Urteil vom Arbeitsgericht Essen - 6 Ca 721/99
Tenor
1.Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 142.846,46 DM nebst
4 % Zinsen seit dem 01.10.1998 zu zahlen.
2.Die Kostenentscheidung bleibt einem Schlußurteil vorbehalten.
3.Der Streitwert wird auf 142.846,46 DM festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beklagte zu 2) war seit dem 15.02.1973 bei der Klägerin beschäftigt. Zuletzt war sie als Sachbearbeiterin im Vertrieb Inland tätig. Am 09.10.1998 hat die Klägerin das Dienstverhältnis mit der Beklagten zu 2) fristlos gekündigt. Die Klägerin wirft der Beklagten zu 2) vor, daß sie seit Jahren auf die Klägerin ausgestellte Schecks von Kunden unterschlagen habe und darüber hinaus seit 1994 über ein auf den Namen der Beklagten zu 1), der Schwester der Beklagten zu 2), zugelassenes Kurierdienstunternehmen fingierte Kurieraufträge über einen Betrag von insgesamt 941.000,-- DM der Klägerin entzogen habe.
3Hinsichtlich der unterschlagenen Schecks ginge es um eine Summe in Höhe von 142.846,46 DM. Insoweit wird auf die Aufstellung in der Klageschrift Blatt 4 d. A. Bezug genommen.
4Die Unterschlagung der Schecks habe die Beklagte zu 2) sich dadurch ermöglicht, daß sie den jeweiligen Sachbearbeitern der Kunden der Klägerin empfohlen habe, zur beschleunigten Abwicklung eines Auftrages oder zur beschleunigten Freischaltung des im EDV-Programm eingegebenen Kundenkreditlimits Schecks, ggfs. auch vordatierte Schecks zu ihren Händen zu senden. Einige Kunden seien dieser Empfehlung offenbar nachgekommen. Schecks seien in verschlossenen Umschlägen an die Klägerin mit der Aufschrift "zu Händen Frau L." adressiert worden. Mitunter seien die Schecks auch in einem Fensterumschlag unter der Anschrift "F., F., Frau L." versandt worden.
5Die Unterschlagungen seien an dem Fall H. aufgefallen. Hier habe der Kunde aufgrund der Mahnung der Klägerin vom 15.09.1998 sich mit der Begründung beschwert, daß die Zahlungen bereits geleistet worden seien. Weitere Nachforschungen im Fall H. hätten ergeben, daß die Klägerin die von der Firma H. empfangenen Schecks im Werte von 3.339,05 DM über ihr Konto bei der D. AG F. eingelöst habe. Im Fall H. sei der Beklagten zu 2) offensichtlich das Mißgeschick unterlaufen, daß sie die Scheckunterschlagung nicht habe dadurch kaschieren können, daß die jeweils zu Grunde liegenden Aufträge storniert oder Warengutschriften wegen zurückgelieferter Waren erteilt worden seien.
6Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf die Klageschrift und auf ihre weiteren Schriftsätze Bezug genommen.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte zu 2) zur Zahlung eines Betrages in Höhe von
9142.846,46 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.10.1998 zu verurteilen.
10Die Beklagte zu 2) beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie nimmt im wesentlichen wie folgt Stellung:
13Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1998 trägt die Beklagte zu 2) vor, daß ihr die Klage hinsichtlich des Betrages von 142.846,46 DM nicht nachvollziehbar sei, da sie diese Forderung bereits in einem Gespräch am 09.10.1998 sowie in einem Schreiben des selben Tages anerkannt habe. Das Anerkenntnis sei auch mit Schreiben vom 27.10.1998 wiederholt worden.
14Mit weiterem Schriftsatz vom 21. Juni 1999 kündigt die Beklagte zu 2) hinsichtlich der Scheckunterschlagungen den Klageabweisungsantrag an. Sie trägt vor, daß sie die Schecks nicht unterschlagen habe und die eingelösten Beträge nicht zu ihren Gunsten erhalten habe. Die Aussteller hätten die Schecks ausdrücklich ihr in Kenntnis der Tatsache zugesandt, daß sie innerhalb des klägerischen Unternehmens überhaupt nicht mit der Einnahme von Zahlungen beauftragt gewesen sei. Die Schecks seien von Beginn an nur für sie bestimmt gewesen. Ihr Konto sei nur zur Einlösung dieser Schecks verwendet worden. Die Geldbeträge seien auch wieder an die jeweiligen Kunden per Barbetrag ausgekehrt worden.
