Urteil vom Arbeitsgericht Essen - 5 Ca 2260/10
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 28.324,91 EUR festgesetzt.
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Altersteilzeit-Vereinbarung vor dem Hintergrund des Vorwurfs einer Betriebsratsbegünstigung.
3Der Kläger absolvierte von 1969 bis 1972 bei der E., einer 100%igen Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1), eine Ausbildung zum Stahlbauschlosser und wurde nach deren Abschluss in ein Arbeitsverhältnis übernommen. In der Folgezeit wurde er in den Betriebsrat gewählt und war seit dem Jahr 1984 als Betriebsratsmitglied freigestellt. Seit dem Jahr 1989 fungierte der Kläger zudem als Gesamtbetriebsratsvorsitzender und Vorsitzender des Wirtschaftsausschusses. Ab dem Jahr 1998 war der Kläger Mitglied des Konzernbetriebsrats der N. sowie des geschäftsführenden Konzernbetriebsausschusses. Später war er daneben auch Leiter des G..
4Im Jahr 2004 beschloss die Beklagte zu 1), einen Teil ihrer Gesellschaftsanteile an der E. zu verkaufen. Aus diesem Anlass wurde Ende 2004 rückwirkend zum 01.07.2004 die E. in vier Gesellschaften aufgespalten. Eines der Unternehmen war für den Bereich Stahlbau, eines für den Bereich Brückenbau, das dritte für den Bereich Montage und das vierte, die T., für die Erbringung von Dienstleistungen zuständig, wozu auch das G. Management zählte. Die T. blieb eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1), die übrigen drei Unternehmen wurden der Holding-Gesellschaft E. zugeordnet. An dieser wiederum hielt die Beklagte zu 1) Gesellschafteranteile von 49 %, die übrigen 51 % gehörten Unternehmen des Investors Q.. Es war vereinbart, dass in den folgenden zwei Jahren auch die übrigen Gesellschaftsanteile der Beklagten zu 1) von Q. erworben werden konnten. Der Kläger wechselte gemeinsam mit den beiden weiteren Betriebsratsmitgliedern T. und C. in die T..
5Ende 2007 wurde beschlossen, den Betrieb der T. zum 30.09.2008 einzustellen. Der damalige Finanzvorstand der Beklagten zu 1), Herr C., wurde mit der Umsetzung dieser Maßnahme beauftragt. Ferner war der ehemalige Personalleiter der Beklagten zu 1), Herr I., maßgeblich beteiligt. Es wurden Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan geführt. Auf Seiten des Betriebsrats waren der Kläger und die Herren T. und C. beteiligt, auf Arbeitgeberseite Herr I.. Am 03.03.2008 wurden ein Interessenausgleich mit Namensliste (Bl. 99-105) und ein Sozialplan (Bl. 87-95 d.A.) abgeschlossen. Danach sollten die Mitarbeiter zum 30.05.2008 bzw. 30.09.2008 gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und für ein Jahr in eine Transfergesellschaft wechseln.
6Zur gleichen Zeit erhielten die drei Betriebsratsmitglieder von der Beklagten zu 1) einen Vertragstext, der eine Altersteilzeitvereinbarung enthielt (Bl. 15-17 d.A.). Als Vertragspartnerin ist darin die Beklagte zu 1) "oder eine noch zu beauftragende Gesellschaft" genannt. Das Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell sollte danach vom 01.10.2009 bis zum 30.11.2016 dauern. Das für die Berechnung maßgebliche Bruttovollzeitarbeitsentgelt sollte 3.985,00 EUR monatlich betragen. Zum Aufgabeninhalt regelt § 2 Ziff. 1 die weitere Ausübung
7der bisherigen Tätigkeit. In § 10 Abs. 1 heißt es weiter:
8"Endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den ausgezahlten Leistungen (Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag) und dem Entgelt, welches ihm bis zum 63. Lebensjahr zugestanden hätte."
9Eine Unterschriftenzeile enthält das Dokument nicht.
