Urteil vom Arbeitsgericht Essen - 5 Ca 3422/14
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.11.2014 nicht aufgelöst wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu den bisherigen Arbeitsvertragsbedingungen als Lehrkraft weiter zu beschäftigen.
3. Es wird festgestellt, dass für die Berechnung der Altersversorgungsansprüche des Klägers nach Maßgabe des Tarifvertrags für die hauptamtlichen Lehrkräfte der S. von einer Betriebszugehörigkeit ab dem 05.03.2007 auszugehen ist.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/10, die Beklagte 9/10 zu tragen.
6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19.950,04 EUR festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung sowie über die Frage, von welcher Betriebszugehörigkeit des Klägers für die Berechnung der Altersversorgungsbezüge auszugehen ist.
3Der am 25.03.1952 geborene ledige Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin jedenfalls seit dem 05.03.2007 als angestellte Lehrkraft in Vollzeit zu einem durchschnittlichen Bruttoentgelt in Höhe von 3987,51 € tätig. Bis zum Jahr 2010 firmierte die Beklagte als S.. Der Kläger war seit dem 01.09.2002 bis zum 04.03.2007 beim K. e.V. tätig. Ob dieser Zeitraum auf die Betriebszugehörigkeit anzurechnen ist, ist zwischen den Parteien streitig.
4Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung.
5Zwischen der S. (S.) und der J. existiert ein Tarifvertrag für hauptberufliche Lehrkräfte der S. vom 26.02.2004, der rückwirkend zum 01.01.2003 in Kraft getreten ist. Dieser bestimmt folgendes:
6§ 1
7Geltungsbereich
8Kreis der Versorgungsberechtigten
9Dieser Tarifvertrag (nachfolgend auch "TV" genannt) gilt
10räumlich
11für die S. und
12persönlich
13für alle hauptberuflichen Lehrkräfte (Arbeitnehmer), deren Arbeitsverhältnis mit der S. (einschließlich durch Betriebsübergang) sich im Wesentlichen entsprechend nach den Regelungen des BAT richten und seit dem 01.01.1999 bestehen oder danach begründet wurden oder werden. Davor begründete Arbeitsverhältnisse mit Lehrkräften fallen nicht unter den Geltungsbereich. Diese können aber durch Einzelvereinbarungen in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden.
14Hauptberufliche Lehrkräfte sind die Lehrer, die mehr als die Hälfte der für sie maßgebenden Pflichtstunden / Woche bei der S. erteilen und weder leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG noch Honorarkräfte sind.
15Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den TV vom 26.02.2004, Bl. 82 ff. der Akte, verwiesen.
16Gemäß § 1 des Arbeitsvertrages vom 15.01.2014 (Bl. 9 ff. der Akte) ist der Kläger als Lehrkraft im Umfang von 25,5 Stunden wöchentlich für das Fach "Technologie Maschinentechnik" am C. der Beklagten tätig. Der Kläger wird von der Beklagten am G. in Bergkamen in den Fächern Elektrotechnik, Maschinentechnik und Wirtschaftswissenschaften eingesetzt.
17Darüber hinaus enthält § 3 des Arbeitsvertrages folgende Regelung
18"Die Versetzung von Herrn C. an eine andere von der U. GmbH unterhaltene Ersatzschule bleibt vorbehalten.
19Der Schulträger ist zudem berechtigt, aus zwingenden Gründen eine den Bedürfnissen eines geordneten Schulbetriebes angemessene anderweitige Zahl von Unterrichtsstunden einvernehmlich fortzusetzen und eine Änderung der Unterrichtsfächer vorzunehmen."
20Die Beklagte, ein Unternehmen der U., betreibt bergmännische C., die als Berufsschulen des T. im Ruhrgebiet fungieren, aber von externen Berufsschülern besucht werden. Dabei bilden die C. als Ersatzschulen iSv. § 100 ff. SchulG NRW berufsvorbereitende Maßnahmen an wie bspw. die berufliche Erstausbildung im dualen Schulsystem, den Weg zum Fachabitur an den Fachoberschulen für Technik sowie die Ausbildung in Vollzeit oder in berufsbegleitender Form zum Techniker.
