Urteil vom Arbeitsgericht Essen - 2 Ca 2754/10
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.240,00 EUR festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin gegen die beklagte Unterstützungskasse einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat.
3Die im November 1944 geborene Klägerin trat im Februar 1996 als Verkäuferin in die Dienste ihrer Arbeitgeberin, der heutigen E. SE, in Bremen. Zum 30. Juni 2010 schied die Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis aus und nimmt seitdem Altersrente in Anspruch.
4Die beklagte Unterstützungskasse verwaltet Vermögen, aus welchem die Altersrenten der E. SE beglichen werden.
5Der jeweilige Rentenanspruch bestimmt sich nach dem Leistungsplan für Mitarbeiter, die bis zum 30. Juni 1997 eingetreten sind. Voraussetzung für eine Leistung ist nach § 2 des Leistungsplans [im Folgenden: LP] zunächst, dass eine anrechnungsfähige Dienstzeit im Sinne des § 3 von mindestens 10 Jahren erfüllt ist. Unter § 3 Abs. 1 wird sodann klargestellt, dass nach dem 60. Lebensjahr keine anrechnungsfähigen Dienstjahre mehr erworben werden können. Weiterhin findet sich hier die Bestimmung, dass bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nicht mehr erworben werden kann.
6Das Versorgungswerk wurde im Jahre 2001 geschlossen, da es aus Sicht der E. SE nicht mehr finanzierbar war.
7Nach vorheriger außergerichtlicher fruchtloser Geltendmachung nimmt die Klägerin mit der Klage die Beklagte auf Zahlung einer Betriebsrente in Anspruch.
8Sie vertritt die Ansicht, § 3 Abs. 1 S. 6 LP verstoße gegen das Diskriminierungsverbot aus Gründen des Alters im Sinne von § 1 AGG und sei mithin gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein Arbeitnehmer nach dem Leistungsplan von dem Leistungsbezug ausgeschlossen sei, nur weil er erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres in die Dienste der E. SE eingetreten sei. Zwar sei die Klägerin erst nach Vollendung des 51. Lebensjahres in die Dienste der heutigen E. SE eingetreten, sie sei dieser jedoch bis zur Bewilligung der gesetzlichen Altersrente betriebstreu geblieben, nämlich insgesamt über 14 Jahre lang. Daraus ergebe sich bei diskriminierungsneutraler Auslegung des § 5 LP eine Rentenhöhe von 12 %, nämlich 10 % für die ersten zehn Jahre der Betriebszugehörigkeit und je 0,5 % für die weiteren vollen vier Jahre.
9Die Klägerin beantragt
10festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin mit Wirkung ab dem 01.07.2010 eine betriebliche Altersrente in Höhe von 12 % des monatlichen Durchschnitts ihres Bruttoarbeits-einkommens, das die Klägerin in den letzten 5 Dienstjahren von der E. SE bezogen hat, zu zahlen und zwar nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und dann jeweiliger Fälligkeit.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung macht die Beklagte geltend, auf Fallgestaltungen, die vor Inkrafttreten des AGG abgeschlossen gewesen seien, seien lediglich die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. Nach § 33 AGG sei dieses auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn der gesamte Zeitraum, für welchen die Klägerin den Erwerb von Rentenanwartschaften geltend mache, liege vor dem Inkrafttreten des AGG im Jahre 2006. Die Klägerin mache ausschließlich geltend, sie habe zwischen ihrem 51. und dem 60. Lebensjahr Versorgungsanwartschaften erworben. Dieser Zeitraum sei aber im Jahre 2005 bereits vollständig abgeschlossen gewesen. Somit handele es sich um einen Vorgang, der zeitlich vor dem Inkrafttreten des AGG vollständig abgeschlossen gewesen sei. Aus diesem Grund seien für die rechtliche Bewertung des Vorgangs nicht die Vorschriften des AGG, sondern die rechtliche Situation im Zeitpunkt des geltend gemachten Erwerbs der Versorgungsanwartschaften maßgeblich.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsprotokolle, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die zulässige Klage ist nicht begründet.
17I.
18Der Feststellungsantrag ist zulässig.
19Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sie kann sich auch auf einzelne daraus ergebende Rechte, Pflichten oder Folgen beschränken (vgl. u. a. BAG vom 09. November 1999 - 3 AZR 361/98 - AP Nr. 96 zu § 7 BetrAVG = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62, zu A 3 der Gründe; BAG vom 19. August 2008 - 3 AZR 383/06 - NZA 2009, 1275). Auch das Bestehen eines betriebsrentenrechtlichen Rechtsverhältnisses, das bereits mit Entstehen einer Versorgungsanwartschaft begründet wird, kann Gegenstand einer Fest-stellungsklage sein (vgl. BAG vom 09. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - NZA 2009, 1341 = AP Nr. 22 zu § 9 BetrAVG = EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 47).
