Urteil vom Arbeitsgericht Essen - 5 Ca 1495/13
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.03.2013 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 19.800 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um Bonuszahlungen.
3Der Kläger ist seit dem 01.10.2009 als Vice President !. bei der Beklagten tätig. Die Einzelheiten regelt der unter dem 30.06.2009 geschlossene Anstellungsvertrag, vgl. Bl. 6 ff. der Akte.
4Zusätzlich zum jährlichen Festgehalt, welches in Ziffer 3 Abs. 1 mit 120.000 € beziffert ist, enthält der Anstellungsvertrag in Ziffer 3 Abs. 2 folgende weitere Regelung:
5"Neben dem Festgehalt erhält Herr T. ab dem Geschäftsjahr 2010/2011 einen Bonus auf Basis und in Höhe des jeweils gültigen und auf sein Arbeitsverhältnis anzuwendenden STI (Short Term Incentive) Plan der P. Gruppe. Dieser variable Bonusanteil beträgt derzeit für die oben genannte Position 30 % des Festentgeltes bei einer Zielerreichung von 100 %. Für das erste Geschäftsjahr 2009/2010 (bis 30.09.2010) erhält Herr T. einen Festbonus von 1500,-- Euro brutto je Monat. Der Bonus wird im Ein- und Austrittsjahr anteilig gewährt".
6Für das Geschäftsjahr 2009/2010 (01.10.2009 bis 30.09.2010) erhielt der Kläger einen Festbonus in Höhe von monatlich 1500 € brutto.
7Im Geschäftsjahr 2010/2011 erzielte der Kläger ein Jahresbruttoentgelt von 123.600 € und erhielt im Dezember 2011 eine Bonuszahlung in Höhe von 24.102 € brutto.
8Im Geschäftsjahr 2011/2012 erreichte der Kläger seine Ziele zu 55 Prozent. Insoweit wird auf dem STI-Plan für 2012, Bl. 12 dA., Bezug genommen. Eine Bonuszahlung erfolgte nicht.
9Der Kläger behauptet, seine Ziele seien jährlich gemeinsam mit dem Vorgesetzten erörtert worden. Nach Abschluss des Geschäftsjahres habe man besprochen, inwiefern die Ziele erreicht worden seien. Auch im Geschäftsjahr 2011/2012 sei eine Zielvereinbarung erfolgt und am 08.12.2012 habe ein Gespräch zwischen dem Kläger und dessen Vorgesetzten über die tatsächliche Zielerreichung stattgefunden. Ihm stehe auch für das Geschäftsjahr 2011/2012 zumindest eine anteilige Bonuszahlung zu. Dies sei auch in der Vergangenheit so gehandhabt worden, da er auch im Geschäftsjahr 2010/2011 seine Ziele nicht zu 100 Prozent erreicht hätte und gleichwohl eine Bonuszahlung erfolgt sei. Entscheidend sei, was der bei Beginn des Geschäftsjahres 2011/2012 geltende STI Plan und die vertragliche Regelung des Klägers vorsähen. Aus der Zielvereinbarung, die mit dem Kläger getroffen worden sei, ergebe sich gerade nicht, dass ein bestimmtes "Gate" erfüllt sein müsse, um überhaupt Bonuszahlungen zu erhalten.
10Der Kläger beantragt,
11- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.03.2013 zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13- die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte ist der Ansicht, keine Bonuszahlung zu schulden. Hierzu trägt sie folgendes vor:
15Der STI-Plan der P.-Gruppe sehe ein Gate dahingehend vor, dass nur bei einem bestimmten Economic Profit Bonuszahlungen gemäß dem STI-Plan erfolgten. Das wirtschaftliche Gewinnplanziel, welches das Gate für den STI-Plan 2012 bilde, sei nicht erreicht worden, so dass auch keine STI-Zahlungen erfolgen könnten.
16Dem Kläger sei bekannt, dass die für die P.-Gruppe geltenden Ziele erreicht werden müssten, um eine Bonuszahlungen nach dem STI-Plan zu erhalten. Er habe insoweit ein Zielvereinbarungspapier für das vorhergehende Jahr unterzeichnet, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass das Gate für die Zahlung der Economic Profit für 2010 ist.
17Auch sei es Aufgabe des Klägers, mit seinen eigenen Mitarbeitern Zielvereinbarungen zu treffen, wobei die ihm von der Personalabteilung hierfür zur Verfügung gestellten Muster ebenfalls auf das Gate hinwiesen.
18Es sei zutreffend, dass im Rahmen des Planes auch Zielvorgaben und die Zielerreichung berücksichtigt würden. Für das Jahr 2011/2012 sei dies jedoch wegen Nichterreichung des Gates irrelevant.
19Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen C. genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21I.
22Die zulässige Klage ist begründet.
23Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 19.800 €.
24Ein solcher Anspruch auf Zahlung des Bonus ergibt sich aus Ziffer 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages iVm. dem STI 2012. Entsprechend der arbeitsvertraglichen Bestimmung in Ziffer 3 Abs. 2 erhält der Kläger neben dem Festgehalt einen Bonus auf Basis und ihn Höhe des jeweils gültigen und auf sein Arbeitsverhältnis anzuwendenden STI Plan der P. Gruppe.