21Die Beklagte betreibt die C. West, Ost, Mitte und das C. G. für Technik. Dabei unterhält das C. West die Standorte in Duisburg, Moers und Kamp-Lintfort, das C. und die G. für Technik sind in Bergkamen ansässig, das C. Mitte befindet sich in Recklinghausen.
22Am 03.11.2014 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan ab. Gegenstand des Interessenausgleichs ist die Schließung der C. West und Ost mit Wirkung zum 31.07.2015 sowie die Schließung der C. Mitte und der G. für Technik mit Wirkung zum 31.07.2018. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Interessenausgleich und Sozialplan vom 03.11.2014, Bl. 55 ff. der Akte, Bezug genommen.
23Mit Schreiben vom 06.11.2014 hörte die Beklagte den bei ihr existierenden Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung des Klägers an. Der Betriebsrat widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 13.11.2014.
24Mit Schreiben vom 21.11.2014 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.07.2015.
25Mit bei Gericht am 11.12.2014 eingegangener, der Beklagten am 19.12.2014 zugestellter Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung geltend und begehrt die Weiterbeschäftigung. Mit bei Gericht am 10.02.2015 eingegangener Klageerweiterung begehrt der Kläger zudem die Feststellung, dass er gegen die Beklagte ab dem 01.01.2003, hilfsweise ab dem 05.03.2007, einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung hat.
26Der Kläger ist der Ansicht, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Bereits der Beschäftigungsbedarf sei nicht entfallen. Der Kläger sei in einer Schule in E. eingesetzt und werde dort weiterhin gebraucht. Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger unterrichte lediglich in den Fächern Wirtschaft, Elektrotechnik und Maschinentechnik, sei dies falsch. Er unterrichte zusätzlich seit Jahren die Fächer Mathematik (derzeit acht Stunden pro Woche), Politik/Geschichte - gegenüber Wirtschaft ein eigenständiges Fach - und Physik.
27Jedenfalls aber sei die Sozialauswahl fehlerhaft durchgeführt.
28Auch sei die Kündigung deshalb unwirksam, weil die Beklagte bei der Bundesagentur für Arbeit keine Massenentlassungsanzeige erstattet habe. Eine solche hätte die Beklagte aber - weil im maßgeblichen Zeitraum 13 Arbeitnehmer betroffen gewesen seien - zwingend erfolgen müssen.
29Auch die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung sei zu bestreiten.
30Der Kläger ist der Ansicht, seine Tätigkeitszeit beim K. e.V., die ab dem 01.09.2002 begonnen habe, sei anzurechnen. Auch bei den anderen Mitarbeitern, nämlich bei Herrn N. und den Kollegen X. und L. sei deren Betriebszugehörigkeit beim K. e.V. angerechnet worden. Das K. sei eine 100 prozentige Tochter der S. gewesen. Die anderen Kollegen seien im Betriebsrat und hätten daher über die entsprechenden Informationen verfügt und sich daher frühzeitig um eine Anrechnung kümmern können. Dem Kläger sei dies nicht möglich gewesen. Nach der Schließung des K. seien die Mitarbeiter von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der S. C., übernommen worden. Die Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber den anderen Mitarbeitern, deren vorherige Betriebszugehörigkeit zum K. anerkannt sei, sei nicht gerechtfertigt.
31Der Kläger beantragt,
32- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 21.11.2014 aufgelöst wird,
33- die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu den bisherigen Arbeitsvertragsbedingungen als Lehrkraft weiter zu beschäftigen,
34- festzustellen, dass für die Altersversorgungsansprüche des Klägers nach Maßgabe des Tarifvertrages für die hauptberuflichen Lehrkräfte der S.-/C. GmbH von einer Betriebszugehörigkeit ab dem 01.01.2003, hilfsweise ab dem 05.03.2007 auszugehen ist.
35Die Beklagte beantragt,
36- die Klage abzuweisen.
