Die Arbeitnehmerin M3xxxxx S2xxxxxxx erhielt ebenfalls zehn Punkte. Sie ist 28 Jahre alt, seit 54 Monaten für die Beklagte tätig, Steuerklasse I, keine Kinder, nicht schwerbehindert. Die Arbeitnehmerin S2xxxxxxx wird bei der Beklagten weiterbeschäftigt.
39Die Beklagte kündigte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31.01.2005 zum 31.03.2005. Hiergegen wendet sich die Klägerin, deren Kündigungsschutzklage am 03.02.2005 bei Gericht einging.
40Die Klägerin meint, die Kündigung sei rechtsunwirksam.
41Sie bestreitet, dass ein Grund für die Kündigung vorliege und dass der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden sei.
42Die Klägerin meint, die Sozialauswahl sei fehlerhaft vorgenommen worden, weil die Beklagte unzulässigerweise die Steuerklasse bei der Sozialauswahl berücksichtigt habe. Unter anderem die Arbeitnehmerin S2xxxxxxx sei sozial weniger schutzwürdiger als die Klägerin. Die Klägerin behauptet, sie sei unterhaltspflichtig gegenüber ihrer zwanzigjährigen Tochter.
43Die Klägerin beantragt,
441. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2005 beendet wird;
452. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendi-gungstatbestände beendet worden ist, sondern ungekündigt fortbesteht;
463. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits als Produktionshelferin zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
47Die Beklagte beantragt,
48die Klage abzuweisen.
49Die Beklagte meint, die Kündigung sei aus betrieblichen Gründen sozial gerechtfertigt.
50Die Beklagte behauptet hierzu, die Aufträge seien drastisch zurückgegangen. Die Auf-tragsrückgänge seien zumindest mittelfristiger, voraussichtlich jedoch langfristiger Art und hätten zu einem Rückgang des Arbeitsvolumens geführt. Die Beklagte hat als An-lage mit dem Schriftsatz vom 03.05.2005 eine Aufstellung zu den Gerichtsakten ge-reicht, die sich über Stückzahlen und Produktionszeiten verhält (Blatt 33 ff. der Akten). Dass sich daraus ergebende Zeitvolumen hat die Beklagte in benötigte Vollzeitkräfte umgerechnet. Aus einer Aufstellung, die die Beklagte ebenfalls als Anlage mit dem Schriftsatz vom 03.05.2005 zu den Akten gereicht hat (Blatt 41 der Akten), ergibt sich ein Arbeitskräfteüberhang zwischen 43,29 Arbeitnehmern für den Monat Februar 2005 und 28,88 Arbeitnehmern für den Monat Juli 2005.
51Die Beklagte meint, sie habe die Sozialauswahl zutreffend zwischen den im Helferbereich beschäftigten Arbeitnehmern vorgenommen. Die Beklagte behauptet, diese Mitarbeiterinnen benötigten für ihre Tätigkeit eine Einarbeitungszeit von wenigen Tagen bis zu maximal zwei bis vier Wochen. Die Beklagte habe sich im Rahmen des ihr als Arbeitgeberin zustehenden Ermessenspielraums mit Recht zur Kündigung der Klägerin entschlossen.
52Die Beklagte behauptet, der Betriebrat sei am 27.01.2005 durch den Fertigungsleiter und den Personalleiter zur Kündigung angehört worden. Der Betriebsrat habe am 28.01.2005 mitgeteilt, dass er der Kündigung zustimme.
53Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien, insbesondere zur Frage des Kündigungsgrundes und der Sozialauswahl, wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
54E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
55I. Die Klage mit dem Antrag zu 1) ist begründet.
56Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2005 aufgelöst. Die Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam, da sie sozial ungerechtfertigt ist.
571. Die Rechtswirksamkeit der Kündigung beurteilt sich nach den Vorschriften des KSchG.
58Das KSchG findet auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung. Die Klägerin war, als ihr die Kündigung zuging, bereits länger als sechs Monate im Betrieb der Beklagten tätig (§ 1 Abs. 1 KSchG). Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer vollzeitig (§ 23 Abs. 1 S. 2 KSchG).