25Der Kläger, der nach seinen Angaben im Jahr 2011/2012 ein Festentgelt von 120.000 € erhalten hat, hat seine Ziele im Geschäftsjahr 2011/2012 unstreitig in Höhe von 55 Prozent erreicht. Entsprechend der arbeitsvertraglichen Regelung in Ziffer 3 Abs. 2 entsteht bei einem Festentgelt von 120.000 € und einem variablen Bonusanteil von 30 Prozent bei einer Zielerreichung von 55 Prozent ein Bonusanspruch in Höhe der Klageforderung.
26Für die Frage der Entstehung des Anspruchs ist nach Auffassung der Kammer unerheblich, dass der Kläger seine Ziele nicht zu 100 Prozent, sondern nur zu 55 Prozent erreicht hat. Zwar ist die arbeitsvertragliche Regelung in Ziffer 3 Abs. 2 Satz 2 vom Wortlaut aus betrachtet insoweit nicht präzise. Die Formulierung: "Dieser variable Bonusanteil beträgt derzeit für die oben genannte Position 30 Prozent des Festentgelts bei einer Zielerreichung von 100 Prozent", kann zum einen so verstanden werden, dass auch bei nur anteiliger Zielerreichung ein entsprechend reduzierter Bonusanspruch entsteht. Demgegenüber ist ebenfalls eine Auslegung dahingehend denkbar, dass lediglich bei einer Zielerreichung von 100 Prozent eine Bonuszahlung erfolgt und diese dann 30 Prozent des Festgehaltes beträgt, bei einer Zielerreichung von weniger als 100 Prozent hingegen gar kein Zahlungsanspruch entsteht. Dass dem Kläger dennoch ein jedenfalls anteiliger Bonusanspruch zusteht folgt aus zwei Aspekten. Zum einen gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Es handelt sich bei der arbeitsvertraglichen Bestimmung in Ziffer 3 Abs. 2 um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB. Zum anderen ist eine anteilige Bonuszahlung im Arbeitsverhältnis auch gelebt worden. Im Kalenderjahr 2010/2011 erhielt der Kläger bei einem Jahresbruttoentgelt von 123.600 € eine Bonuszahlung in Höhe von 24.102 €. Diese 24.102 € entsprechen einer Zielerreichung von 65 Prozent, da bei einer Zielerreichung von 100 Prozent ausgehend von der arbeitsvertraglichen Regelung 30 Prozent des Festentgeltes - das wären 37.080 € - als Bonus zu zahlen sind. Dass der Kläger im Jahr 2010/2011 seine Ziele zu 65 Prozent erreicht hat, ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich zudem aus dem als Anlage B2 zur Klageerwiderung gereichten MINING STI Short term incentives 2011.
27Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Entstehung des Bonusanspruchs auch nicht an das Erreichen eines bestimmten Economic Profits gekoppelt. Dies ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Arbeitsvertrag. Denn hiernach ist die Bonuszahlung lediglich an den jeweils gültigen STI Plan der P. Gruppe gekoppelt. Der zugrunde liegende STI Plan für 2012 wiederum enthält - unabhängig davon, ob eine solche Einschränkung im konkreten Fall wirksam vereinbart worden wäre - keine dahingehende Bestimmung, dass Grundlage der Bonuszahlung und damit das Entstehen des Anspruchs das Erreichen eines Economic Profits ist. Aus dem STI Plan für 2012 ergibt sich lediglich, dass der Kläger seine Ziele für 2012 in Höhe von 55 Prozent erreicht hat. Ob vergangene STI-Pläne, wie beispielsweise der von 2011 diese Einschränkung enthalten haben, ist nach Auffassung der Kammer unerheblich. Es fehlt jedenfalls an einer diesbezüglichen konkreten Regelung. Die schlichte Behauptung der Beklagten, die Zahlung eines Bonus könne nur bei Erreichen eines bestimmten Economic Profits erfolgen, genügt nicht.
28Auch der Hinweis der Beklagten, dass bei anderen Mitarbeitern ebenso verfahren werde und eine Bonuszahlung unter Hinweis auf das Nichterreichen eines Economic Profits abgelehnt wurde, genügt nicht, da bereits unklar ist, ob die übrigen Mitarbeiter mit dem Kläger vergleichbar sind. Der Kläger ist laut Ziffer 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages als Vice President New Business leitender Angestellter und nimmt insoweit eine besondere Stellung im Betrieb der Beklagten ein.
29Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286, 288 ZPO.
30II.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO.
32III.
33Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 GKG, 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 3 ZPO festzusetzen.
34IV.
35Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt davon unberührt.
36RECHTSMITTELBELEHRUNG
37Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
38Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
39Landesarbeitsgericht Düsseldorf
40Ludwig-Erhard-Allee 21
4140227 Düsseldorf
42Fax: 0211-7770 2199
43eingegangen sein.
44Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
45Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
46Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
471.Rechtsanwälte,
482.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
493.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
50Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
51* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
52- gez. Dr. Hagedorn -
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.