Urteil vom Arbeitsgericht Essen - 8 Ca 6862/03
Tenor
I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III.Der Streitwert wird auf 1.736,52 € festgesetzt.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers nachträglich wegen einer unzureichenden Anpassung ab dem 01.01.1994 anzupassen.
3Der Kläger war bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter tätig. Die Beklagte zahlt dem Kläger seit dem 01.06.1989 ein betriebliches Ruhegeld gemäß der Leistungsordnung des C. (LO).
4Für die Anpassung der Ruhegelder bestimmt § 20 LO folgendes:
5"Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepasst."
6Zum 01.01.1994 belief sich die maßgebliche Teuerungsrate auf 11,7 %. Der Kläger erhielt seitdem eine Erhöhung des betrieblichen Ruhegeldes von 8 %. Auf der Basis der Erhöhung um 8 % zum 1.1.1994 nahm die Beklagte sodann weitere Erhöhungen zu den Stichtagen 01.01.1997, 01.01.2000 und 01.01.2003 vor.
7Der Kläger hat bereits bezüglich der Anpassung der Betriebsrente zum Stichtag 01.01.1997 vor dem Arbeitsgericht F. Klage erhoben. Der Rechtsstreit war unter dem Aktenzeichen 7 Ca 4975/02 anhängig. Das Verfahren endete im Gütetermin am 13.12.2002 durch einen Vergleich, der im wesentlichen folgenden Inhalt hatte:
81.Die Beklagte erhöht den Anpassungsbetrag, der sich aus der Ruhegeldanpassung des C. zum Stichtag 01.01.2003 ergibt, zusätzlich um einen weiteren Prozentpunkt.
92.Hiermit sind alle Ansprüche des Klägers erledigt, die sich aus der Ruhegeldanpassung zum Stichtag 01.01.1997 ergeben.
103.Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Ruhegeldanpassung zum Stichtag 01.01.2000 gerichtlich überprüfen zu lassen."
11Im Februar 2003 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht F. eine Klage auf Anpassung der Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 01.01.2000 erhoben. Diese Klage war wiederum vor den 7. Kammer des Arbeitsgerichts F. unter dem Aktenzeichen 7 Ca 801/03 anhängig. Der Rechtsstreit endete durch ein die Klage stattgebendes und inzwischen rechtskräftiges Urteil vom 23.09.2003. Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger 1.244,52 € brutto zuzüglich 4 % Zinsen auf den monatlichen Teilbetrag von 34,57 €, jeweils zum 1. eines Monats, beginnend mit dem 01.01.2000 und endend zum 30.4.2000, sowie Zinsen auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 34,57 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jeweils zum ersten eines Monats, beginnend mit dem 01.5.2000 und endend zum 31.12.2002 zu zahlen.
12Mit seiner Klage vom 23.12.2003, die der Kläger mit Schriftsatz vom 01.03.2004 erweitert hat, verlangt dieser die nachträgliche Anpassung seines Ruhegeldes ab dem 01.01.2001 bis zum 31.12.2003 auf der Grundlage einer Anpassung 1994 in Höhe von 11,7 %, im Jahr 1997 um 5,6 %, im Jahr 2000 um 3,44 % sowie im Jahr 2003 um weitere 5,5 %. Bezüglich der Einzelheiten der Berechnung der Klageforderung wird auf die Berechung des Klägervertreters im Schriftsatz vom 23.12.2003 (Bl. 3 d.A.) und im Schriftsatz vom 01.03.2004 (Bl. 14, 15 d.A.) verwiesen. Mit Schriftsatz vom 3..07.2004 stützt der Kläger sein Klagebegehren für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 in Höhe eines monatlichen Betrages in Höhe von 29,35 € brutto hilfsweise auf eine sog. nachholende Betriebsrentenanpassung.
13Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ihm im Jahre 1994, im Jahre 1997 sowie im Jahre 2000 eine Rentenanpassung in Höhe der Teuerungsrate zugestanden hätte. 1994 habe die Beklagte den gewährten niedrigeren Anpassungssatz in Höhe von 8 % ohne ordnungsgemäßen Beschluss des C. abgerechnet. Soweit das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 27.08.1996 (3 AZR 466/95) den niedrigeren Anpassungssatz gebilligt habe, sei das Bundesarbeitsgericht von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. Der Bochumer Verband habe für die damalige Zweiteilung der Anpassung - Bergbauunternehmen sowie sonstige Unternehmen - keine nachvollziehbaren Einteilungskriterien beschlossen, wie sie zwischenzeitlich verlangt werden. Die Erhöhung des betrieblichen Ruhegeldes um nur 8 % bei einer Teuerungsrate in Höhe von 11,7 % sei mangels ordnungsgemäßer Beschlussfassung des C. nicht möglich. Wegen der Anpassungen in Höhe der Teuerungsrate für 1997 und 2000 beruft sich der Kläger auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2003 (3 AZR 179/02).
14Der Kläger meint, dass der Anspruch auf nachträgliche Anpassung nicht ausgeschlossen sei. Soweit das BAG mit Urteil vom 17.04.1996 (3 AZR 56/95) eine nachträgliche Anpassung nur bis zum nächsten Anpassungsstichtag für möglich halte, beziehe sich dies lediglich auf die Versagung des Teuerungsausgleichs mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners, nicht jedoch auf den hier zu entscheidenden Fall der Ausrichtung der Anpassung an der Reallohnobergrenze. Insofern verweist er auf die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2003 (3 AZR 179/02 sowie 3 AZR 184/02 und 185/02), die eine nachträgliche Anpassungskorrektur nach mehr als 3 Jahren zugelassen hätten.
15Der Kläger vertritt die Auffassung, dass er zumindest eine nachholende Anpassung der Betriebsrente ab dem 01.01.2003 in Höhe von mindestens monatlich 29,35 € als Teuerungsausgleich verlangen könne. Hierauf stützt der Kläger auf den Seite 4 und 5 des Schriftsatzes vom 3..07.2004 seine Klage für den Fall, dass eine nachträgliche Betriebsrentenanpassung für diesen Zeitraum versagt werde. Bezüglich der Einzelheiten der Berechnung des Klägers wird insoweit auf die Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 3..07.2004 auf der Seite 5 (Bl. 60 d.A.) und auf die Blatt 61 der Akte verwiesen.
16Der Kläger beantragt,
17die Beklagte zu verurteilen, an ihn als zusätzliches Ruhegeld für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2003 brutto € 1.736,52 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf den monatlichen Teilbetrag von brutto € 57,68 jeweils zum ersten eines Monats, beginnend mit dem 1.1.2001 und letztmalig ab 01.12.2002 sowie auf den monatlichen Teilbetrag von brutto € 29,35 jeweils zum ersten eines Monats, beginnend zum 01.01.2003 und letztmalig ab 01.12.2003 zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte behauptet mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.08.1996 (3 AZR 466/95), dass der Bochumer Verband anlässlich der Anpassung zum 01.01.1994 einen ordnungsgemäßen Anpassungsbeschluss gefasst habe. Hierbei habe es sich zum ersten Mal um einen zweigeteilten Anpassungsbeschluss gehandelt, der für die Bergbaubranche eine Anpassung um 8 % vorsah. Der Kläger habe maßgebliche Mängel des Beschlusses nicht mitgeteilt. Die Brancheneinteilung an sich sei nicht streitig gewesen. Das Bundesarbeitsgericht habe lediglich die Zuordnung der Unternehmen für nicht richtig erachtet.
21Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Sie vertritt zudem die Auffassung, dass die Ansprüche des Klägers verwirkt seien. Ihr sei es nach Ablauf von nunmehr 10 Jahren und weiterer drei Anpassungsstichtage nicht mehr zuzumuten, zur kartellübergreifenden reallohnbezogenen Obergrenze vorzutragen. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über den Anpassungsbeschluss zum 01.01.1994 bereits 1996 veröffentlicht worden sei. Der Kläger sei mit der Geltendmachung seiner Ansprüche auch deshalb ausgeschlossen, weil er die Unrichtigkeit der Anpassungsentscheidung nicht vor dem nächsten Anpassungsstichtag der Beklagten gegenüber geltend gemacht habe. Insoweit verweist die Beklagte auf das Urteil des BAG vom 17.04.1996 (3 AZR 56/95).
