Urteil vom Arbeitsgericht Dortmund - 10 Ca 490/08
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 407,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten monatlich zu zahlende Betriebsrente ab dem 01.10.2007 1263,05 € brutto beträgt.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2443,68 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt die Anhebung seiner Betriebsrente. Der am 06.12.1941 geborene Kläger war bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt und bezieht aufgrund einer Versorgungszusage seit dem 01.01.2002 eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von 1.149,11 Euro, die zum 01.10.2004 auf 1.195,17 Euro angehoben wurde.
3Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte als Rechtsnachfolgerin seiner Arbeitgeberin verpflichtet sei, zum 01.10.2007 drei Jahre nach der ersten Anpassung die Betriebsrente erneut um den Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland während dieses Drei-Jahres-Zeitraumes in Höhe von 5,68 % anzuheben, also um 67,88 Euro. So ergebe sich für die Monate Oktober 2007 bis März 2008 einschließlich ein nachzuzahlender Betrag in Höhe von 407,28 Euro.
4Der Kläger beantragt,
5- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 407,28 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2008 zu zahlen,
- festzustellen, dass die von der Beklagten monatlich zu zahlende Betriebsrente ab dem 01.10.2007 1.263,05 Euro brutto beträgt.
Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass sie nicht zur Anpassung der Betriebsrenten zum 01.10.2007 verpflichtet sei, da zwar in den Jahren 2005 bis 2007 Gewinne erzielt worden seien, diese aber voraussichtlich in den Jahren 2008 bis 2010 erheblich niedriger sein würden und nichtmals ausreichten, um eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals nebst Risikozuschlag zu garantieren. In den Jahren 2004 bis 2007 sei dies zwar durchschnittlich möglich gewesen auch unter Berücksichtigung des im Jahre 2004 entstandenen Bilanzverlustes von 21. 027.546 Euro, da insbesondere in den Jahren 2005 und 2006 erhebliche Gewinne erzielt worden seien. Das in den Jahren 2004 bis 2007 erwirtschaftete Anpassungspotenzial reiche aber nicht aus, um das in den Jahren 2008 bis 2010 zu erwartende negative Anpassungspotenzial auszugleichen, sondern es verbleibe für den Zeitraum 2004 bis 2010 ein negatives Anpassungspotenzial in Höhe von 4.315.000 Euro.
9Es sei auch nicht gerechtfertigt, nur die vor dem Anpassungsstichtag liegenden drei Jahre zu berücksichtigen, insbesondere nicht das Jahr 2004 nur zu einem Viertel und das Jahr 2007 nur zu drei Viertel. Dies sei schon deshalb nicht realistisch, weil es in vielen Geschäftszweigen saisonale Unterschiede gebe und bestimmte Gewinne und Verluste erst zu einem bestimmten Zeitpunkt des jeweiligen Jahres entstünden. So würden z. B. bei der Beklagten als Holdinggesellschaft die Erträge und Aufwendungen aus Ergebnisabführungsverträgen oder aber Abschreibungen und Zuschreibungen im Bereich des Beteiligungsvermögens erst am Bilanzstichtag des 31.12. eines jeden Jahres gebucht. So belaufe sich der Verlust im vierten Quartal 2004 sogar auf 25.838.422 Euro, weil im letzten Quartal Aufwendungen aus Verlustübernahmen in Höhe von 28.699.116,19 Euro mit dem 31.12.2004 zu verbuchen gewesen seien. Andererseits seien im Jahr 2007 im vierten Quartal insbesondere positive Beträge zu verbuchen gewesen, so dass in den ersten drei Quartalen der Gewinn lediglich 5.105.883 Euro betragen habe statt 8.714.000 Euro. Dies hätte zum Ergebnis, dass für die Zeit vom 01.10.2004 bis zum 01.10.2007 sogar ein negatives Anpassungspotenzial in Höhe von 8.520.000 Euro bestünde, statt des insgesamt für die Jahre 2004 bis 2007 bestehenden positiven Anpassungspotenzials in Höhe von 2.652.000 Euro. In den Jahren 2005 und 2006 seien lediglich deshalb höhere Gewinne erzielt worden, weil im Jahre 2005 in den Jahren zuvor gebildete Rückstellungen hätten aufgelöst werden können und im Jahre 2006 einmalige Erträge aus der Veräußerung von Finanzanlagen in Höhe von 18.191.000 Euro entstanden seien.
10Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
12Die Klage ist begründet. Der Kläger hat zum 01.10.2007 drei Jahre nach der letzten Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG einen erneuten Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente und zwar in Höhe des Anstiegs des Verbraucherpreisindexes in der Zeit vom 01.10.2004 bis zum 30.09.2007 um 5,68 % (Verbraucherpreisindex Ende September/Anfang Oktober 2007 104,2 % geteilt durch Verbraucherpreisindex Ende September 2004 98,6 %). Dies ist eine Erhöhung der Betriebsrente von 1.195,17 Euro um 67,88 Euro auf 1.263,05 Euro. Für die Monate Oktober 2007 bis März 2008 einschließlich ergibt sich ein nachzuzahlender Betrag in Höhe von 407,28 Euro (67,88 Euro x 6).
131) Gemäß § 16 Absatz 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu berücksichtigen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dann eine Anpassung geboten, wenn zum Zeitpunkt des Anpassungsstichtages absehbar ist, dass in den folgenden drei Jahren höhere Gewinne erzielt werden, als sie zur Erhaltung des Stammkapitals und der zusätzlich gebildeten Kapitalrücklage und zur Erzielung einer angemessen Verzinsung entsprechend der Umlaufrendite von Anleihen der öffentlichen Hand zuzüglich eines Risikozuschlages von zwei Prozentpunkten erforderlich sind (vgl. BAG, Urteil vom 23.05.2000 - 3 AZR 146/99, vom 23.01.2001 – 3 AZR 287/00 und vom 18.02.2003 – 3 AZR 172/02, AP Nr. 45, 46 und 53 zu § 16 BetrAVG). Ausgangspunkt der vom Arbeitgeber zu erstellenden Prognose ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die wirtschaftliche Entwicklung in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag, wie sie sich aus den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ergibt, wobei in den Bilanzen enthaltene Scheingewinne oder überhöhte betriebliche Abschreibungen nicht zu berücksichtigen sind. Der Sachvortrag der Parteien muss jedoch ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, das derartige Korrekturen nötig sind und einen für die Anpassungsentscheidung erheblichen Umfang haben können (vgl. BAG, Urteil vom 18.02.2003, aaO).
142) Hier hat die Beklagte im Kalenderjahr 2007, in dem der Anpassungsstichtag liegt und das zum Zeitpunkt des Anpassungsstichtages bereits bis auf das letzte Quartal abgelaufen war, einen Jahresüberschuss in Höhe von 22.620.000 Euro bzw. nach Abzug des Ertragssteueraufwandes in Höhe von 3.291.000 Euro einen Jahresüberschuss in Höhe von 19.329.000 Euro erzielt. Der erzielte Gewinn/Jahresüberschuss in Höhe von 22.620.000 Euro übersteigt eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals nebst Risikozuschlag, die gemäß der Berechnung der Beklagten 15.769.000 Euro beträgt, um 6.851.000 Euro. Da der Gewinn bereits unter Berücksichtigung von Rückstellungen in Höhe von insgesamt 16.781.844,94 Euro einschließlich der Rückstellungen für die betriebliche Altersversorgung in Höhe von etwa 6 Mio. Euro errechnet wurde, verbleibt ein mehr als ausreichender Gewinn für zusätzliche Rückstellungen aufgrund einer