37Infolge der Schließung des C. Ost sei der Arbeitsplatz des Klägers entfallen. Die Beklagte habe geprüft, ob der Kläger gegenüber anderen vergleichbar eingesetzten Lehrkräften an den verbleibenden C. sozial schutzwürdiger sei. Dabei habe die Beklagte die bei ihr beschäftigten Planstelleninhaber, die unkündbar sind, unberücksichtigt gelassen. Von den insgesamt 51 Planstelleninhabern verblieben nach der Schließung des C. Ost (12 Planstellen) und West (18 Planstellen) lediglich 21 Planstelleninhaber. Der bisherige Leiter des C. West und des C. G. für Technik, Herr S., werde formal an das C. G. für Technik versetzt. Die bisherigen Planstelleninhaber der C. Ost und West wechselten zum Land NRW gem. § 111 SchulG, die der C. Mitte und der G. für Technik verblieben dort bis zur endgültigen Schließung dieser Kollegs.
38Hinsichtlich der tariflich beschäftigten Lehrkräfte verblieben von zuvor 35 Stellen insgesamt 26. Dabei habe die Beklagte den zukünftigen Beschäftigungsbedarf in Absprache mit den Schulleitern unter Berücksichtigung der angebotenen Lehrbereiche, den bisherigen Schülerzahlen und anhand einer Prognose über die zukünftigen Schülerzahlen ermittelt.
39Das bisherige Schülervolumen von circa 2400 im Schuljahr 2014/2015 und einer Lehrkörperanzahl von insgesamt 86 - nämlich 35 tariflich Beschäftigte und 51 Planstelleninhaber - reduziere sich im Schuljahr 2015/2016 auf voraussichtlich 1000 Schüler, die von insgesamt 48 Lehrkräften zu unterrichten seien. Von den insgesamt 26 verbleibenden Stellen wäre der Kläger für fünf Stellen in Frage gekommen, nämlich im Fach Elektrotechnik und Maschinentechnik für jeweils zwei Stellen und im Fach Wirtschaftswissenschaften für eine Stelle.
40Für keine der verbleibenden Stellen sei der Kläger, der über 76 Punkte verfüge, die anhand eines Punkteschemas ermittelt worden seien, zu berücksichtigen, da er gegenüber den vergleichbaren Mitarbeiterin weniger schutzwürdig sei. Die Beklagte habe die Stellen zunächst mit ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern (entweder tariflich unkündbar oder BR-Mitglied) besetzt und hinsichtlich verbleibender offener Stellen anhand eines Punkteschemas eine Sozialauswahl durchgeführt.
41Im Bereich Elektrotechnik erhielten die Arbeitnehmer V. (unkündbar, § 34 TV-L) und Herr L., der über 90 Punkte verfüge (14 Jahre betriebszugehörig, 57 Jahre alt, verheiratet, keine Kinder) jeweils eine Stelle. Herrn I., der über 86 Punkte verfüge, sei ebenfalls gekündigt worden, so dass der Kläger, selbst wenn er tatsächlich zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet wäre, sozial ebenso schutzwürdig wie Herr L., aber nicht schutzwürdiger als Herr G. sei. Im Bereich Maschinentechnik würden die beiden verfügbaren Stellen mit den beiden tariflich unkündbaren Mitarbeitern S. und K. besetzt. Vor dem Kläger wäre zudem Herr N. zu berücksichtigen (95 Punkte, 9 Jahre betriebszugehörig, 63 Jahre alt, verheiratet, zwei Kinder), dem aber ebenfalls gekündigt worden sei. Die Stelle im Bereich Wirtschaftswissenschaften werde künftig mit Herrn B. besetzt, der über 94 Punkte verfüge (14 Jahre betriebszugehörig, 52 Jahre alt, verheiratet, zwei Kinder). Dem Kläger gegenüber schutzwürdiger wären zudem die Arbeitnehmer I. L. (86 Punkte), Frau I. (79 Punkte) und Herr F. (82 Punkte), wobei letzterer zudem ein Ersatzmitglied des Betriebsrats sei.