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom (Bl. 62 d.A.) verwiesen.
23Entscheidungsgründe
24Die Klage ist zulässig aber nicht begründet, soweit der Kläger eine sogenannte nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente verlangt (I.). Die Klage ist bereits unzulässig, soweit der Kläger sein Klagebegehren im Schriftsatz 3..07.2004 für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 in Höhe eines monatlichen Teilbetrages in Höhe von 29,35 € brutto hilfsweise auf eine sog. nachholende Betriebsrentenanpassung stützt (II.)
25I.
26Der Kläger hat keinen weiteren Anspruch auf Nachzahlung eines monatlichen Betrages in Höhe von 57,68 € brutto für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2002 sowie monatlich in Höhe von 29,35 € brutto für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 01.12.2003, mithin in Höhe von insgesamt 1.736,52 € brutto. Der Anspruch des Klägers auf nachträgliche Anpassung vor dem Stichtag 01.01.2003 ist verwirkt.
271.)
28Der Kläger verlangt mit seiner Klage zunächst eine sogenannte nachträgliche Anpassung der von der Beklagten gezahlten Betriebsrente.
29a.)
30Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist zwischen der sogenannten nachträglichen und der nachholenden Anpassung zu unterscheiden (vgl. BAG, Urteil vom 17.4.1996 - Az. 3 AZR 56/95 - in: NZA 1997, 155, Leitsätze 1 und 2). Die nachholende Anpassung betrifft die Höhe des Anpassungsbedarfs seit Rentenbeginn. Dafür ist der Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn zu berücksichtigen. Hat der Arbeitgeber in der Vergangenheit - wie hier - nicht zu jedem Stichtag den vollen Geldwertausgleich gewährt, so kann jeder Betriebsrentner eine Anpassungsprüfung für die Zukunft verlangen. Ein zwischenzeitlich eingetretener Anpassungsstau kann den Arbeitgeber angesichts des Umfanges der Forderungen aller Pensionäre leicht überfordern. Im Rahmen der sogenannten nachholenden Anpassung ist daher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers zu überprüfen. Dagegen soll die Betriebsrente bei der nachträglichen Anpassung bezogen auf einen früheren Anpassungsstichtag unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens erhöht werden (vgl. BAG, Urteil vom 17.04.1996, a.a.O., unter II 1 b der Entscheidungsgründe).
31b.)
32Dass der Kläger zunächst eine nachträgliche Anpassung der Betriebsrente begehrt, ergibt sich bereits aus seinen Ausführungen auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 3..07.2004 (Bl. 39 d.A.). Dort führt der Kläger aus, dass er die Klage "nachträglich auf eine unzureichende Anhebung 1994" stütze. Dass der Kläger eine sogenannte nachträgliche Anpassung geltend macht, ergibt sich auch aus seiner Berechnung der Klageforderung. Er stellt der Anpassung der Beklagten im Jahr 1994 den entsprechenden Kaufkraftverlust im Bezugszeitraum gegenüber. Für diesen Anpassungsstichtag fordert er eine abweichende Anpassung und berechnet jeweils die Differenz der monatlichen Betriebsrente seit 1994. D.h. er bezieht sich gerade nicht auf einen Kaufkraftverlust insgesamt seit Rentenbeginn. Er hat jedenfalls nicht einen Kaufkraftverlust insgesamt seit Rentenbeginn berechnet und diesem die gesamten Rentenerhöhungen durch die Beklagte seit Rentenbeginn gegenüber gestellt. Er beruft sich damit lediglich auf die Zeiträume, die jeweils seit dem vorherigen Anpassungsstichtag abgelaufen sind. Die entsprechenden Differenzen der monatlichen Betriebsrente macht er sodann für die nicht verjährten Monate geltend.
332.)
34Der Kläger hat keinen Anspruch auf nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente hinsichtlich des Anpassungsstichtags 1994. Ein möglicherweise bestehender Anspruch ist jedenfalls verwirkt.
