Urteil vom Arbeitsgericht Essen - 8 Ca 648/08
Tenor
I.Der Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage vom 21.02.2008 wird als unzulässig verworfen.
II.Der Streitwert wird auf 10.984,77 € festgesetzt.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung durch die Beklagte und über die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage vom 21.02.2008.
3Der Kläger ist seit dem 20.06.1974 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Der Kläger verdiente zuletzt ca. 3.635,- € brutto im Monat.
4Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 04.04.2007, das dem Kläger am 04.04.2007 zugestellt wurde, fristlos.
5Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.02.2008, der am 25.02.2008 beim Arbeitsgericht F. eingegangen ist, hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben und zugleich die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage beantragt.
6Der Kläger meint, dass die Kündigungsschutzklage gemäß § 5 KSchG nachträglich zuzulassen sei. Er sei bereits im Jahr 2005 an einer schweren Depression erkrankt. Er habe aufgrund des Todes seiner Schwester und des Todes seines Vaters im Jahr 2005/2006 einen nervlichen Zusammenbruch erlitten. Er sei aufgrund seiner geistigen Erkrankung nicht mehr in der Lage gewesen, seine persönlichen Angelegenheiten zu regeln. Er habe seit 2005 keine Post mehr geöffnet. Er habe mindestens einen Suizidversuch hinter sich. Er habe seiner Ehefrau nach Erhalt der fristlosen Kündigung vorgetäuscht, dass er noch arbeiten gegangen bzw. krankgeschrieben sei. Er habe sich auch nicht arbeitslos gemeldet noch habe er andere Aktivitäten an den Tag gelegt, aus denen sich ergeben könne, dass er überhaupt über einen gedanklichen Antrieb verfügt habe. Es sei zutreffend, dass er die Kündigung im April 2007 erhalten habe. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei er aber entschuldbar daran gehindert gewesen, die Frist des § 4 Satz 1 KSchG einzuhalten.
7Der Kläger beantragt,
8die Kündigungsschutzklage vom 21.02.2008 nachträglich zuzulassen.
9Die Beklagte beantragt,
10den Antrag zurückzuweisen.
11Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage wegen Versäumung der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG unzulässig sei.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
13Entscheidungsgründe
14Der Antrag vom 21.02.2008 auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage war als unzulässig zu verwerfen.
15I.
16Über den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage war gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch Zwischenurteil zu entscheiden.
17II.
18Der Antrag vom 21.02.2008 auf nachträgliche Zulassung der zeitgleich erhobenen Kündigungsschutzklage ist unzulässig. Der Kläger hat die Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG versäumt. Dies hat zur Folge, dass der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage als unzulässig zu verwerfen ist.
191.)
20Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG kann der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage dann nicht mehr gestellt werden, wenn seit dem Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 KSchG 6 Monate vergangen sind. Die Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG stellt eine absolute zeitliche Grenze dar. Es ist hinsichtlich des Ablaufes dieser Frist unerheblich, ob das Hindernis, das einer rechtzeitigen Erhebung der Kündigungsschutzklage entgegenstand, bereits behoben ist oder ob dem Arbeitnehmer ein Verschulden an der Versäumung der Frist des § 4 Satz 1 KSchG trifft. Die Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG dient der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung endgültig ausgeschlossen (vgl. Gallner in: Fiebig u.a., Kündigungsschutzrecht, 3. Auflage, § 5 KSchG, Rdnr. 38; Friedrich in: KR, 8. Auflage, § 5 KSchG, Rdnr. 119). Die Einhaltung der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG hat der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen (vgl. Gallner, a.a.O., Rdnr. 38; Friedrichs, a.a.O., Rdnr. 124).
212.)
22Vorliegend war die Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG im Zeitpunkt der Anhängigkeit des Antrages auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage am 25.02.2008 bereits abgelaufen. Die Kündigung vom 04.04.2007 wurde dem Kläger am 04.04.2007 wirksam zugestellt. Dass der Kläger möglicherweise den Briefumschlag, in dem das Kündigungsschreiben enthalten war, nicht geöffnet hat, ist unerheblich und steht einem Zugang des Kündigungsschreibens am 04.04.2007 nicht entgegen. Der Kläger hat auch nicht glaubhaft, dass er am 04.04.2007 geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB war. Dies hat zur Folge, dass die Frist des § 4 Satz 1 KSchG bereits mit Zugang der Kündigung am 04.04.2007 zu laufen begann. Die Frist des § 4 Satz 1 KSchG lief am 25.04.2007 ab. Die Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG lief wiederum am 25.10.2007 ab.
23III.
24Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG. Eine Kostenentscheidung hatte nicht zu erfolgen.
25Rechtsmittelbelehrung
26Gegen dieses Zwischenurteil kann von der klagenden Partei
27B e r u f u n g
28eingelegt werden, weil es sich um eine Bestandsschutzstreitigkeit handelt.
29Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
30Die Berufung muss
31innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat
32beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
33Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
34Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
35* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
36- Dr. Päuser -
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Referenzen
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