20Da die Beklagte die Auffassung vertritt, dass die Klägerin nicht zu den von dem Leistungsplan begünstigten Personen gehört, ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen (vgl. BAG vom 09. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - a.a.O.).
21II.
22Die Klage ist jedoch unbegründet.
23Die Klägerin kann nach dem Leistungsplan Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht verlangen.
241. Aufgrund der Übergangsbestimmungen in § 33 Abs. 1 AGG kann das AGG auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden, vielmehr ist auf die Rechtslage während des laufenden Arbeitsverhältnisses abzustellen.
25Allerdings ist die Übergangsregelung von § 33 AGG unter anderem hinsichtlich des Differenzierungskriteriums "Alter" wenig deutlich gefasst. Da dieses Kriterium von den §§ 611 a, 611 b, 612 Abs. 3 BGB a.F. und vom Beschäftigtenschutzgesetz a.F. nicht erfasst wurde, gilt die allgemeine, Sachverhalte vor dem 18. August 2006 aus dem Geltungsbereich des AGG ausschließende Regelung des § 33 Abs. 1 AGG ihrem Wortlaut nach für dieses Kriterium nicht eindeutig. Aus § 33 Abs. 3 AGG könnte abgeleitet werden, dass das Diskriminierungsverbot wegen des Alters hinsichtlich der zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote der §§ 19 - 21 AGG nicht rückwirkend für Sachverhalte vor dem Inkrafttreten des AGG gelten sollte.
26Eine solche Auslegung würde jedoch dem erkennbaren Normzweck nicht gerecht. Nach der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 16/1780, S. 53) sollte für zeitlich vor dem Inkrafttreten des AGG liegende Benachteiligungen die alte Rechtslage weiter anzuwenden sein. Da daraus deutlich wird, dass mit dem AGG eine Rückwirkung nicht bezweckt wurde, wird allgemein zurecht angenommen, dass die Kollisionsnorm des § 33 Abs. 1 AGG alle in § 1 AGG aufgeführten Differenzierungsmerkmale einschließlich das des Alters betrifft (vgl. Hako-AGG/Däubler, § 33 Rz. 2.; Suckow in: Schleusener/ Suckow/Voigt, AGG, § 33 Rz. 3.; KR-Pfeiffer, 8. Aufl. AGG Rz. 192.; Bauer/Göpfert/Krieger, AGG § 33 Rz. 8 ff.; Diller in Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrechts, C, Rz. 3842).
272. Da die von der Klägerin geltend gemachte Forderung im Falle ihres Bestehens vor dem Inkrafttreten des AGG entstanden wäre, ist die Wirksamkeit der Klausel im Leistungsplan nach der bis zum 17. August 2006 geltenden alten Fassung von § 75 Abs. 1 BetrVG zu beurteilen. Maßgeblich ist daher, ob die Klausel den Grundsätzen von Recht und Billigkeit entspricht (§ 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG a.F.) und Arbeitnehmer nicht wegen des Überschreitens bestimmter Altersstufen benachteiligt (§ 75 Abs. 1 S. 2 BetrVG a.F.). Die Bestimmungen des am 18. August 2006 in Kraft getretenen AGG finden auf den Leistungsplan ebenso wenig unmittelbar Anwendung wie § 75 Abs. 1 BetrVG in der seit dem 18. August 2006 geltenden Fassung (vgl. BAG vom 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - NZA 2009, 210 = AP Nr. 196 zu § 112 BetrVG 1972 = DB 2009, 347 = EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 30, Rz. 31).
28Ein gemeinschaftsrechtliches Verbot der Altersdiskriminierung steht den Regelungen in dem Leistungsplan nicht entgegen. Ein solches von den Gerichten der Mitgliedsstaaten zu beachtendes Verbot setzt einen gemeinschaftsrechtlichen Bezug der möglicherweise diskriminierenden Behandlung voraus (vgl. BAG vom 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - a.a.O., Rz. 32). Hieran fehlt es im Streitfall. Die Richtlinie 2000/78/EG begründet vor dem Ablauf ihrer - für Deutschland hinsichtlich des Verbots der Altersdiskriminierung bis zum 02. Dezember 2006 verlängerten - Umsetzungsfrist jedenfalls in den Fällen, in denen die in Rede stehende Maßnahme nicht der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts diente, keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug (vgl. EuGH vom 23. September 2008 - C 427/06 - [Birgit Bartsch] NZA 2008, 1119, Rz. 24, 25). Der Leistungsplan wurde vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG beschlossen und war keine staatliche Maßnahme zu deren Umsetzung.