35a.)
36Die Verwirkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und mit dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens verwandt. Die Verwirkung soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Es ist nicht der Zweck der Verwirkung, Schuldner, denen gegenüber die Gläubiger längere Zeit ihre Rechte nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Daher kann, so das Bundesarbeitsgericht, allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen. Um den Tatbestand der Verwirkung auszufüllen, muss neben das Zeitmoment das Umstandsmoment treten. Es müssen besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzukommen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen ( vgl. BAG, Urteil vom 17.02.1988 - 5 AZR 638/86 - in: BAGE 57, 329, 332). Der Berechtigte muss unter Umständen untätig gewesen sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Mit der Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2001 - 5 AZR 497/99 - in: DB 2001, Seite 1833-1835).
37b.)
38Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Anspruch des Klägers auf nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente verwirkt.
39aa.)
40Das sogenannte Zeitmoment ist erfüllt. Der Kläger hat erstmalig mit Schriftsatz vom 23.12.2003 geltend gemacht, dass die Betriebsrente zum Stichtag 01.01.1994 fehlerhaft angepasst worden sei. Er ist diesbezüglich beinahe 10 Jahre untätig geblieben. Diese Zeitspanne erfüllt nach Auffassung der Kammer das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment.
41bb.)
42Ferner liegen die Voraussetzungen des sogenannten Umstandesmomentes vor. Der Kläger hat bereits bezüglich der Anpassung der Betriebsrente zum Stichtag 01.01.1997 vor dem Arbeitsgericht F. unter den Aktenzeichen 7 Ca 4975/02 Klage erhoben und in diesem Verfahren einen Vergleich dahingehend abgeschlossen, dass die Beklagte den Anpassungsbetrag, der sich aus der Ruhegeldanpassung des C. zum Stichtag 01.01.2003 ergibt, zusätzlich um einen weiteren Prozentpunkt erhöht. Die Parteien vereinbarten in diesem Vergleich ferner, dass hiermit alle Ansprüche des Klägers erledigt seien, die sich aus der Ruhegeldanpassung zum Stichtag 01.01.1997 ergeben. Ferner haben die Parteien unter der Ziffer 3 des Vergleichs vereinbart, dass es dem Kläger vorbehalten bleibe, die Ruhegeldanpassung zum Stichtag 01.01.2000 gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Kläger hat in diesem Verfahren die Anpassung der Betriebsrente zum 01.01.1997 nicht darauf gestützt, dass die Betriebsrenteanpassung bereits zum 01.01.1994 fehlerhaft angepasst worden sei. Der Kläger hat auch in dem Verfahren 7 Ca 801/03 nicht geltend gemacht, dass die Betriebsrente bereits zum 01.01.1994 fehlerhaft angepasst worden sei. Dies hat der Kläger erstmals mit seiner Klage vom 23.12.2003 behauptet. Der Kläger hat also bezüglich der Anpassung zum Stichtag 01.01.1997 und 01.01.2000 gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen, ohne sich in diesen Verfahren auf eine fehlerhafte Betriebsrentenanpassung zum 01.01.1994 berufen. Dadurch hat der Kläger bei der Beklagten das berechtigte Vertrauen erweckt, dass der Kläger sich zukünftig nicht auf eine fehlerhafte Betriebsrentenanpassung zum 01.01.1994 berufen wird. Dies hätte der Kläger bereits in den vorangegangenen Gerichtsverfahren bezüglich der Betriebsrentenanpassung zum 01.01.1997 bzw. 01.01.2000 tun müssen. Dieses Vertrauen ist auch schutzwürdig. Die Beklagte könnte sich gegen die nunmehr geltend gemachte nachträgliche Betriebsrentenanpassung gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nur dadurch zur Wehr setzen, indem sie darlegt, dass die vorgenommenen Betriebsrentenanpassungen nicht geringer gewesen sind als der Anstieg der Nettolohne aller vergleichbarer Arbeitnehmer der Mitgliedsunternehmen des C. in dem Zeitraum vom 01.01.1994 bis 31.12.2003. Es wird der Beklagten aus rein tatsächlichen Gründen jetzt noch kaum möglich sein, die Nettolohnentwicklung aller vergleichbarer Arbeitnehmer der den Bochumer Verband angehörender Unternehmen der letzten 10 Jahre im Prozess darzulegen. Durch sein langes Abwarten hat der Kläger der Beklagten die Darlegung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG unnötig erschwert. Der Kläger hat auch nicht substantiiert vorgetragen hat, dass er selbst bzw. dass für ihn der Verband VDF seine Ansprüche auf Anpassung der Betriebesrente, insbesondere bezüglich der geltend gemachten nachträglichen Anpassung zum 01.01.1994 gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Auch aus diesem Grund konnte die Beklagte darauf vertrauen, dass der Kläger keinen Anspruch auf nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente für Zeiten vor dem Anpassungsstichtag 01.01.2003 mehr geltend macht.
