Urteil vom Arbeitsgericht Essen - 2 Ca 4296/93
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 76,60 DM festgesetzt.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Zeit, in welcher der Kläger die Sprechstunde des Betriebsrats durchgeführt hat.
3Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb in Essen, in welchem ein Betriebsrat gebildet ist, dem u.a. auch der Kläger angehört, regelmäßig weniger als 300 Arbeitnehmer.
4In einem zwischen den Betriebspartnern geführten Beschlussverfahren hatte der Betriebsrat als Begründung für sein Begehren, eine Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden zu erreichen, u.a. geltend gemacht, dieser müsse regelmäßig die Sprechstunden des Betriebsrats abhalten.
5Dieses Verfahren endete am 29. Januar 1992 durch einen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich - 11 Ta BV 91/91 - der u.a. folgende Vereinbarung enthielt (vgl. Bl. 20 d.A.):
6"Der Arbeitgeber stellt den Betriebsratsvorsitzenden an drei Arbeitstagen in der Woche von seiner beruflichen Tätigkeit frei.
7In dieser Zeit sind die routinemäßigen Sitzungen
8des Betriebsrats sowie Betriebsversammlungen und die Sprechstunden des Betriebsratsvorsitzenden abzuhalten.
9"
10Nach Darstellung der Beklagten ist der Betriebsrat in letzter Zeit dazu übergegangen, die Sprechstunden des Betriebsrats nicht durch dessen Vorsitzenden, sondern durch andere Betriebsratsmitglieder abhalten zu lassen.
11So führte der Kläger aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Betriebsrats vom 01. Juli 1993 (Bl. 18 d.A. ) am Montag, dem 05. Juli 1993 sowie aufgrund eines weiteren Beschlusses vom 08. Juli 1993 (Bl. 19 d.A.) am Montag, den 12. Juli 1993 die Sprechstunde des Betriebsrats jeweils in der Zeit zwischen 15.00 Uhr und 17.00 Uhr durch.
12Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung des seiner Höhe und Berechnung nach unstreitigen Betrages von DM 7 6,60 brutto für die vier fraglichen Stunden.
13Zur Begründung trägt er vor, aufgrund des Wortlautes des gerichtlichen Vergleichs sei erkennbar, dass allein der Betriebsratsvorsitzende im Rahmen seiner bezahlten Freistellung die von ihm durchgeführten Sprechstunden abzuhalten habe. Die Formulierung des Vergleichs schließe jedoch nicht aus, dass auch die anderen Betriebsratsmitglieder die für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Sprechstunden abhalten könnten.
14Der Kläger beantragt,
15die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 76,60 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 03. Dezember 1993 zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung trägt die Beklagte vor, sie habe sich seinerzeit in dem mit dem Betriebsrat geführten Beschlussverfahren nicht zuletzt im Hinblick auf die nach dem Vortrag des Betriebsrats durch dessen Vorsitzenden durchzuführenden Sprechstunden mit einer regelmäßigen Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden für die Dauer von drei Arbeitstagen pro Woche einverstanden erklärt. Indem der Betriebsrat die Sprechstunden neuerdings nicht durch seinen Vorsitzenden, sondern durch andere Betriebsratsmitglieder abhalten lasse, werde die getroffene Regelung ausgehöhlt und unterlaufen .
19Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Abhaltung der Sprechstunden gerade durch den Kläger erforderlich gewesen sei. Der Betriebsratsvorsitzende sei an den fraglichen Tagen weder erkrankt noch in Urlaub gewesen, sondern hätte die Sprechstunde im Rahmen seiner generellen Freistellung durchaus selbst durchführen können.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsprotokolle, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen .
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22Die zulässige Klage ist nicht begründet.
23I.
241.Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. Die Einrichtung von Sprechstunden soll einerseits dem Betriebsrat die Geschäftsführung erleichtern, damit nicht ständig Betriebsratsmitglieder für Auskünfte oder Beratungen von Arbeitnehmern bereitstehen müssen. Sie liegt damit ebenso im Interesse der Arbeitnehmer, weil diese den Betriebsrat zu bestimmten Zeiten erreichen können wie auch im Interesse des Arbeitgebers, weil damit vermieden wird, dass die nicht freigestellten Betriebsratsmitglieder bei der Arbeit gestört werden. Außerdem kann durch das Aufsuchen des Betriebsrats zu festen Zeiten auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht genommen werden und Arbeitnehmer wie Arbeitgeber die erforderlichen Dispositionen treffen.
25Der Betriebsrat entscheidet darüber, in welcher Form er die Sprechstunden durchführen will, insbesondere darüber, welches oder welche seiner Mitglieder er mit der Durchführung der Sprechstunden beauftragt (vgl. Dietz/Richardi, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz 1972, 6. Aufl. 1981/82, § 39 Rdz. 11; Fitting/ Auffahrt/Kaiser/Heither, BetrVG 17. Aufl., § 39 Rdz. 7). Die Mitglieder des Betriebsrats, die mit der Durchführung der Sprechstunden beauftragt sind, sind, sofern sie nicht ohnehin freigestellt sind, nach § 37 Abs. 2 BetrVG für die Durchführung der Sprechstunden unter Fortzahlung ihrer Vergütung von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit.
262.Hat sich allerdings - wie vorliegend - der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber darauf geeinigt, dass die Sprechstunde des Betriebsrats von dem Betriebsratsvorsitzenden durchgeführt wird, so ist der Betriebsrat seinerseits an die mit dem Arbeitgeber getroffene Absprache so lange gebunden, bis einer der beiden Betriebspartner oder beide von dieser Vereinbarung zurücktreten .
