Urteil vom Arbeitsgericht Duisburg - 3 Ca 2556/09

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristung vom 20.12.2007 nicht zum 31.12.2009 beendet wird.

2.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als teilzeitbeschäftigte Angestellte in der Tätigkeitsebene 5 des TV-BA weiter zu beschäftigen.

3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.Der Streitwert beträgt 10.207,75 €.


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