Urteil vom Arbeitsgericht Essen - 4 Ca 983/10

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die unter dem Datum 12.03.2010 ausge-sprochene fristlose Kündigung beendet wird.

2.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeits-verhältnis auch nicht durch die unter dem Datum 12.03.2010 ausgesprochene fristgerechte Kündigung beendet wird.

3.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt über den 12.03.2010 hinaus fortbesteht.

4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger am 30. April 2010 sowie jeden letzten Tag der Folgemonate die vor rechtskräftiger Erledigung der vor-stehenden Klageanträge zu 1) bis 3) liegen, des bisher monatlich gezahlter Arbeitsentgelt in Höhe von 11.432,94 € brutto zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den Bruttozahlungen seit den vorgenannten Fälligkeitsdaten.

5.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Leiter Stabsbereich Unternehmens-strategie/Beteiligungscontrolling oder in gleichwertiger Position zu beschäftigen.

6.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

7.Streitwert: 160.061,16 €.


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