27Im vorliegenden Fall hat der Betriebsrat u.a. mit der Begründung, sein Vorsitzender müsse regelmäßig die Sprechstunden des Betriebsrats abhalten, sein Begehren auf Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden in einem Beschlussverfahren verfolgt.
28Vor diesem Hintergrund haben sich die Betriebspartner schließlich durch den gerichtlichen Vergleich vom 29. Januar 1992 jeweils gebunden. Der Arbeitgeber hat sich insoweit gebunden, als er, obwohl die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 BetrVG unstreitig nicht vorgelegen haben, einer Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden an drei von insgesamt sechs Arbeitstagen pro Woche für die Dauer von 10 Stunden arbeitstäglich zugestimmt hat. Der Betriebsrat hat sich u.a. dahingehend gebunden, dass er der Vereinbarung zugestimmt hat, in dieser Zeit der Freistellung seien die "routinemäßigen Sitzungen des Betriebsrats sowie Betriebsversammlungen und die Sprechstunden des Betriebsratsvorsitzenden abzuhalten".
29Damit hat sich der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber dahingehend festgelegt, die Sprechstunden des Betriebsrats durch dessen Vorsitzenden abhalten zu lassen. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass der Vergleichswortlaut - für sich allein betrachtet - insoweit vielleicht nicht eindeutig sein mag; berücksichtigt man jedoch die vom Kläger selbst nicht bestrittene Behauptung der Beklagten, der Betriebsrat habe in jenem Vorverfahren geltend gemacht, sein-Vorsitzender müsse regelmäßig die Sprechstunden des Betriebsrats abhalten, so kann dieser Teil des Vergleichs nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Beteiligten des Beschlussverfahrens sich einig gewesen sind, dass die Sprechstunden des Betriebsrats durch dessen Vorsitzenden in der Zeit der von der Beklagten als Folge des Vergleichs gewährten Freistellung zukünftig abzuhalten sein sollten.
30Ist dies aber der Fall gewesen, so war der Betriebsrat in seiner Entscheidung, welches Betriebsratsmitglied er mit der Durchführung der fraglichen Sprechstunden beauftragen wollte, eben nicht mehr frei.
31Der Betriebsrat hätte vielmehr - da der Betriebsratsvorsitzende unstreitig in keiner Weise verhindert gewesen ist, an den beiden fraglichen Tagen die Sprechstunde persönlich durchzuführen - nicht den Kläger mit der Durchführung der Sprechstunde beauftragen dürfen.
323.Gleichwohl wäre die dem Kläger durch die Durchführung der Sprechstunde ausgefallene Arbeitszeit dann zu ersetzen gewesen, wenn der Kläger bei gewissenhafter Überlegung und bei ruhiger, vernünftiger Würdigung aller Umstände die Arbeitsversäumnis seinerzeit jeweils für erforderlich hätte halten dürfen, um den gestellten Aufgaben des Betriebsrats gerecht zu werden.
33a)Entgegen der Annahme des Klägers genügt ein Beschluss des Betriebsrats, mit welchem ein Betriebsratsmitglied zur Erledigung einer bestimmten Aufgabe "freigestellt" wird, für sich allein nicht, um die Erforderlichkeit einer Arbeitsbefreiung zu begründen (vgl. BAG vom 06. August 1981 - 6 AZR 505/78 - AP Nr. 39 zu § 37 BetrVG 1972)
34b)Nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles durfte der Kläger bei gewissenhafter Überlegung und bei ruhiger vernünftiger Würdigung aller Umstände die fragliche Arbeitsversäumnis nicht für erforderlich halten, um den Aufgaben des Betriebsrats gerecht zu werden.
35Ein "vernünftiger Dritter" anstelle des Klägers hätte unter den vorliegend gegebenen Umständen - die Festlegung des Betriebsrats in dem Vergleich vom 29. Januar 1992 auf die Person des Betriebsratsvorsitzenden einerseits sowie die Tatsache, dass der Betriebsratsvorsitzende unstreitig an den beiden fraglichen Tagen die Sprechstunde selbst hätte durchführen können andererseits - bei einer Abwägung der Interessen des Betriebs, des Betriebsrats und der Belegschaft die Arbeitsversäumnis nicht für sachlich geboten gehalten. Vielmehr wäre für einen "verständigen Dritten" ein logisch nachvollziehbarer Grund dafür, von der mit dem Arbeitgeber getroffenen Regelung, wonach der Betriebsratsvorsitzende Zug um Zug gegen die gewährte Freistellung auch die routinemäßige Sprechstunde des Betriebsrats durchführen sollte, abzuweichen, nicht erkennbar gewesen. Daher hätte der Kläger nach der von ihm zu fordernden gewissenhaften Prüfung die Arbeitsbefreiung an den beiden betreffenden Tagen nicht für erforderlich halten dürfen. Damit entfällt ein Anspruch des Klägers auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Zeit, in welcher er die Sprechstunde des Betriebsrats durchgeführt hat, gegenüber der Beklagten.
361.Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG der Kläger zu tragen.
372.Den Wert des Streitgegenstandes hat die Kammer gemäß den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit den §§ 3 ff ZPO in Höhe der Klageforderung festgesetzt.
38Rechtsmittelbelehrung
39Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben, da die Kammer mangels Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG das im Übrigen gemäß § 64 Abs. 2, 2. Alt. ArbGG nicht eröffnete Rechtsmittel der Berufung nicht zugelassen hat.
40Bachler
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