Betriebsrentenanpassung in Höhe des Anstiegs des Verbraucherindexes in den letzten drei Jahren um weniger als 6 %. Wie sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Bericht der Treuhandgesellschaft bezüglich des Jahresabschlusses zum 31.12.2008 Seite 2 der Anlage 3 erster Absatz ergibt, sind die Rentenrückstellungen von 6 Mio. Euro sogar bereits unter Zugrundelegung eines Rentenanstiegs von 1 bzw. 1,5 % pro Jahr und einer Abzinsung von lediglich noch 4, 25 % berechnet und damit mit einem Zinssatz etwas unter dem von der Beklagten für die angemessene Eigenkapitalverzinsung zugrunde gelegten Zinssatz von 4,3 % bzw. mit Risikozuschlag in Höhe von 6,3 %. So sind seit dem Jahr 2006 mit dem Betrag von etwa 6 Mio. Euro in den Bilanzen bereits erheblich höhere Rückstellungen für die Altersversorgung vorgenommen worden, als in den Jahren zuvor. Der die angemessene Eigenkapitalverzinsung nebst Risikozuschlag übersteigende Gewinn im Jahre 2007 würde aber sogar ausreichen, diese erhöhten Rückstellungen für die Altersversorgung zu verdoppeln, also Rückstellungen für eine doppelt so hohe Altersversorgung zu bilden. Für eine Rentenanpassung in Höhe von 5,68 % wären die Rückstellungen aber selbst, wenn in ihnen entgegen der Angaben des Wirtschaftsprüfungsberichts noch keine Rentenerhöhungen von 1 bzw. 1,5 % pro Jahr berücksichtigt wären, allenfalls um 5,68 % anzuheben, nämlich um 336.000 Euro, wenn alle Rentner betroffen wären. Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, dass der erzielte Gewinn nach Abzug der Ertragssteuern eine angemessene Kapitalverzinsung nebst Risikozuschlag übersteigen müsse, ist dies nicht zutreffend, da bei einer Anlage des Kapitals auf dem Kapitalmarkt die erzielten Zinsen ebenfalls zu versteuern wären. Aber auch unter Zugrundelegung dieser Ansicht der Beklagten verbliebe ein Gewinn, der eine angemessene Kapitalverzinsung nebst Risikozuschlag um 3.560.000 Euro übersteigen würde. Auch von diesem Betrag müsste allenfalls ein verschwindend kleiner Teil für zusätzliche Rückstellungen wegen einer Rentenanpassung verwandt werden.
15Ferner wäre auch zu berücksichtigen, dass nicht wie zugunsten der Beklagten oben angenommen, davon auszugehen ist, dass alle Renten im Jahre 2007 angepasst werden müssen. Soweit in späteren Jahren die Ertragslage wesentlich ungünstiger sein sollte, hat die Beklagte bei den Arbeitnehmern, deren Anpassungsstichtag in die Jahre 2008 oder 2009 fällt, immer noch die Möglichkeit, eine Anpassung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu verweigern. Entscheidungserheblich für diesen Rechtsstreit ist allein, ob die Beklagte in der Lage ist, in vergleichbaren Fällen eine Anpassung zu finanzieren. Die Zahl der von der Beklagten zu versorgenden Rentner nimmt zudem ständig ab, da die Beklagte keine eigenen Arbeitnehmer mehr hat und insofern auch keine Arbeitnehmer mehr in das Rentenalter gelangen können, also auch keine neuen Rentenansprüche mehr an die Stelle der durch das Versterben von Rentnern erlöschenden Rentenansprüche treten können.
