Urteil vom Arbeitsgericht Freiburg - 11 Ca 421/02

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Befristungsablauf am 24.07.2002 geendet hat.

2.  Das beklagte Land trägt die Kosten.

3.  Der Streitwert wird auf EUR 6.000,00 festgesetzt.

gez.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch Befristungsablauf mit dem 24.07.2002 endet.
Die Klägerin wurde bei dem beklagten Land durch befristeten Arbeitsvertrag vom 12.09./14.09.2001 als teilzeitbeschäftigte Lehrerin im Angestelltenverhältnis mit 18 Unterrichtsstunden wöchentlich für Unterrichtstätigkeiten an Grund- und Hauptschulen befristet bis zum 24.07.2002 eingestellt.
Im Arbeitsvertrag (Anlage K1, Aktenseite 5) heißt es:
Grund der Befristung:
Die Parteien sind sich einig, dass der Arbeitsvertrag nur als vorübergehender Ersatz für den nicht vorhersehbaren Ausfall von Frau ..., längstens bis 24.07.2002 abgeschlossen wird.
Die Beteiligung des nach § 85 Abs. 2 LPVG zuständigen Bezirkspersonalrats zur befristeten Einstellung der Klägerin vollzog sich in der Weise, dass das zuständige Oberschulamt den Bezirkspersonalrat mit Schreiben vom 06.09.2001 (Aktenseite 39) informierte, auch darüber dass es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag handelt und den Sachgrund angab. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Oberschulamt und dem Bezirkspersonalrat, wonach bei "KV-Verträgen" der Bezirkspersonalrat GHRS seine Mitbestimmungsrechte innerhalb von 24 Stunden wahrnimmt, ging das beklagte Land davon aus, dass am 07.09.2001 mangels Widerspruch des Personalrats dessen Zustimmung zur befristeten Einstellung der Klägerin vorlag.
Mit ihrer am 08.08.2002 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen das Ende ihres Arbeitsverhältnisses durch Befristungsablauf.
Die Klägerin trägt zur Begründung vor, dass die Befristungsvereinbarung unwirksam sei und das Arbeitsverhältnis daher nicht beenden könnte. Sie sei bereits deswegen unwirksam, weil der Personalrat bei dem beklagten Land nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Zunächst werde bestritten, dass eine Vereinbarung der Frist auf 24 Stunden überhaupt vorgenommen worden sei, darüber hinaus werde deren rechtliche Zulässigkeit bestritten. Dieses zum einen, weil die Absenderin Vertreterin der Gruppe der Beamten sei, jedoch die behauptete Vereinbarung nur die Gruppe der Angestellten beträfe. Darüber hinaus betrage die Frist zur Stellungnahme des Personalrats gemäß § 69 Abs. 2 S. 3 18 Tage und diese verlängere sich nach S. 5 auf 27 Tage, wobei innerhalb der Frist der örtliche Personalrat, welcher zur Entscheidung nicht befugt sei, noch anzuhören sei. Das sei nicht geschehen und aufgrund der extremen Verkürzung der Beteiligungsfrist sei diese Vereinbarung unwirksam, folglich habe der Personalrat der befristeten Einstellung der Klägerin nicht zugestimmt und aus diesem Grunde sei die Befristungsvereinbarung unwirksam.
Darüber hinaus gäbe es auch keinen sachlichen Grund für die Befristung. Die vertretene Frau ... habe dem Schulleiter bereits Ende Juni 2001 mitgeteilt, dass sie ihren vorzeitigen Ruhestand eingereicht und bereits am 25.07.2001 die Urkunde über die Versetzung in den Ruhestand erhalten habe. Daher sei dem beklagten Land am 25.07.2001 bereits der Bedarf für die dauerhafte Einstellung einer Lehrkraft an der ... schule in ... bekannt gewesen.
10 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag der Klägerin Aktenseite 53 und 54 Bezug genommen.
11 
Die Klägerin beantragt daher:
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Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 24.07.2002 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht.
13 
Das beklagte Land beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Es trägt zur Begründung vor, das Arbeitsverhältnis werde durch die Befristung beendet. Der Bezirkspersonalrat sei vor der Einstellung der Klägerin ordnungsgemäß beteiligt worden. Mangels Stellungnahme hätte aufgrund der verkürzten Beteiligungsfrist mit Ablauf des 07.09.2001 die Zustimmung des Personalrats als erteilt gegolten. Darüber hinaus liege für die Befristung ein sachlicher Grund nach Nr. 1 c SR 2y BAT vor und der Befristung sei der nur vorübergehende Bedarf für die Arbeitsleistung der Klägerin gewesen. Die dauerhafte Besetzung sei aufgrund der Verwaltungsvorschriften des beklagten Landes über die Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern vom 24.01.2001 (Aktenseite 27 ff.) nicht möglich gewesen. Das zentrale Auswahlverfahren für das Land Baden-Württemberg sei zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ausfall von Frau bekannt gewesen sei, schon abgeschlossen gewesen. Aus diesem Grunde sei es erforderlich gewesen, eine vorübergehende Einstellung vorzunehmen. Eine dauerhafte Einstellung der Klägerin sei im übrigen auch aus Gründen der Abschlussnote der Klägerin nicht möglich. (Wegen des weiteren Vortrags der Beklagten wird auf die Aktenseite 22 bis 24 nebst Anlagen Bezug genommen.)

