Beschluss vom Arbeitsgericht Essen - 3 BV 94/11

Tenor

1. Die vom C. verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Krankenschwester Frau D. als Krankenschwester auf der Station T. ab dem 01.01.2012 aufgrund des Gestellungsvertrages zwischen der Antragstellerin und der E. wird ersetzt.

2. Es wird festgestellt, dass die Beschäftigung der E. D. auf der Station T. ab dem 01.01.2012 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.

3. Die Anträge des Betriebsrates werden zurückgewiesen.

I.

Die Beteiligten streiten über die Zustimmung zur Einstellung der E. D..

Die Beteiligte zu 1) betreibt in Essen eine stationäre Einrichtung zur Prävention, Diagnostik und Behandlung von Lungen- und Atemwegserkrankungen. Der Beteiligte zu 2) ist der im Betrieb der Antragstellerin gewählte C..

Die Arbeitgeberin plante, eine auf der Station T. zum 01.01.2012 frei werdende Stelle auf der Grundlage eines Gestellungsvertrages vom 24.03.2010 [Bl.11 der Gerichtsakte] mit der E. D. zu besetzen, nachdem sich für die Position weder in- noch externe Bewerber gefunden hatten. Unter dem 25.11.2011 beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrates zu der geplanten Einstellung und teilte gleichzeitig mit, dass die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme wegen des dringenden Personalbedarfs auf der Station T. notwendig sei [Bl.22 der Gerichtsakte]. Der C. widersprach der Einstellung mit Schreiben vom 02.12.2012. Zur Begründung führte er aus, dass die Sorge bestehe, dass die Arbeitgeberin zukünftig vermehrt oder sogar ausschließlich Pflegekräfte über die E.o. beschäftigen und damit Stammarbeitsplätze vernichten werde. Die Beschäftigung einer Pflegekraft als E. sei für diese nachteilhaft, da hierdurch Arbeitnehmerschutz- und Tarifrecht umgangen werde. Zudem verstoße die Maßnahme gegen § 1 AÜG. Zudem bestritt er, dass die vorläufige Umsetzung der Maßnahme dringend erforderlich sei, da es in den zurückliegenden Wochen und Monaten diverse Bewerbungsgespräche mit Gesundheits- und Krankenpflegern gegeben habe, die ggf. noch zur Verfügung ständen.

Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, dass der Status von Frau L. als E. für diese nicht nachteilig sei. Da Frau L. keine Arbeitnehmerin sei, könne ihre Beschäftigung auch nicht gegen das AÜG verstoßen.

Die Arbeitgeberin beantragt mit Antragsschrift vom 02.12.2011, die am selben Tag bei Gericht eingegangen ist,

1.die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Krankenschwester Frau D. als Krankenschwester auf der Station T. aufgrund des Gestellungsvertrages zwischen der Antragstellerin und der E.o. zu ersetzen;

2.festzustellen, dass die Beschäftigung der E. D. auf der Station T. ab dem 01.01.2012 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.

Der C. beantragt,

1.die Anträge zurückzuweisen;

2.festzustellen, dass die vorläufige Einstellung der Mitarbeiterin D. nicht aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist;

3.festzustellen, dass der C. berechtigt ist, der Einstellung von Beschäftigten, die von der E.o. gestellt werden, die Zustimmung mit der Begründung zu verweigern, dass die Beschäftigung dieser Personen gegen § 1 AÜG verstößt, da es sich um Arbeitnehmerüberlassung handelt, die nicht nur vorübergehend im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG ist.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Anträge des C. zurückzuweisen.

Der C. ist der Auffassung, dass Frau L. Arbeitnehmerin sei. Deshalb sei ihre Beschäftigung nach § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG unzulässig, da sie nicht vorübergehend, sondern auf Dauer eingesetzt werde. Zudem benachteilige die Einstellung über die E.o. die übrige Belegschaft und Frau L. selbst.

Der Antrag zu 2) des C. diene dem Zweck, die Frage der Dringlichkeit der Maßnahme unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zum Antrag zu 1) der Arbeitgeberin klären zu lassen. Der Antrag zu 3) ermögliche die grundsätzliche Klärung der streitgegenständlichen Rechtsfrage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.


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