10In der Folgezeit beauftragte die Beklagte zu 1) die N. damit, anstelle der Beklagten zu 1) die Altersteilzeitvereinbarung mit dem Kläger abzuschließen. Es wurde unter dem Datum 28.03.2008 ein Vertrag (Bl. 10-13 d.A.) unterzeichnet, der inhaltsgleich mit dem vorgenannten Schriftstück ist. Ebenso wurde hinsichtlich des Betriebsratsmitglieds Herrn C. verfahren, während die Vereinbarung bezüglich Herrn T. altersbedingt zunächst ein Vollzeitarbeitsverhältnis und anschließend ein Altersteilzeitverhältnis vorsah. Die Vergütungen waren unterschiedlich. Zusätzlich wurde den drei Betriebsratsmitgliedern von der N. mit Schreiben vom 28.03.2008 (Bl. 106-108 d.A.) eine Zusage über die vorgenannte Abfindungsregelung erteilt. Außer den drei Betriebsratsmitgliedern erhielt kein anderer der 66 Arbeitnehmer der T. einen Vertrag oder auch nur ein Vertragsangebot von der N..
11Die N. war seinerzeit eine 100%ige Tochtergesellschaft der österreichischen W.. Der Personalleiter Herr I. schloss im April 2008 - handelnd für die Beklagte zu 1) - drei rückdatierte Verträge (Bl. 109-133 d.A.) mit der W., um die durch die Altersteilzeitvereinbarungen entstehenden Kosten zu erstatten. Das zwischen den Gesellschaften vereinbarte Honorar folgte aus einer Hochrechnung (Bl. 134 d.A.) bezogen auf die drei Altersteilzeitverträge zuzüglich einer Verwaltungspauschale von 8.,5 %. Mit E-Mail vom 16.04.2008 (Bl. 135) schlug Herr I. der W. einige Beratungsthemen vor, um diese in den Vereinbarungen als fiktive Leistungsgegenstände aufzuführen.
12Die drei Betriebsratsmitglieder schieden wie die übrigen Arbeitnehmer der T. am 30.09.2008 aus dem Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung - im Falle des Klägers 113.326,40 EUR - aus und wechselten für ein Jahr bis zum 30.09.2009 in die Transfergesellschaft. Ab Oktober 2009 bezogen der Kläger und seine beiden Kollegen sodann von der N. die vereinbarte Vergütung, ohne hierfür Arbeit zu leisten. Weder boten die drei Betriebsratsmitglieder ihre Arbeitsleistung an noch wurden sie arbeitgeberseitig hierzu aufgefordert. Ebenso wenig erfolgte eine Freistellung oder Urlaubsgewährung.
13Zum Jahreswechsel 2009/2010 übernahm die Beklagte zu 2) die N.. Daraufhin wurden die Zahlungen an den Kläger und seine beiden Kollegen eingestellt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 05.08.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Auf gerichtlichen Hinweis vom 3..08.2010 hat die in Leuna ansässige Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 20.09.2010 im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Essen erklärt, sie lasse sich rügelos ein.
14Der Kläger behauptet, der Gesamtbetriebsrat der Beklagten zu 1) habe in einer Sitzung am 29.03.2004 verlangt, dass die Mandatsträger der Arbeitnehmervertretungen im Rahmen der Aufspaltung der E. von einem der Unternehmen der E. weiter beschäftigt werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende habe daraufhin zugesagt, ein Konzept vorzulegen, in dem dieses Anliegen berücksichtigt würde. Sodann habe jedoch im August 2004 Herr H., Geschäftsführer der E. und Finanzvorstand der Beklagten zu 1), gegenüber Herrn M. von Gewerkschaft IG Metall erklärt, dass in diesem Fall der Verkauf an Q. scheitern würde, da dieser sich weigere, Betriebsratsmitglieder zu übernehmen. Einzige Alternative zum Verkauf sei die Schließung der E. gewesen. Um dies zu vermeiden, hätten sich der Kläger und seine beiden Kollegen schließlich mit einem Wechsel in die T. einverstanden erklärt. Daraufhin habe die Beklagte zu 1) den drei Betriebsratsmitgliedern am 11.11.2004 eine Zusage (Bl. 174 d.A.) mit folgendem Inhalt erteilt:
15"...Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine Weiterbeschäftigung für einen der o.g. Mitarbeiter nicht mehr möglich sein, wird mit dem Mitarbeiter eine N.-konzernübliche Regelung getroffen."
16Dieser Zusage sei vom Finanzvorstand der Beklagten zu 1), Herrn H., sowie dem Prokuristen Herrn T. unterzeichnet worden.