42Die Fächer Mathematik, Politik und Wirtschaftslehre würden nicht isoliert unterrichtet, sondern im Rahmen von fachübergreifenden Bereichen unterrichtet werden. Soweit der Kläger in den Bereichen Elektrotechnik, Maschinentechnik und Wirtschaftswissenschaften einsetzbar sei, könne er dort das Teilgebiet Mathematik unterrichten. Der Kläger sei in allen Bereichen, in denen er mit seinen Fächern hätte eingesetzt werden können, in eine Sozialauswahl einbezogen worden.
43Die Betriebszugehörigkeit des Klägers bestehe erst seit dem 05.03.2007. Der K. e.V. sei ein eigenständiger gemeinnütziger Verein, der in keinerlei gesellschaftsrechtlicher Beziehung zu den Gesellschaften der U. O. stehe bzw. gestanden habe. Lediglich seine Verwaltung habe der Verein teilweise von den Rechtsvorgängern der Beklagten erbringen lassen. Der Kläger habe sich - anders als die von ihm benannten Arbeitskollegen - seinerzeit um keine Anrechnung der Betriebszugehörigkeitszeit beim K. bemüht. Nach Kenntnis der Beklagten habe seinerzeit im Konzern der S. eine Richtlinie bestanden, nach welcher die Arbeitnehmer auf Antrag hin ihre Betriebszugehörigkeiten im Konzern anrechnen lassen könnten. Diese Praxis habe die Beklagte nach ihrem Zutritt zur U. Nord Group im Jahr 2010 nicht fortgeführt. Hierzu habe weder eine Veranlassung noch eine rechtliche Verpflichtung bestanden. Ein etwaiger Anspruch folge auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da es insoweit an einem vergleichbaren Sachverhalt fehle, da es eine Praxis zur Gleichbehandlung aller Betriebszugehörigkeiten im Konzern bei der U. Nord Group nicht gebe. Im Übrigen wäre eine nachträgliche Vereinbarung einer längeren Betriebszugehörigkeit ein unzulässiger Vertrag zulasten Dritter.
44Hinsichtlich der Betriebsrente sei von einem Beschäftigungsbeginn bei der Beklagten 05.03.2007 auszugehen. Die vorher abweichende Auffassung sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass die Veräußerin der Beklagten zunächst befristet beschäftigte Arbeitnehmer nicht als hauptberufliche Lehrkräfte angesehen habe. Maßgeblich für die Berechnung der Betriebsrente sei ein Beschäftigungsbeginn ab dem 05.03.2007 und keinesfalls eine Rückwirkung zum 01.01.2003. Zeiten der Betriebszugehörigkeit bei einem anderen Arbeitgeber seien vorliegend nicht anzurechnen.
45Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie den Sitzungsprotokollen Bezug genommen.
46E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
47I.
48Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
491.
50Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.11.2014 beendet.
51a.
52Die Kündigung gilt nicht als wirksam. Der Kläger hat die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung rechtzeitig, das heißt innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung, geltend gemacht.
53b.
54Nach dem Maßstab des § 1 KSchG erweist sich die Kündigung nicht als wirksam. Die Kündigung ist rechtsunwirksam, da sie sozial ungerechtfertigt ist, § 1 Abs. 1 KSchG. Sie ist sozial ungerechtfertigt, da sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen, bedingt ist, § 1 Abs. 2 KSchG.
55aa.
56Dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG liegen vor, wenn das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entfallen ist. Regelmäßig entsteht ein solches Erfordernis nicht allein und unmittelbar durch bestimmte wirtschaftliche Entwicklungen (Produktions- oder Umsatzrückgang etc.), sondern aufgrund einer hierdurch veranlassten Organisationsentscheidung des Arbeitgebers (unternehmerische Entscheidung).