592. Die Kündigung gilt nicht gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam.
60Die Klägerin hat die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung rechtzeitig geltend gemacht. Sie hat die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 S. 1 KSchG gewahrt. Sie hat die Kündigung vom 31.01.2005 mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen, die bereits am 03.02.2005 bei Gericht einging.
613. Die Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 sozial ungerechtfertigt, weil die Beklagte die soziale Auswahl fehlerhaft vorgenommen hat. Es kann deshalb offen bleiben, ob betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin entgegenstehen.
62Nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Die Beklagte hat die soziale Auswahl zwischen der Klägerin und der Arbeitnehmerin M3xxxxx S2xxxxxxx nach den o.g. Kriterien nicht zutreffend vorgenommen. Die Arbeitnehmerin S2xxxxxxx ist mit der Klägerin vergleichbar und sozial weniger schutzwürdig.
63a) Die Beklagte hatte eine Auswahlentscheidung zwischen der Klägerin und der Arbeitnehmerin S2xxxxxxx zu treffen.
64In die soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG sind alle Arbeitnehmer einzubeziehen, die nach dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages vergleichbar, d.h. austauschbar sind (vgl. nur Ascheid, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Aufl. 2005, § 1 KSchG, Randnr. 478 m.w.N.). Nach dem beiderseitigen Parteivorbringen handelt es sich bei der Klägerin und bei der Arbeitnehmerin S2xxxxxxx um vergleichbare Arbeitnehmerinnen. Beide wurden als Helfer beschäftigt. Beide sind von der Beklagten nach dem erstellten Punkteschema in die soziale Auswahl einbezogen worden. Die Klägerin hätte auch nach dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages die Arbeitsaufgaben der Frau S2xxxxxxx übernehmen können. Im Arbeitsvertrag der Klägerin vom 02.06.1998 ist nämlich unter Ziff. 1 eine Versetzungsklausel enthalten.
65b) Die Klägerin ist nach den in § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG genannten Auswahlkriterien deutlich schutzwürdiger als die Arbeitnehmerin S2xxxxxxx.
66aa) Das gilt zunächst für die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter.
67Die Klägerin gehört dem Betrieb länger an als die Arbeitnehmerin S2xxxxxxx: Die Klägerin war bei Zugang der Kündigung 80 Monate für die Beklagte tätig, die Arbeitnehmerin S2xxxxxxx hingegen erst 54 Monate. Außerdem ist die Klägerin deutlich älter: Sie war bei Zugang der Kündigung 39 Jahre alt, die Arbeitnehmerin S2xxxxxxx war demgegenüber erst 28 Jahre alt.
68bb) Im Hinblick auf die Unterhaltspflichten ist die Arbeitnehmerin S2xxxxxxx keinesfalls schutzwürdiger als die Klägerin.
69Dabei kann offen bleiben, ob auf die tatsächlichen Unterhaltspflichten oder auf potenzielle Unterhaltspflichten der Arbeitnehmer abzustellen ist. Offen bleiben kann auch, ob der Vortrag der Klägerin zutreffend ist, sie sei gegenüber ihrer Tochter unterhaltspflichtig. Auch wenn das nicht der Fall ist, kann die Arbeitnehmerin S2xxxxxxx im Hinblick auf tatsächliche Unterhaltspflichten nicht als schutzwürdiger angesehen werden. Denn sie leistet (das Vorbringen der Klägerin zur Unterhaltspflicht gegenüber ihrer Tochter außer Acht gelassen) ebenso wenig tatsächlich Unterhalt an eine andere Person wie die Klägerin. Im Hinblick auf potenzielle Unterhaltspflichten ist sogar die Klägerin als schutzwürdiger anzusehen als die Arbeitnehmerin S2xxxxxxx. Denn die verheiratete Klägerin muss damit rechnen, dass sie in der Zukunft Unterhaltspflichten gegenüber ihrem Ehemann treffen können. Die ledige Arbeitnehmerin S2xxxxxxx können keine Unterhaltspflichten treffen.