17Weiter behauptet der Kläger, er und seine zwei Kollegen hätten im Jahr 2008 ihre Bereitschaft erklärt, in jedem Konzernunternehmen der Beklagten zu 1) weiter zu arbeiten, sie hätten diesbezüglich konkrete Vorschläge unterbreitet. Die Vereinbarungen zwischen der Beklagten zu 1) und der W. hätten er und seine zwei Kollegen nicht gekannt.
18Der Kläger beantragt zuletzt,
191.festzustellen, dass zwischen der Beklagten zu 2) und dem Kläger ein ungekündigtes Altersteilzeitverhältnis besteht;
202.festzustellen, dass zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger ein ungekündigtes Altersteilzeitverhältnis besteht;
213.die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldnerin-nen EUR 1.788,33 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 zu zahlen;
224.die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldnerin-nen EUR 1.788,33 EUR netto abzüglich EUR 636,61 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2010 zu zahlen;
235.die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldnerin-nen EUR 1.788,33 EUR netto abzüglich EUR 1.469,10 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 zu zahlen;
246.die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldnerin-nen EUR 1.788,33 EUR netto abzüglich EUR 1.469,10 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2010 zu zahlen;
257.die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldnerin-nen EUR 1.788,33 EUR netto abzüglich EUR 1.469,10 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2010 zu zahlen;
268.die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldnerin-nen EUR 1.788,33 EUR netto abzüglich EUR 1.469,10 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 zu zahlen;
279.die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldnerin-nen für den Zeitraum Januar bis Juni 2010 Kontoführungsgebühren in Höhe von je EUR 6,40 netto zu zahlen.
2810.die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, auf den vermögenswirksamen Sparvertrag des Klägers bei der B. AG, Konto-Nr. 5., BLZ 6., für den Zeitraum Januar bis Juni 2010 je EUR 26,59 netto zu zahlen.
29Die Beklagten beantragen,
30die Klage abzuweisen.
31Die Beklagten behaupten, der Kläger und seine zwei Kollegen hätten als Gegenleistung für den Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung ihre Zustimmung zum Interessenausgleich mit Namensliste und zum Sozialplan vom 03.03.2008 erteilt. Sie sind der Auffassung, die getroffene Altersteilzeitvereinbarung verwirkliche die Straftatbestände der Betriebsratsbegünstigung, der Steuerhinterziehung und der Untreue. Zudem seien die Annahmeverzugslohnvoraussetzungen nicht gegeben. Die Beklagte zu 1) behauptet des Weiteren, eine verbindliche Zusage ihrerseits hinsichtlich des Abschlusses eines Altersteilzeitverhältnisses habe es nicht gegeben. Selbst wenn die vom Kläger behauptete Zusage einer konzernüblichen Regelung erfolgt wäre, so wäre damit allenfalls - wie bei den übrigen Arbeitnehmern der T. - eine Sozialplanabfindung und eine Beschäftigung in einer Transfergesellschaft gemeint gewesen.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhaltes sowie des widerstreitenden Sachvortrages und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen und Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
34I.
35Die zulässige Klage ist unbegründet.
361. Das Arbeitsgericht Essen ist auch hinsichtlich der Beklagten zu 2) gemäß § 39 ZPO örtlich zuständig.
372. Zwischen der Beklagten zu 2) und dem Kläger besteht kein Alters-teilzeitverhältnis. Der Vertrag vom 28.03.2008 ist gemäß § 134 BGB i.V.m. § 78 Satz 2 BetrVG nichtig.
38a) § 78 Satz 2 BetrVG ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Die im Rahmen einer rechtswidrigen Begünstigung versprochene Leistung ist nicht mit Erfolg einklagbar (vgl. BAG vom 20.01.2010 - 8. ABR 68/08, NZA 2010, 777; LAG E. vom 13.09.2001 - 11 (5.) Sa 906/01, BB 2002, 306; Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 25. Auflage 2010 zu § 78 BetrVG Rdn. 21).
39b) Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder nicht wegen ihrer Tätigkeit begünstigt werden. Es soll sichergestellt werden, dass diese Personen nicht anders behandelt werden als die anderen Arbeitnehmer des Betriebs (vgl. Fitting, a.a.O. Rdn. 14). Die Vorschrift dient damit der inneren und äußeren Unabhängigkeit und der unparteiischen Amtsführung der Mitglieder betriebsverfassungsrechtlicher Organe (vgl. BAG vom 16.02.2005 - 8. AZR 95/04, NZA-RR 2005, 556; BAG vom 12.02.1975 - 5 AZR 79/74, BB 1975, 701).