16Die Beklagte benötigt den Jahresgewinn im Jahre 2007 auch nicht, um eine durch Verluste in den Vorjahren entstandene Eigenkapitalreduzierung auszugleichen. Vielmehr hat die Beklagte den im Jahre 2004 erlittenen Verlust in Höhe von 21.027.546,07 Euro bereits durch den im Jahre 2005 nach Steuern erzielten Gewinn in Höhe von 26.225.581,03 Euro mehr als ausgeglichen und hat im Jahre 2006 sogar einen noch höheren Gewinn nach Steuern erzielt, nämlich 31.059.773,97 Euro. Entsprechend ist auch das Eigenkapital seit dem Stichtag des 31.12.2004 mit 183.347.602,41 Euro bis zum 31.12.2007 auf 259.962.000 Euro angestiegen. Damit überstiegen die in den Jahren 2005 und 2006 erzielten Gewinne aber nicht nur den Verlust im Jahre 2004, sondern übersteigen auch noch erheblich eine angemessene Eigenkapitalverzinsung einschließlich Risikozuschlag für die Jahre 2004 und 2006. Nach den Berechnungen der Beklagten ergibt sich bis zum Jahre 2006 insofern ein überschießender Betrag von fast 1 Mio. Euro. Dieser Betrag ist aber sogar um ein Vielfaches höher, da die Beklagte – wie oben gezeigt – zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass bei Anlage des Eigenkapitals auf dem Kapitalmarkt die Verzinsung ebenfalls zu versteuern wäre. Auch wäre noch zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu Unrecht bei der Berechnung des Anpassungspotenzials von einem erhöhten Substanzerhaltungsaufwand ausgeht, da die handelsrechtlich möglichen und in der Bilanz berücksichtigten Abschreibungen lediglich den Anschaffungspreis, nicht aber den Wiederbeschaffungspreis zugrunde legen. Die Beklagte beachtet dabei nicht, dass die handelsrechtlich und steuerrechtlich möglichen Abschreibungsprozentsätze in der Regel so großzügig bemessen sind, dass sie, obwohl ihnen die Anschaffungspreise zugrunde liegen, den tatsächlichen Wertverlust bezogen auf den Wiederanschaffungspreis in der Regel übersteigen. So haben die Betriebsmittel selbst nach völliger handelrechtlicher und steuerlicher Abschreibung häufig noch einen erheblichen Verkehrswert und können zur Gewinnerzielung weiter verwandt werden.
173) Nach Auffassung der Kammer ist für einen Anpassungsanspruch nicht auf die zu erwartende zukünftige Gewinnentwicklung abzustellen.
18Es reicht aus, wenn zum Zeitpunkt der Rentenanpassung ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um nach einem Ausgleich der eventuell vor der Rentenanpassung entstandenen Verluste und nach Sicherung einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung nebst Risikozuschlag für die vergangenen drei Jahre Rückstellungen für die voraussichtlich zukünftig zu zahlenden angepassten Renten zu bilden. Ist eine Anhebung der Rückstellungen für Renten in den letzten drei Jahren durch Gewinne, die über eine angemessene Verzinsung nebst Risikozuschlag hinausgehen, erwirtschaftet worden, so bedarf es deren Finanzierung nicht mehr in den zukünftigen Jahren und entfällt damit auch der Grund, weshalb das BAG auf die wirtschaftliche Lage in der Zukunft abstellt (vgl. BAG, Urteil vom 23.04.1985 – 3 AZR 156/83, AP Nr.17 zu § 16 BetrAVG). Zum Zeitpunkt dieser Grundsatzentscheidung bestand auch noch keine handels- und steuerrechtliche Verpflichtung, entsprechende Rücklagen zu bilden, die im Übrigen auch vorzeitig die Steuerlast mindern, was auch zeigt, dass durch das Abstellen auf die gegenwärtige Situation gerade auch die Interessen des Arbeitgebers Berücksichtigung finden.
19Dadurch besteht weder die Gefahr, dass aufgrund einer falschen Prognose eine zu hohe Anpassung für die gesamte restliche Rentenzeit des Rentners vorgenommen wird (vgl. auch Neef in Anmerkung zu BAG, Urteil vom 18.02.2003 – 3 AZR 172/02, AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG und NZA 2003, 993), noch besteht die Gefahr, dass die gegebenen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft werden. Denn es ist möglich, dass in den dem Anpassungsstichtag folgenden drei Jahren höhere Gewinne erzielt werden, als mit hinreichender Sicherheit absehbar ist, die dann aber auch bei dem nächsten Anpassungsstichtag bei einem Abstellen auf die zukünftige Entwicklung evtl. nicht berücksichtigt werden können, weil sie dann unter Umständen keine Indizwirkung mehr für die weitere Zukunft haben.