70cc) Soweit die Beklagte die Lohnsteuerklasse der Klägerin bei der sozialen Auswahl berücksichtigt hat, kann dies im Ergebnis eine Auswahlentscheidung zugunsten der Arbeitnehmerin S2xxxxxxx nicht rechtfertigen.
71(1) Nach der derzeit geltenden Fassung des Kündigungsschutzgesetzes sind nur vier Kriterien bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen, nämlich die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Schwerbehinderung und Unterhaltspflichten. Das Gesetz erwähnt die Lohnsteuerklasse nicht als Auswahlkriterium.
72(2) Etwaige Unterhaltsansprüche, die die Klägerin gegen ihren Ehemann geltend machen kann, vermögen die Sozialauswahl zwischen ihr und Frau S2xxxxxxx nicht zum Nachteil der Klägerin zu beeinflussen.
73(a) Zwar kann man unterstellen, dass Arbeitnehmer mit der Steuerklasse 5 einen Ehepartner mit höherem Einkommen haben, gegen den im Falle der Kündigung ein Unterhaltsanspruch besteht. Das Einkommen, das der Ehepartner eines Arbeitnehmers erzielt, kann aber nur im Rahmen des Auswahlkriteriums "Unterhaltspflichten" berücksichtigt werden (Etzel, in KR, 7. Aufl. 2004, § 1 KSchG, Randnr. 677; Kiel in Ascheid/ Preis/Schmidt, 2. Aufl. 2004, § 1 KSchG, Randnr. 716, 723). Denn die Unterhaltspflichten eines verheirateten Arbeitnehmers reduzieren sich in dem Umfang, in dem der Ehepartner seinen Lebensunterhalt aus seinem eigenen Einkommen bestreiten kann. Das kann im Streitfall jedoch nicht zu einer Schlechterstellung der Klägerin gegenüber der Arbeitnehmerin S2xxxxxxx führen. Beide Arbeitnehmerinnen sind selbst dann, wenn die Klägerin aufgrund des hohen Einkommens, das ihr Ehemann erzielt, keinen Unterhalt leisten muss, gleich schutzwürdig, da auch die Arbeitnehmerin S2xxxxxxx keine Unterhaltspflichten treffen.
74(b) Die Tatsache, dass ein gekündigter Arbeitnehmer nach dem Verlust des Arbeitsplatzes einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Ehegatten erlangt, ist im Rahmen der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG nicht als eigenständiger Gesichtspunkt zum Nachteil des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (so zum Beschäftigungsförderungsgesetz 1996 Fischermeier, NZA 1997, 1089, 1094; ebenso zum KSchG a.F. Ascheid in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2004, § 1 KSchG, Randnr. 499; Dorndorf in Heidelberger Kommentar zum KSchG, 4. Aufl. 2001, § 1 KSchG, Randnr. 1068, Löwisch, 8. Aufl. 2000, § 1 KSchG, Randnr. 360; Preis in Stahlhacke/Preis/Vossen, 8. Aufl. 2002, Randnr. 1105; gegen eine Berücksichtigung des "Doppelverdienstes" nach dem KSchG n.F. Etzel, a.a.O., § 1 KSchG Randnr. 678 n; Kiel, a.a.O., § 1 KSchG, Randnr. 725 d, 723;).
75Nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG kommt es auf die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers und nicht auf die zu seinen Gunsten bestehenden Unterhaltsansprüche gegen Dritte an. Die Frage, ob der Arbeitnehmer einen Unterhaltsanspruch gegen Dritte erlangt, steht mit seinem Arbeitsverhältnis oder seiner Person in keinem hinreichenden Zusammenhang, der die Berücksichtigung im Rahmen der Sozialauswahl rechtfertigen könnte. Zwar hat das BAG eine Berücksichtigung des Doppelverdienstes differenzie-rend nach Umfang und Notwendigkeit der Einkünfte des Ehepartners nicht ausge-schlossen (BAG, Urt. v. 08.08.1985, AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl; ob der Arbeitgeber berechtigt ist, den "Doppelverdienst" zu Lasten eines Arbeitnehmers zu berücksichtigen, hat das BAG offen gelassen im Urt. v. 05.12.2002, AP Nr. 59 zu § 1 KSchG Soziale Auswahl). Diese Rechtsprechung erging aber zur alten Fassung des Kündigungsschutzgesetzes, das keine Beschränkung der sozialen Auswahlkriterien vorsah. Seit dem 01.01.2004 ist die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG in der Fassung des Reformgesetzes allerdings auf die vier ausdrücklich genannten Gesichtspunkte begrenzt.