40Die Vorschrift richtet sich nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern gegen jedermann, also auch außerbetriebliche Personen und Stellen (vgl. Fitting, a.a.O. Rdn. 14; Kreutz in: GK-BetrVG, 8. Auflage 2005, § 78 BetrVG Rdn. 19; Thüsing in: Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 11. Auflage 2008, § 78 Rdn. 11).
41Unzulässig sind nur solche Begünstigungen, bei denen ein Ursachenzusammenhang zwischen der Amtsstellung und der Gewährung des Vorteils besteht (vgl. Fitting, a.a.O. Rdn. 22). Ein solcher Kausalzusammenhang ist nicht gegeben, wenn der gewährte Vorteil eine betriebsübliche Vergütung erbrachter Arbeitsleistung oder ein betriebsüblicher Ausgleich für eine besondere soziale Lage darstellt (vgl. LAG E. vom 13.09.2001, a.a.O.; Fitting, a.a.O. Rdn. 22). Hingegen ist nicht Tatbestandsvoraussetzung, dass die Zuwendung des Vorteils als Gegenleistung für ein bestimmtes Verhalten erfolgt (vgl. Kreutz, a.a.O. Rdn. 64). Ferner hat das Verbot Nachwirkung. Auch wegen einer früheren, bereits beendeten Amtsstellung darf keine Begünstigung erfolgen (vgl. Kreutz, a.a.O. Rdn. 47; Fitting, a.a.O. Rdn. 16).
42Es kommt im Rahmen des § 78 Satz 2 BetrVG weder auf eine Begünstigungsabsicht noch auf die Schuldfrage an. Ausreichend ist vielmehr, dass eine objektive Begünstigung herbeigeführt wird (vgl. BAG vom 16.02.2005, a.a.O.; Fitting, a.a.O. Rdn. 17; Buschmann in: Däubler/Kittner/Klebe, Betriebsverfassungsgesetz, 10. Auflage 2006 § 78 BetrVG Rdn. 18; Kreutz, a.a.O. Rdn. 46).
43c) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 78 Satz 2 BetrVG sind vorliegend verwirklicht.
44Der Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses zwischen der N. und dem Kläger stellt eine Begünstigung dar. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Klausel, nach der der Kläger bei vorzeitiger Vertragsbeendigung - gleichgültig zu welchem Zeitpunkt und durch welche Seite die Beendigung herbeigeführt wird - Anspruch auf die Differenz zwischen den ausgezahlten Leistungen und dem Entgelt hat, welches ihm bis zum Vertragsende zugestanden hätte. Ein solcher vertraglicher Anspruch begründet einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil für den Kläger.
45Zwar macht der Kläger geltend, dass dieser Vertrag keine Begünstigung darstelle, sondern lediglich einen Ausgleich dafür bilde, dass der Kläger im Jahr 2004 wegen seines Betriebsratsamtes nicht einem der Tochterunternehmen der E. zugeordnet worden ist, die - anders als die T. - nicht geschlossen worden sind. Dieser Argumentation ist jedoch nicht zu folgen. Das Unrecht einer Benachteiligung im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG lässt sich nicht durch das Unrecht einer späteren Begünstigung neutralisieren. Vielmehr stellen beide Vorfälle Verstöße gegen § 78 Satz 2 BetrVG dar. Im Übrigen wurde auch vom Kläger nicht behauptet, dass diejenigen Arbeitnehmer, die der E. zugeordnet wurden, das Recht eingeräumt bekommen hätten, im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die bis zum Renteneintritt ausstehende Vergütung ausgezahlt zu erhalten. Eine bloße Gleichstellung mit diesen Arbeitnehmern liegt daher nicht vor.
46Inwieweit der N. aufgrund einer Kostenerstattung durch die Beklagte zu 1) selbst keine Nachteile entstanden sind, ist unerheblich, es kommt allein auf die Begünstigung des Klägers an.
