Beschluss vom Arbeitsgericht Dortmund - 2 BV 196/12

Tenor

1. Der Arbeitgeberin wird untersagt, die auf den Fahrzeugen eingesetzten Fleetboards dazu zu nutzen, die Leistung und das Verhalten der bei der Arbeitgeberin eingesetzten Fahrer und Fahrerinnen zu kontrollieren und zu überwachen soweit nicht lediglich die wirtschaftliche Fahrweise der Fahrer und Fahrerinnen im Sinne der Betriebsvereinbarung vom 02.11.2011 betroffen ist.

2. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.


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