293. Die Regelungen des Leistungsplans verstoßen nicht gegen das in § 75 Abs. 1 S. 2 BetrVG in der bis zum 17. August 2006 geltenden Fassung normierte Verbot, darauf zu achten, dass Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersgrenzen benachteiligt werden. Bereits diese Bestimmung hatte ein - wenn auch noch unvollständiges - Verbot der Altersdiskriminierung zum Inhalt (vgl. BAG vom 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - a.a.O., Rz. 33 m.w.N.).
30a) Allerdings kann nach dem Leistungsplan bei Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahres eine Anwartschaft auf Versorgungs-leistungen nicht mehr erworben werden (§ 3 Abs. 1 LP).
31Diese unterschiedliche Behandlung ist jedoch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Leistungsplans sachlich gerechtfertigt und stellt keine unzulässige Benachteiligung im Sinne von § 75 Abs. 1 S. 2 BetrVG a.F. dar (vgl. BAG vom 14. Januar 1986 - 3 AZR 456/84 - NZA 1986, 436). Auch die Voraussetzung einer anrechnungsfähigen Dienstzeit von mindestens zehn Jahren (Wartezeit) in § 2 Abs. 1 a) LP verstößt nicht gegen gesetzliche Unverfallbarkeitsbestimmungen (vgl. BAG vom 07. Juli 1977 - 3 AZR 570/76 -AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Wartezeit = DB 1977, 1608 = EzA § 1 BetrAVG Nr. 1). Insoweit geht das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Arbeitnehmer dann keine unverfallbaren Anwartschaften erwirbt, wenn er bei Vertragsbeginn die Wartezeit als Voraussetzung für den Anspruch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht erreichen konnte. Dies gilt auch dann, wenn er einen den gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen entsprechenden Zeitraum im Betrieb beschäftigt bleibt (vgl. BAG vom 24. Februar 2004 - 3 AZR 5/03 - NZA 2004, 789 = AP Nr. 2 zu § 1 b BetrAVG = DB 2004, 1158 = EzA § 1 b BetrAVG Nr. 2).
32b) Hiernach verstößt die im Leistungsplan vorgesehene Altersdifferenzierung nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 75 Abs. 1 S. 2 BetrVG a.F. Der Leistungsplan sieht neben der Altersrente auch Renten im Falle von Invalidität vor. Daher besteht ein gerechtfertigtes Interesse der Beklagten daran, dass eine Risikobegrenzung im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Leistungen auf Betriebsrente eingreifen sollte (vgl. BAG vom 19. Dezember 2000 - 3 AZR 174/00 - AP Nr. 24 zu § 1 BetrAVG Wartezeit = DB 2002, 226 = EzA § 1 BetrAVG Wartezeit Nr. 1). Insoweit hat sich die Beklagte vorliegend dazu entschlossen, die besondere Risikogruppe von Arbeitnehmern, die bereits zum Eintrittszeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet haben, von einer Versorgung auszuschließen. Hierdurch wird verhindert, dass es zu einer vermehrten Inanspruchnahme der Unterstützungskasse aufgrund von Invaliditätsfällen kommt.
33Darüber hinaus liegt der Grund für die gesetzlich eingeräumte Rechtfertigungsmöglichkeit hier gerade darin, dass es dem jeweiligen Arbeitgeber möglich sein muss, seinen Versorgungsplan so zu definieren, dass er eine Betriebstreue erwarten kann, die tatsächlich die langfristigen Rentenverbindlichkeiten rechtfertigt. Insoweit ist vorliegend zu beachten, dass die Arbeitnehmer während der ersten zehn Dienstjahre bereits 50 % der maximal in Betracht kommenden Pension erdienen können. Hieran geknüpft war die Erwartungshaltung der Beklagten, dass jedenfalls für diese zehn Jahre, voraussichtlich aber länger, der jeweilige Arbeitnehmer tatsächlich für die Arbeitgeberin tätig ist. Dies wurde zusätzlich dadurch abgesichert, dass auch eine zehnjährige Wartefrist vereinbart wurde. Insoweit zeigt die Regelung klar das legitime Regelungsinteresse, solche Arbeitnehmer von der Versorgung auszuschließen, die nicht wenigstens zehn Jahre im Dienste des Unternehmens gestanden haben.
34Nach allem konnte die Klage daher keinen Erfolg haben.
35III.
361. Die Kosten des Rechtstreits hat gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG die Klägerin zu tragen.
372. Den Wert des - auch für die Gerichtskosten maßgebenden - Streitgegen-standes hat die Kammer gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 42 Abs. 2 S. 1 GKG in Verbindung mit den §§ 3 ff. ZPO festgesetzt.
38RECHTSMITTELBELEHRUNG
39Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
40B e r u f u n g
41eingelegt werden.
42Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
43Die Berufung muss
44innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat
45beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
46Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
47Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
481.Rechtsanwälte,
492.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
503.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
51Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
52* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
53gez. B a c h l e r
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Referenzen
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