47Ein Ursachenzusammenhang zwischen der Begünstigung des Klägers und seiner Betriebsratstätigkeit ist gegeben. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung war der Kläger noch Betriebsratsmitglied. Alle drei Betriebsratsmitglieder haben einen vergleichbaren Vertrag erhalten, während die übrigen Arbeitnehmer der T. kein entsprechendes Angebot erhielten. Im Übrigen bestreitet der Kläger den von den Beklagten behaupteten Kausalzusammenhang auch nicht. Er macht lediglich geltend, dass es sich bei der Maßnahme nicht um eine Begünstigung handele.
48d) Die Fragen, ob Verstöße gegen weitere Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB vorliegen und ob neben der N. weitere Personen rechtswidrig gehandelt haben, können dahinstehen.
493. Auch zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger besteht kein Altersteilzeitverhältnis.
50Die Überreichung eines nicht unterzeichneten Vertragstextes einer Altersteilzeitvereinbarung, in dem als Vertragspartnerin die Beklagte zu 1) oder eine noch zu beauftragende Gesellschaft genannt ist, stellt keinen Vertragsabschluss dar (vgl. § 154 Abs. 2 BGB). Dieser erfolgte vielmehr erst unter dem Datum 28.03.2008, und zwar mit der N., nicht hingegen mit der Beklagten zu 1).
51Aus der vom Kläger behaupteten Zusage in der Gesamtbetriebsratssitzung vom 29.03.2004 folgt nichts anderes. Nach den Ausführungen des Klägers wurde lediglich erklärt, dass im Rahmen eines neuen Konzepts das Anliegen des Gesamtbetriebsrats hinsichtlich einer Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmervertreter in einem Unternehmen der E. berücksichtigt werde. Dies stellt keinen verbindlichen Vertragsabschluss dar, erst recht nicht gerichtet auf eine Altersteilzeitvereinbarung.
52Ebenso wenig kann sich der Kläger auf die von ihm behauptete Zusage einer N.-konzernüblichen Regelung vom 11.11.2004 berufen. Unabhängig von der Frage, welche Vertragsgegenstände mit einer solchen Formulierung gemeint sein könnten, handelt es sich - allenfalls - um eine Zusage, die einen Anspruch auf den Abschluss eines Vertrags gewährt. Dagegen stellt die behauptete Zusage selbst jedenfalls noch keinen Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung dar.
535.. Mangels eines rechtswirksamen Vertragsabschlusses stehen dem Kläger keinerlei Vergütungsansprüche gegen die Beklagten zu.
54Auch im Hinblick auf die vom Kläger behaupteten Zusagen ist die Beklagte zu 1) nicht verpflichtet, den Kläger wirtschaftlich so zu stellen, als wäre die Altersteilzeitvereinbarung rechtswirksam zustande gekommen. Eine solche Zusage wäre aufgrund eines Verstoßes gegen § 78 Satz 2 BetrVG i.V.m. § 134 BGB gleichfalls rechtsunwirksam.
55Ebenso scheidet ein Zahlungsanspruch unter Bezug auf das Rechtsinstitut des faktischen Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG vom 30.04.1997 - 8. AZR 122/96, NZA 1998, 199) aus. Ein solcher Anspruch setzt unter anderem voraus, dass sich die Rückabwicklung eines rechtsunwirksamen Arbeitsvertrags schwierig gestaltet aufgrund des Umstandes, dass das Dauerschuldverhältnis bereits in Vollzug gesetzt worden ist. Diese Konstellation besteht vorliegend nicht, da der Kläger tatsächlich nicht gearbeitet hat.
56II.
57Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO.
58III.
59Der Streitwert wurde gemäß den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 5. GKG, § 3 ZPO im Urteil festgesetzt. Dabei waren beide Feststellungsanträge gesondert anzusetzen, da es sich um zwei verschiedene Arbeitsverhältnisse handelt.
60IV.
61Gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG war zu entscheiden, dass kein Grund für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 lit a), Abs. 3 ArbGG vorliegt. Die Statthaftigkeit der Berufung richtet sich daher nach § 64 Abs. 2 lit. b) und c) ArbGG.
62Rechtsmittelbelehrung
63Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
64B e r u f u n g
65eingelegt werden.
66Für die beklagten Parteien ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
67Die Berufung muss
68innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
69beim Landesarbeitsgericht E., Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 E., Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
70Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
71Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
72* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
73gez. Cieslak
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