20Letztlich ist es auch gerechter für die Rentenanpassung die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen und nicht eine Prognose, die zudem besonders vorsichtig sein müsste, um eine Existenzgefährdung des Unternehmens auszuschließen. Sie dürfte sich deshalb eigentlich auch nicht nur auf die nächsten drei Jahre beschränken, weil eine Erhöhung der Rente auch über den nächsten Anpassungsstichtag hinaus Bedeutung hat. Denn auch wenn die wirtschaftliche Situation des Unternehmens sich bis zum nächsten Anpassungsstichtag verschlechtert, kann die zuvor vorgenommene Anpassung nicht wieder rückgängig gemacht werden.
21Das Abstellen auf den vorangegangenen Drei-Jahres-Zeitraum führt zwar dazu, dass bei einer zu erwartenden positiven Entwicklung die Betriebsrentner den nächsten Anpassungsstichtag abwarten müssen, um eine höhere Rente zu erhalten. Andererseits können sie dann aber auch sicher sein, dass auch Gewinne ihnen zugute kommen, die nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten waren. So können auch nur zeitweise auftretende außergewöhnliche Gewinne oder Verluste Berücksichtigung finden und ist auf längere Sicht nicht von Bedeutung, ob z. B. Rückstellungen/Abschreibungen zum richtigen Zeitpunkt in zutreffender Höhe vorgenommen wurden.
22Die Rechtssicherheit ist größer und die Arbeitgeber können jährlich die Rückstellungen den erzielten Gewinnen anpassen und dann zum Zeitpunkt des Anpassungsstichtages die Rentenanpassung aus den bereits vorgenommenen Rentenrückstellungen finanzieren, auch wenn die Gewinnerwartung für die Zukunft nicht mehr so gut sein sollte.
23.
244) Es dürfte auch sachgerecht sein, alle Betriebsrentner hinsichtlich der Anpassung gleich zu behandeln, deren Anpassungsstichtag in ein Bilanzierungsjahr fällt, da einerseits bei der Prüfung der Billigkeit und Durchführbarkeit einer Anpassung auch die anderen Betriebsrentner und die Aufwendungen für eine Anpassung ihrer Betriebsrente zu berücksichtigen sind, andererseits aus pragmatischen Gründen aber nicht im Rahmen einer Anpassungsprüfung gleichzeitig auch unterschiedliche Anpassungsprüfungen für andere Betriebsrentner mit anderem Anpassungsstichtag während des gleichen Bilanzierungsjahres vorgenommen werden können.
25Es bedarf, um die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens zu einem Stichtag umfassend beurteilen zu können, eines großen Aufwandes und so ist nach handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Grundsätzen auch nur einmal im Jahr eine Bilanzierung durchzuführen. Eine zusätzliche Bilanzierungspflicht zu weiteren Zeitpunkten allein im Hinblick auf die Anpassungsverpflichtung gemäß § 16 BetrAVG ist nicht gerechtfertigt.
26Letztlich ist die mit der Zugrundelegung der Bilanzjahre teilweise verbundene unterschiedliche Lage des Referenzzeitraumes im Verhältnis zum Anpassungsstichtag auf Dauer gesehen in der Regel nur von sehr geringer Bedeutung, wenn bei der Anpassungsprüfung lediglich auf die Ertragslage in der Vergangenheit abgestellt wird. Nach dem Ende des Bilanzjahres bis zum Anpassungsstichtag eingetretene Änderungen werden beim nächsten Anpassungsstichtag berücksichtigt. Auch dies spricht dafür, allein darauf abzustellen, ob die notwendigen zusätzlichen Rückstellungen für eine Anpassung in der Vergangenheit erwirtschaftet werden konnten, und nicht auf eine Zukunftsprognose, da diese je nach Beurteilungszeitpunkt unter Umständen auch sehr unterschiedlich ausfallen kann und die Unterschiede nicht mehr beim nächsten Anpassungsstichtag ausgeglichen werden können.