15Der Klägerin sei auch kein Schaden entstanden. Die Klägerin trage nicht vor, daß bei ihr Ware fehle. Wären Aufträge storniert worden, hätten die jeweiligen Kunden moniert, daß die Zahlungen durch in Rede stehende Schecks anderweitig angerechnet werden müßten. Wären die Aufträge nach Warenausgang storniert worden, hätte Ware im Lagerbestand und in der Lagerbuchhaltung fehlen müssen.
16Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin und der Beklagten zu 2) wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze verwiesen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist zulässig und begründet.
19Es kann dahinstehen, ob der Klägerin aus einer positiven Vertragsverletzung des Arbeitsvertrages oder gemäß den §§ 823 ff. BGB i. V. m. § 249 BGB durch die Beklagte zu 2) ein Schaden zugefügt worden ist. Auch kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 2) ihr Anerkenntnis gemäß den §§ 288 und 290 ZPO überhaupt noch widerrufen konnte, denn die Beklagte zu 2) ist zumindest gemäß den §§ 677, 684 BGB zur Herausgabe des Betrages in Höhe von 142.846,46 DM verpflichtet.
20Die Beklagte zu 2) hat hier ein fremdes Geschäft geführt. Sie hat Schecks von den Kunden der Klägerin entgegen genommen und diese zur Versendung der Schecks veranlaßt. Es handelt sich hier nicht um ein eigenes Geschäft der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 2) hätte hier schon substantiiert erwidern müssen und im einzelnen darlegen müssen, aus welchem Rechtsgrund Beträge in einer Größenordnung von insgesamt 142.846,46 DM in einem Zeitraum vom 29.05. bis 14.08.1998 an sie durch Schecks gezahlt wurden. Hier hätte es einer näheren und nachvollziehbaren Begründung durch die Beklagte zu 2) bedurft, zumal es sich bei den Ausstellern der Schecks um Kunden der Klägerin handelt. Nach dem bisherigen Sachvortrag beider Parteien kann es nur hier einen Rechtsgrund für die Zahlungen geben, nämlich den Zweck, daß durch die Schecks Warenlieferungen finanziell abgedeckt werden sollten.
21Die Klägerin war auch nicht durch die Beklagte zu diesem Geschäft beauftragt. Daß Warenlieferungen durch vordatierte Schecks zur beschleunigten Freischaltung des im EDV-Programm eingegebenen Kundenkreditlimits durch die Kunden ausgestellt werden sollten, erfolgte nicht auf Anweisung der Klägerin. Dies hat selbst die Beklagte zu 2) nicht eingewandt. Im Gegensteil mit letztem Schriftsatz behauptet sie sogar, daß es sich um
22Zahlungen an sie selbst handeln würde. Insoweit fehlt es demnach an jeglicher Beauftragung durch die Klägerin. Gemäß den §§ 677, 684 BGB ist der Geschäftsführer ohne Auftrag zur Herausgabe der Bereicherung verpflichtet. Die Beklagte zu 2) ist um den Betrag in Höhe von 142.846,46 DM bereichert. Daß hier gemäß den §§ 684, 812, 818 Abs. 3 BGB durch Auskehrung der Beträge an die Kunden eine Entreicherung eingetreten ist, hat die Beklagte zu 2) nicht im einzelnen dargelegt und bewiesen. Für die Entreicherung ist die Beklagte zu 2) darlegungs- und beweispflichtig. Wann welche Beträge an die Kunden ausgekehrt worden sind, wurde nicht im einzelnen vorgetragen.
23Es war demgemäß nach dem Antrag der Klägerin zu erkennen.
24Die Zinsentscheidung erfolgte gemäß den §§ 284 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB, da die Forderung spätestens seit dem 01.10.1998 fällig ist.
25Der Streitwert wurde gemäß den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO im Urteil festgesetzt.
26Die Kostenentscheidung bleibt einem Schlußurteil vorbehalten.
27RECHTSMITTELBELEHRUNG
28Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten zu 2) Berufung eingelegt werden, soweit mit ihr eine Beschwer von mehr als 800,-- DM verfolgt wird.
29Für die Klägerin ist kein Rechtsmittel gegeben.
30Die Berufungsschrift muß von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; an seine Stellen können Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.
31Die Berufungsschrift muß
32binnen einer Notfrist * von einem Monat
33nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-
34Allee 21, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein.
35Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb eines weiteren Monats nach Eingang der Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf in gleicher Form schriftlich zu begründen.
36* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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