Urteil vom Arbeitsgericht Dortmund - 7 Ca 1224/15

Tenor

  • 1. Es wird festgestellt, dass die Weisung der Beklagten vom 23. Februar 2015 unwirksam ist.

  • 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnungen vom 26.03.2015 und 22.04.2015 aus der Personalakte zu entfernen.

  • 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die ausstehende Vergütung für die Monate April bis August 2015 in Höhe von 20.825,00 € brutto abzüglich eines auf die Bundesagentur  für Arbeit übergegangenen Anspruchs für den Leistungszeitraum vom 21.04.2015 bis zum 31.08.2015 in Höhe von 6.133,76 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 4. Die Widerklage wird abgewiesen.

  • 5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 7 % und die Beklagte zu 93 %.

  • 6. Der Streitwert wird auf 30.382,40 € festgesetzt.


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