275) Hält man es aber für richtig, exakt auf die letzten drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag abzustellen, so sind die ausgewiesenen Bilanzgewinne/Verluste des während des Anpassungsstichtages und des vorangegangenen Anpassungsstichtages laufenden Bilanzierungsjahres anteilig zu berücksichtigen. Dies würde hier dazu führen, dass die im Jahre 2004 eingetretenen Verluste nur zu einem Viertel zu berücksichtigen wären. Dadurch wäre das Anpassungspotenzial noch höher, wenn dann auch der Gewinn im Jahre 2007 nur zu drei Viertel Berücksichtigung finden könnte. Keinesfalls können entsprechend der Ansicht der Beklagten Erträge und Aufwendungen aus Ergebnisabführungsverträgen oder aber Abschreibungen und Zuschreibungen, die aus bilanztechnischen Gründen jeweils erst am Ende eines Jahres zu erfassen sind, allein diesem letzten Tag des Bilanzjahres zugeordnet werden, was zur Folge haben könnte, dass ein Betriebsrentner mit dem Anpassungsstichtag des 31.12. eines Jahres völlig anders zu behandeln ist, als ein Betriebsrentner mit einem kurz vorher liegenden Anpassungsstichtag. Die aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages entstehenden Erträge und Aufwendungen fallen während des gesamten Jahres an. Gleiches gilt für die Abschreibungen und Zuschreibungen, die aus bilanztechnischen Gründen erst am Ende des Jahres erfasst werden.
286) Aber selbst wenn man hier auf eine Zukunftsprognose abstellen würde, hätte der Kläger einen Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente in Höhe des Anstieges des Verbraucherpreisindexes für die letzten drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag. Aus den Darlegungen der Beklagten ergibt sich nicht, dass für die Jahre 2008 bis 2010 keine Erträge zu erwarten sind, die über eine ausreichende Eigenkapitalfinanzierung nebst Risikozuschlag hinausgehen. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass das Geschäftsjahr 2005 durch hohe periodenfremde Sondererträge aus der Auflösung von in den Vorjahren aus Vorsichtsgründen gebildeten, dann aber nicht in Anspruch genommenen Rückstellungen für Risikovorsorge von 14.912.000 Euro positiv beeinflusst worden sei. Im Geschäftsjahr 2006 seien letztmalig außerordentliche Sondererträge aus den Veräußerungen von Finanzanlagen in Höhe von 18.191.000 Euro erzielt worden. Insofern seien die Anpassungspotenziale der Jahre 2005 und 2006 als positive Ausreißer zu sehen.
29Die Gewinne in den Jahren 2005 und 2006 waren aber (nach Abzug der Steuern) mit 26.226.000 Euro und 31.060.000 Euro besonders hoch. Aus den Darlegungen der Beklagten ergibt sich auch nicht, warum in den Jahren 2008 bis 2010 nicht zumindest in ähnlicher Weise Gewinne anfallen sollen, wie im Jahre 2007 und diese Gewinne nicht ausreichen sollen, nebst einer angemessenen Kapitalverzinsung nebst Risikozuschlag die laufenden Rentenzahlungen einschließlich Rentenanpassung zu finanzieren. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass die positiven Sondererträge letztmalig im Jahre 2006 aufgetreten sind. Dennoch überstieg nach Abzug der Steuern der Gewinn im Jahre 2007 eine angemessene Kapitalverzinsung nebst Risikozuschlag von 6,3 %, insbesondere wenn man bei diesem Prozentsatz richtigerweise auch einen Steuerabzug berücksichtigt, so weit , dass Rückstellungen für eine Anpassung der Renten der Betriebsrentner mit Anpassungsstichtag im Jahre 2007 unter Berücksichtigung aller zu erwartenden zukünftigen Lebensjahre dieser Rentner um ein Vielfaches vorgenommen werden konnten, wie bereits oben gezeigt.
