Urteil vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main (4. Kammer) - 4 Ca 1337/11

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gem. Teilzeitantrag vom 23.11.2010 mit einer um 19,73 % auf 80,27 % der Vollarbeitszeit reduzierten Arbeitszeit durch Freistellung an 6 Arbeitstagen

  • in ungeraden Monaten (Januar, März, Mai, Juli, September, November) an den jeweils ersten 6 Tagen,

  • in geraden Monaten (Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember) an den jeweils letzten 6 Tagen,

ab dem 01.03.2011 zu beschäftigen, wobei die Teilzeit für einen Wechsel des Flugzeugmusters nach TV WeFo während der Umschulung zum dritten Monat nach checkout ausgesetzt werden kann.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 120.940,00 festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 17. August 1990 als Flugzeugführer bei der Beklagten beschäftigt. Er verdient € 17.026,10 brutto monatlich. Mit Schreiben vom 23. November 2010, wegen dessen Inhaltes auf Anlage K 3 zur Klageschrift Bezug genommen wird, beantragte er eine Reduzierung seiner Arbeitszeit ab 1. März 2011 um 19,73 % und gab die gewünschte Verteilung seiner Arbeitszeiten an. Mit E-Mail vom 26. November 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Umsetzung seines Teilzeitantrages prüfen werde.

Der Kläger hat, eingehend bei Gericht am 21. Februar 2011, Klage eingereicht.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihn gem. Teilzeitantrag vom 23.11.2010 mit einer um 19,73 % auf 80,27 % der Vollarbeitszeit reduzierten Arbeitszeit durch Freistellung an 6 Arbeitstagen

in ungeraden Monaten (Januar, März, Mai, Juli, September, November) an den jeweils ersten 6 Tagen, in geraden Monaten (Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember) an den jeweils letzten 6 Tagen,

ab dem 01.03.2011 zu beschäftigen, wobei die Teilzeit für einen Wechsel des Flugzeugmusters nach TV WeFo während der Umschulung bis zum dritten Monat nach checkout ausgesetzt werden kann.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, den Teilzeitantrag des Klägers mit Schreiben vom 26. November 2010 — Anlage B 2 zur Klageerwiderung — angelehnt zu haben. Unstreitig übersendet die Beklagte Schreiben dieser Art mit Einwurfeinschreiben. Ebenso unstreitig liegt ein Beleg für ein Einwurfeinschreiben nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann entsprechend der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Regelung Beschäftigung zu einer um 19,73 % verringerten Jahresarbeitszeit durch Freistellung an sechs Tagen pro Monat, wie beantragt, verlangen.

Dieser Anspruch folgt aus § 8 Abs. 5 S 2 und 3 TzBfG i.V.m. dem Arbeitsvertrag.

Danach verringert sich bei - hier unstreitigem - Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 TzBfG im Übrigen die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang und gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt, wenn der Arbeitgeber seine ablehnende Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung dem Arbeitnehmer nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung mitgeteilt hat.

Hier behauptet die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zwar, dass es ein auf den 26. November 2010 datierendes Ablehnungsschreiben gebe. Sie trägt allerdings weder zur Versendung noch zum - bestrittenen - Zugang des Ablehnungsschreibens beim Kläger vor. Ein Beweisangebot unterbleibt gleichfalls.

Nachdem solchermaßen die Fiktionswirkung des § 8 Abs. 5 TzBfG eingetreten ist, besteht ein Beschäftigungsanspruch entsprechend dem geänderten Arbeitsvertrag.

Die Beklagte hat als die in diesem Rechtsstreit unterlegene Partei dessen Kosten zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird mit dem 36-fachen Differenzentgelt zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung bemessen.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.