Urteil vom Arbeitsgericht Essen - 8 Ga 50/03

Tenor

I. Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- € in jedem Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten, G. P. L., C. K., B. L., zu unterlassen

1.) für ihre Arbeitnehmer einseitig einen Notdienst im Rahmen gewerkschaftlicher Arbeitskampfmaßnahmen im Rahmen der Tarifauseinandersetzungen 2003 für die Niederlassungen in F. und E. einzurichten oder aufrechtzuerhalten;

2.) im Rahmen eines einseitig eingerichteten Notdienstes in diesen Niederlassungen ihre Arbeitnehmer unter Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen im Fall von Verstößen gegen die einseitige Notdienstbestellung vom 21.07.2003 zu Notdienstarbeiten zu verpflichten.

II. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsklägerin zu 1/3 und der Verfügungsbeklagten zu 2/3 auferlegt.

IV. Der Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt.


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