57Diese Entscheidung als solche ist gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin, sondern nur darauf hin zu überprüfen, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG v. 07.07.2011 - 2 AZR 12/10 - NZA 2012, 148 ff.). Vom Gericht vollumfänglich nachprüfbar ist aber, ob die unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt und ob durch ihre Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis entfallen ist. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG hat der Arbeitgeber insoweit die tatsächlichen Voraussetzungen zur Annahme eines betrieblichen Erfordernisses darzulegen und zu beweisen. Für das Gericht muss erkennbar sein, ob im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung feststeht, dass das Bedürfnis zur Beschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entfallen wird (vgl. BAG v. 13.06.2002 - 2 AZR 589/01, AP Nr. 4 zu § 284 ZPO; BAG v. 05.10.1995 - 2 AZR 269/95, AP Nr. 71 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Das Gericht muss die konsequente Umsetzung der Organisationsentscheidung und deren Auswirkung auf die Beschäftigungslage überprüfen. Dazu hat der Arbeitgeber im Prozess konkret darzulegen und zu beweisen, wann er aus welchen inner- bzw. außerbetrieblichen Gründen welche Unternehmerentscheidung getroffen hat und wie sich diese auf die Beschäftigungslage auswirkt. Er hat die organisatorischen oder technischen Rationalisierungen und deren Auswirkungen auf die Beschäftigungslage substantiell im Einzelnen darzulegen und zu beweisen. Eine schlagwortartige Beschreibung des Kündigungssachverhaltes genügt nicht, weil sich der Arbeitnehmer darauf nicht substantiiert einlassen kann. Der Arbeitgeber darf sich weder auf die schlichte Behauptung beschränken, er wolle seine Arbeiten künftig mit verringertem Personal erledigen, noch genügen schlagwortartige Beschreibungen eines Rationalisierungsplans (vgl. BAG v.13.06.2002, a. a. O.).
58Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist der des Kündigungszugangs. Grundsätzlich muss zu diesem Zeitpunkt der Kündigungsgrund, nämlich der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit, vorliegen. Das Gestaltungsrecht Kündigung kann nur bei Vorliegen eines im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vorhandenen Kündigungsgrundes rechtswirksam ausgeübt werden (BAG v. 13.2.2008 - 2 AZR 79/06 - juris). In Fällen, in denen zwar bei Zugang der Kündigung noch die Möglichkeit der Beschäftigung besteht, aber die für den künftigen Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses maßgeblichen Entscheidungen bereits getroffen sind, kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer bis zum Kündigungstermin voraussichtlich entbehrlich wird. Davon ist auszugehen, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung aufgrund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung zu erwarten ist, zum Zeitpunkt der Entlassung werde mit einiger Sicherheit der Beschäftigungsbedarf entfallen sein.
59bb.
60Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen erweist sich die streitgegenständliche Kündigung als unwirksam.
61Die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Essen hat im Urteil vom 01.04.2015 - AZ. 6 Ca 3423/14 - in einem Kündigungsschutzverfahren eines Kollegen des Klägers zum fehlenden dringenden betrieblichen Erfordernis folgendes ausgeführt:
62"Die Beklagte hat die unternehmerische Entscheidung getroffen, zwei C. zu schließen. Auf die Frage, inwiefern dieses aufgrund einer bei Übernahme der Schulen von der Ruhrkohle AG getroffenen Vereinbarung beruht, kommt es nicht an. Der von der Beklagten behauptete Wegfall des Beschäftigungsbedarfs beruht mindestens auf der Entscheidung der Geschäftsführer vom 05.11.2014, zwei Schulen zum 31.07.2015 und die anderen beiden zum 31.07.2018 zu schließen.
63In diesem Zusammenhang vermag die erkennende Kammer nicht zu erkennen, in welchem Umfang mit der Schließung der Schulen das Beschäftigungsbedürfnis für Lehrkräfte entfallen ist. Es kann an diesem Punkt dahinstehen, ob ein hinreichend substantiierter Vortrag zu Nachvollziehbarkeit der Prognose der Beklagten hinsichtlich der Entwicklung der Schülerzahlen vorliegt. Allein aus der Entwicklung der Schülerzahlen ist nicht erkennbar, in welchem Umfang für welche Lehrkräfte noch ein Bedarf besteht.
64Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, welche Bildungsgänge mit welchen Fächern in welchem Stundenumfang auf Basis der künftigen Schülerzahlen aufrecht erhalten bleiben. Der Beklagten ist zuzugeben, dass bei den Klassengrößen eine gewisse Flexibilität möglich ist und damit Spielraum besteht. Welche Bedarf an Lehrkräften künftig besteht, hängt aber davon ab, welche Bildungsgänge die Beklagte an den verbleibenden C. bzw. der G. für Technik anbietet, da sich aus den Stundentafeln für die jeweiligen Bildungsgänge der Lehrkräftebedarf auch im Hinblick auf Lehrfächer ergibt. Allein aufgrund der Angabe, wie viele Lehrkräfte insgesamt verbleiben und wie viele Stellen für Tarifbeschäftigte nach Vergabe der Stellen für Planstelleninhaber verbleiben, führt nicht zu einer schlüssigen Darstellung des künftigen Lehrkräftebedarfs.
65Auch wenn der Lehrkräftebedarf zunächst abstrakt anhand von Schülerzahlen ermittelt wird, stellt dieses bei der Frage, welcher Beschäftigungsbedarf für welche Lehrer besteht, lediglich den ersten Schritt dar. Die Beklagte selbst hat konkrete Fachstellen geschaffen, um auch eine Vergleichbarkeit der Lehrkräfte zu ermöglichen. In welchem Umfang welche Fachstellen aufgrund welchen Bedarfs erforderlich sind, hat sie jedoch nicht dargelegt. Damit ist diese Frage weder für den Kläger einlassungsfähig, noch für das Gericht überprüfbar.
66Der Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für den Kläger kann daher nicht festgestellt werden. Die Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet."
67Die erkennende 5. Kammer schließt sich den Ausführungen der 6. Kammer vollumfänglich an.
682.
69Der Kläger hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei der Beklagten. Ausgehend von der Entscheidung des Großen Senats des BAG aus dem Jahr 1985 ergibt sich dieser Weiterbeschäftigungsanspruch aus den §§ 611, 613 BGB i .V. m. § 242 BGB (BAG v. 27.02.1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 ff). Der Gekündigte hat Anspruch auf eine vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses, wenn die Kündigung nach Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts unwirksam ist und überwiegende schützenswerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen.
70Nach den oben genannten Feststellungen ist die Kündigung der Beklagten unwirksam. Gründe, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers bei der Beklagten entgegenstehen, sind nicht vorgetragen worden.
713.
72Der Feststellungsantrag in der Fassung vom 29.04.2015 ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
73a.
74Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
75Der Klageantrag ist auf die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG v. 15.10.2013 - 3 AZR 294/11 - juris; BAG v. 09.12.2014 - 3 AZR 317/13 - juris) Im Streitfall geht es um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, für die Berechnung der Altersversorgungsansprüche nach Maßgabe des Tarifvertrages für die hauptamtlichen Lehrkräfte der S. C. GmbH eine Betriebszugehörigkeit ab dem 01.01.2003, hilfsweise ab dem 05.03.2007 zugrunde zu legen hat.
76Auch das erforderliche besondere Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO liegt vor. Die Beklagte hatte ursprünglich bestritten, dass für die Berechnung der Altersversorgungsansprüche des Klägers nach Maßgabe des Tarifvertrages für die hauptamtlichen Lehrkräfte der S. C. GmbH von einer solchen ab dem 05.03.2007 auszugehen ist. Da die Beklagte insoweit den Antrag aber nicht anerkannt hat und zudem von der Beklagten bestritten wird, dass für die Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers von einer Betriebszugehörigkeit ab dem 01.01.2003 auszugehen ist, liegt das besondere Feststellungsinteresse vor.
77b.
78Der Feststellungsantrag ist unbegründet, soweit der Kläger für die Berechnung seiner Altersversorgungsansprüche eine Betriebszugehörigkeit bereits ab dem 01.01.2003 zugrunde legt.
79Der Kläger ist unstreitig erst seit dem 05.03.2007 bei der Beklagten beschäftigt.
