Urteil vom Arbeitsgericht Duisburg - 3 Ca 1986/11

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) nicht durch die Kündigung vom 26.09.2011 aufgelöst wird.

2.Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die dem Kläger unter dem 28.11.2011 erteilte Abmahnung ersatzlos aus der Personalakte zu entfernen.

3.Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die dem Kläger unter dem 02.12.2012 erteilte Abmahnung ersatzlos aus der Personalakte zu entfernen.

4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 3/4 und die Beklagte zu 1) 1/4. Soweit ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht, trägt der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1); im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

6.Der Streitwert beträgt 60.000,00 €.


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