43II.
44Die Klage ist bereits unzulässig, soweit der Kläger mit dem Schriftsatz vom 3..07.2004 sein Klagebegehren für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 in Höhe eines Teilbetrages von 29,35 € hilfsweise auf eine sogenannte nachholende Betriebsrentenanpassung stützt.
451.)
46Es handelt sich bei dieser "Hilfsbegründung" tatsächlich um einen sog. verdeckten Hilfsantrag, weil der Kläger sein Klagebegehren mit der nachholenden Anpassung vorsorglich auf einen anderen Lebenssachverhalt stützt. Dadurch wird der Streitgegenstand geändert, was eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO darstellt. Denn eine Klageänderung liegt auch dann vor, wenn der Klageantrag zwar identisch bleibt, der Sachverhalt, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, aber geändert wird. Dies ist vorliegend der Fall, weil die bisher geltend gemachte nachträgliche Anpassung der Betriebsrente einen anderen Sachverhalt und damit einen anderen Klagegrund betrifft als die nunmehr hilfsweise geltend gemachte sogenannte nachholende Anpassung.
472.)
48Diese Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO ist nicht zulässig. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat dieser Klageänderung im Kammertermin vom 19.08.2004 ausdrücklich widersprochen. Daher wäre diese Klageänderung nur dann zuzulassen, wenn sie sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO wäre. Dies ist nicht der Fall. Sachdienlichkeit fehlt u.a. dann, wenn mit dem neuen Anspruch ein völlig neuer Streitstoff in den Prozess eingeführt wird, bei dessen Beurteilung die bisherigen Prozessergebnisse nicht verwertet werden können (Greger in: Zöller, ZPO, 23. Auflage § 263 ZPO, Rndr. 12, 13). Dies ist hier der Fall. Der Rechtsstreit war im Kammertermin vom 19.08.2004 bezüglich der geltend gemachten nachträglichen Anpassung entscheidungsreif, nicht jedoch bezüglich der erstmals mit Schriftsatz vom 3..07.2004 geltend gemachten nachholenden Betriebsrentenanpassung. Die Beklage hätte, um sich gegen die nachholende Anpassung zu wehren, die Nettolohnentwicklung aller vergleichbaren Mitarbeiter der Mitgliedsunternehmen des C. seit dem 01.01.1994 bis 31.12.2003 vortragen müssen. Dass dies dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten bis zum Kammertermin vom 19.08.2004 nicht möglich gewesen ist, liegt auf der Hand. Der Beklagten hätte ausreichend Zeit eingeräumt werden müssen, um den Sachverhalt für ihre Rechtsverteidigung zu ermitteln. Es hätte unter Umständen noch eine umfangreichen Beweisaufnahme bedurft. Hierdurch hätte sich auch bei Erlass eines Teilurteils über die zunächst geltend gemachte nachträgliche Betriebsrentenanpassung die Beendigung des Rechtsstreits um mehrere Monate verzögert.
49III.
50Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts im Tenor des Urteils beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO.
51Rechtsmittelbelehrung
52Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
53B e r u f u n g
54eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,-- EUR übersteigt.
55Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
56Die Berufung muss
57innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils
58beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 3., 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
59Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person
60ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
61* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
62gez. Dr. Päuser
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Referenzen
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