80Ein Anspruch des Klägers darauf, dass etwaige Vorbeschäftigungszeiten, insbesondere die Betriebszugehörigkeit des Klägers beim K. - der Kläger war in der Zeit vom 01.09.2002 bis 04.03.2007 beim K. beschäftigt - für die Berechnung der Altersversorgungsbezüge nach Maßgabe des TV für die hauptamtlichen Lehrkräfte der S. C. GmbH mitberücksichtigt werden, besteht nicht.
81Soweit der Kläger auf die anderen Kollegen verweist, von denen er weiß, dass deren Beschäftigungszeiten beim K. angerechnet worden sind, ist er mit diesen Kollegen gerade nicht vergleichbar bzw. kann sich insoweit nicht auf eine Ungleichbehandlung berufen. Denn der Kläger hat seinerzeit - das ist unstreitig - keinen entsprechenden Zuerkennungsantrag bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten gestellt. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass bei der Rechtsvorgängerin eine "Richtlinie" existiert hat, nach welcher den Arbeitnehmern auf deren Antrag hin ihre Betriebszugehörigkeiten im Konzern angerechnet werden konnte und dass die Beklagte diese Praxis nach dem Betriebsübergang bzw. dem Zutritt zur U. Nord Group, der im Jahr 2010 erfolgt ist, nicht fortgeführt hat. Diesen Vortrag stellt der Kläger nicht in Abrede, sondern beruft sich lediglich darauf, von der Existenz einer solchen Vereinbarung nichts gewusst zu haben. Das genügt für die Annahme einer Ungleichbehandlung nicht.
82Insoweit war die Klage abzuweisen.
83c.
84Der Feststellungsantrag ist begründet, soweit der Kläger hilfsweise die Feststellung begehrt, dass für die Berechnung seiner Altersversorgungsansprüche von einer Betriebszugehörigkeit ab dem 05.03.2007 - dem Zeitpunkt, ab welchem der Kläger unstreitig bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt war - auszugehen ist.
85Zwar gesteht die Beklagte - insbesondere im Schriftsatz vom 12.03.2015 (dortige Seiten 7, 8) - zwischenzeitlich zu, dass für die Berechnung der Altersversorgungsbezüge nach Maßgabe des Tarifvertrages für die hauptamtlichen Lehrkräfte von einer Betriebszugehörigkeit ab dem 05.03.2007 auszugehen ist. Sie war gleichwohl - trotz entsprechender Nachfrage in der mündlichen Verhandlung - nicht bereit, ein förmliches Anerkenntnis abzugeben. Insoweit bedurfte es einer entsprechenden Titulierung.
86Die vorhergehende Auffassung der Beklagten, die zwischen befristeten und unbefristeten Lehrkräften differenziert hat und nur den unbefristeten Lehrkräften deren Betriebszugehörigkeit anerkannt hat, ist nicht nur abwegig, sondern verstößt zudem gegen das in § 4 Abs. 2 TzBfG gesetzlich normierte Verbot der Diskriminierung befristet beschäftigter Mitarbeiter.
87II.
88Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO.
89III.
90Der Streitwert ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO im Urteil festzusetzen. Die Festsetzung orientiert sich an der in § 42 GKG zum Ausdruck kommenden Wertung, dass eine Bestandsschutzklage mit einem Viertelbruttojahresgehalt zu bewerten ist. Für den Weiterbeschäftigungsanspruch wurde in Anlehnung an die Rechtsprechung des LAG Düsseldorf ein Bruttomonatsgehalt zugrunde gelegt. Der weitere Antrag wurde mit 4000 € bewertet, nämlich ausgehend vom Hilfswert für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten abzüglich eines 20-prozentigen Abschlages, da es sich um einen Feststellungsantrag handelt.
91RECHTSMITTELBELEHRUNG
92Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.
93Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
94Landesarbeitsgericht Düsseldorf
95Ludwig-Erhard-Allee 21
9640227 Düsseldorf
97Fax: 0211 7770-2199
98eingegangen sein.
99Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
100Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
101Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1021.Rechtsanwälte,
1032.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1043.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
105Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
106* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
107-gez. Dr. Hagedorn -
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