30Stellt man darauf ab, ob die wirtschaftliche Situation in den zukünftigen Jahren die Finanzierung einer höheren Rente zulässt, ist auch nur darauf zu achten, dass aus den Erträgen in den zukünftigen Jahren eine angemessene Kapitalverzinsung nebst Risikozuschlag erwirtschaftet werden kann. Die zu zahlenden Betriebsrenten nebst Anpassung finanzieren sich aus den für die Anpassung gebildeten Rückstellungen durch die Auflösung dieser Rückstellungen in den Jahren, in denen die Renten nebst Anpassung auszuzahlen sind.
317) Letztlich soll jedoch nochmals betont werden, dass bei Finanzierbarkeit der Anpassung für alle noch zu erwartenden Lebensjahre des Rentners aus den bis zum Anpassungsstichtag erzielten Gewinnen nach Auffassung der Kammer es nicht gerechtfertigt ist, eine vorzunehmende Anpassungsentscheidung von der zukünftigen Ertragslage des Unternehmens abhängig zu machen und damit die Anpassungsbeträge als zusätzliche Haftungsmasse zugleich auch für eine angemessene Kapitalverzinsung in der Zukunft anzusehen.
32Die Rentenanpassung stellt keine Erhöhung der realen Betriebsrente dar, sondern schafft lediglich einen Ausgleich für den zwischenzeitlichen Preisanstieg. Grundsätzlich ist es Sinn und Zweck der vorzunehmenden Anpassung, dass ein Preisanstieg weder positive noch negative Auswirkungen für den Betriebsrentner oder den Arbeitgeber hat. Abweichend hiervon ist es nachvollziehbar, dass ein Ausgleich für eine Geldentwertung nicht vorgenommen werden kann, wenn hierfür nicht ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. Dafür spricht, dass nach den handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Bilanzierungsrichtlinien Rücklagen für die angepassten Betriebsrenten während der Geldentwertung, spätestens aber im Augenblick der Anpassung zu bilden sind. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass selbst dann, wenn bereits zum Anpassungsstichtag nicht nur ausreichende Mittel für die laufende Zahlung einer angepassten Rente sondern auch für die zukünftige Zahlung dieser an der Geldentwertung in der Vergangenheit angepassten Rente vorhanden sind, eine Anpassung nicht vorzunehmen sein soll, nur weil eventuell nicht sichergestellt ist, dass das Unternehmen auch in Zukunft angemessene Gewinne erzielt. Die zukünftige Ertragslage steht in keinem Zusammenhang mit der Geldentwertung in der Vergangenheit und der entsprechenden Rentenanpassung, da diese aus den erwirtschafteten Rückstellungen beglichen werden kann, ohne dass dadurch zukünftige Gewinne geschmälert werden. Der Arbeitnehmer hat seine Leistung erbracht und muss bei zukünftiger schlechter Ertragslage schon hinnehmen, dass Anpassungen wegen der zukünftigen Geldentwertungen ausbleiben. Es entspricht nicht billigem Ermessen, dass er je nach Höhe der Geldentwertung in der Vergangenheit auf Teile seiner Vergütung für seine Arbeit (die Betriebsrente hat Vergütungscharakter) verzichten soll, um sogar für die Zukunft sicherzustellen, dass das Unternehmen angemessene Gewinne erzielt. Dies könnte allenfalls dann billigem Ermessen entsprechen, wenn er auch an zukünftigen überschießenden Gewinnen entsprechend dem von ihm zu tragenden Risiko beteiligt wäre, zumindest dann aber eine Nachholung einer unterbliebenen Anpassung zu erfolgen hätte.
33Insofern hat sich aber die Gesetzeslage durch die Einfügung des § 16 IV BetrAVG im Vergleich zu dem Zeitpunkt geändert geändert, als das BAG (siehe u. a. BAG, Urteil vom 23.04.1985 – 3 AZR 156/83, AP Nr.17 zu § 16 BetrAVG) seine Rechtsprechung begründete, dass auf die zukünftige Entwicklung abzustellen sei. Auch gab es damals noch keine Begrenzungen/Einschränkungen des Anpassungsanspruches, wie sie jetzt in § 16 BetrAVG vorgesehen sind.
34Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 92 II ZPO der Beklagten aufzuerlegen.
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