76Wollte man Unterhaltsansprüche des gekündigten Arbeitnehmers gegen seinen Ehepartner berücksichtigen, so stellt dies eine mittelbaren Diskriminierung der Frauen nach § 611 a BGB und Art. 1 der EWG-Richtlinie 76/207 dar (Etzel, a.a.O., § 1 KSchG, Randnr. 678 n.; Kiel, a.a.O., § 1 KSchG, Randnr. 723). Da das Lohnniveau der Frauen im Durchschnitt noch immer erheblich unter dem der Männer liegt, führt die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens in der Regel dazu, dass verheiratete Frauen, deren Ehemänner erwerbstätig sind, als weniger schutzwürdig angesehen werden und sie in der Regel vor vergleichbaren Männern mit einer Kündigung zu rechnen hätten. Die Berücksichtigung der Ehe und der daraus resultierenden Unterhaltspflichten bei der sozialen Auswahl zwischen verheirateten und nicht verheirateten Arbeitnehmern zum Nachteil der Verheirateten ist auch deshalb unzulässig, weil der Arbeitgeber damit ein Kriterium negativ bewertet, das unter dem Schutz der Verfassung steht (Artikel 6 Abs. 1 GG schützt die Ehe und Familie).
77II. Die Klage mit dem Antrag zu 3) ist begründet.
78Der Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin folgt aus dem Arbeitsvertrag, den die Parteien abschlossen, i. V. m. § 242 BGB. Die Beklagte trifft als Arbeitgeberin die vertragliche Nebenpflicht, die Klägerin tatsächlich zu beschäftigen. Wird in einem erstinstanzlichen Urteil festgestellt, dass eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam ist, so überwiegt das Weiterbeschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer aufgrund der für unwirksam erklärten Kündigung nicht weiterbeschäftigen zu müssen. Dies entspricht den Grundsätzen, die der große Senat des BAG in der Entscheidung vom 27.02.1985 aufgestellt hat (BAG GS, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
79III. Die Klage mit dem Antrag zu 2) ist unzulässig.
80Für den (allgemeinen) Feststellungsantrag fehlt das notwendige Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass über die Kündigung vom 31.01.2005 (die bereits mit dem Klageantrag zu 1) angegriffen wird) hinaus noch weitere Beendigungstatbestände für das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien im Streit sind.
81IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO.
82Die Beklagte muss die Kosten des Rechtsstreits tragen, da die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat. Die Klägerin unterlag nur mit dem allgemeinen Feststellungsantrag, der unzulässig ist. Dieser wurde streitwertmäßig nicht berücksichtigt und hat keine Kosten veranlasst.
83V. Der Streitwert für den Klageantrag zu 1) wurde gemäß § 42 Abs. 4 GKG in Höhe des Arbeitsentgelts festgesetzt, das der Klägerin für die Dauer eines Vierteiljahres zusteht. Dabei wurde ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen in Höhe von 2.723,01 EUR zu Grunde gelegt (29.953,16 EUR : 11 Monate). Der Streitwert für den Klageantrag zu 3) wurde gemäß § 3 ZPO auf zwei Bruttomonatseinkommen festgesetzt. Der Klageantrag zu 2) blieb bei der Wertfestsetzung außer Betracht. Er ist wirtschaftlich auf das gleiche Interesse gerichtet wie der Klageantrag zu 1).
84Dr. Jansen
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