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis endet nicht durch Befristungsablauf am 24.07.2002.
17 
Der Antrag der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass sie festgestellt wissen will, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Befristungsablauf am 24.07.2002 geendet hat. Aufgrund der punktuellen Streitgegenstandstheorie ist der Antrag so zu formulieren (KR-Lipke/Bader, 6. Aufl., Anhang II zu § 626 BGB, § 17 TzBfG Rn. 11, 45). Das Gericht hat den Antrag der Klägerin daher entsprechend umgedeutet.
18 
Die Klägerin hat rechtzeitig im Sinne des § 17 S. 1 TzBfG innerhalb von drei Wochen nach Ablaufen der Befristung Klage erhoben.
19 
Die Befristung ist unwirksam. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass die Mitbestimmungsrechte des Bezirkspersonalrats nicht gewahrt sind. Dem Personalrat steht nach § 69 Abs. 2 i. V. m. § 79 Abs. 3 Nr. 15 b LPVG auch hinsichtlich der Befristung eines Arbeitsverhältnisses ein Mitbestimmungsrecht zu (Rooschüz/Amend/Killinger, LPVG für Baden-Württemberg, 10. Aufl., § 79 Rn. 31).
20 
Die Beachtung dieses Mitbestimmungsrechts ist Wirksamkeitsvoraussetzung für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages, wie das Bundesarbeitsgericht in gefestigter Rechtsprechung mehrfach entschieden hat (BAG Urteil vom 09.06.1999, 7 AZR 170/98; AP Nr. 2 zu § 63 LPVG Brandenburg; Urteil vom 20.02.2002, 7 AZR 707/00, AP Nr. 23 zu § 72 LPVG Nordrhein-Westfalen).
21 
Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats ist nicht gewahrt. Das beklagte Land hat die befristete Einstellung der Klägerin vorgenommen, bevor die Frist zur Stellungnahme für den Bezirkspersonalrat, der nach § 85 LPVG zuständig ist, abgelaufen war oder er eine abschließende Stellungnahme vorgelegen hatte.
22 
Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass die Frist zur Stellungnahme des Bezirkspersonalrats nach § 85 Abs. 3 2. Halbs. i. V. m. § 69 Abs. 2 S. 3 LPVG 27 Arbeitstage beträgt. Diese Frist war bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages am 12./14.09.2001 bei weitem nicht abgelaufen, da der Personalrat erst am 06.09.2001 informiert worden ist.
23 
Die möglicherweise erfolgte einvernehmliche Verkürzung der Frist auf 24 Stunden ist unwirksam. Eine Dienstvereinbarung oder Regelungsabsprache dieses Inhaltes verstößt gegen zwingendes Recht.
24 
Das ergibt sich zum einen aus § 69 Abs. 2 S. 4 LPVG. Hier ist geregelt, dass in dringenden Fällen die Dienststelle die Frist auf 6 Arbeitstage abkürzen kann. Dies zeigt, dass dem Personalrat in jedem Fall eine sechstägige Frist zur Willensbildung verbleiben soll. Eine noch kürzere Frist kann auch nicht einvernehmlich vereinbart werden.
25 
Das Problem der Verkürzung von Fristen des Personalrats ist im Personalvertretungsrecht soweit hier ersichtlich nicht diskutiert; es ist jedoch bei weitgehend gleicher Interessenlage im Bereich des Betriebsverfassungsrechtes umstritten. Teilweise wird eine einvernehmliche Fristverkürzung grundsätzlich für unwirksam gehalten, da der Betriebsrat nicht zu Lasten der Arbeitnehmer auf die ihm gesetzlich übertragenen Mitwirkungsrechte auch nur teilweise verzichten könne (KR-Etzel, § 102 BetrVG Rn. 89; Erfurter Kommentar Hanau/Kanja, 3. Aufl., § 102 BetrVG Rn. 11). Dem gegenüber wird es von anderen (APS Koch, BetrVG § 102 Rn. 131; GK BetrVG -- Raab, 7. Aufl., § 102 Rn. 101) für zulässig erachtet, die Frist einvernehmlich zu verkürzen, da das Mitbestimmungsrecht selbst nicht betroffen sei und zudem der Betriebsrat auch die Möglichkeit habe, durch eine vorzeitige Stellungnahme selbst die Dauer der Frist zu beeinflussen.
26 
Ob eine einvernehmliche Fristverkürzung überhaupt zulässig ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, denn Einigkeit besteht darüber, dass eine Fristverkürzung, auch wenn sie einvernehmlich erfolgt, nicht darauf hinauslaufen darf, dass die zuständige Arbeitnehmervertretung faktisch auf ihr Beteiligungsrecht verzichtet (so auch GK BetrVG -- Raab, aaO. Rn. 101).
27 
Die zwischen dem beklagten Land und dem zuständigen Bezirkspersonalrat vorgenommene Fristverkürzung auf einen Tag stellt einen solchen faktischen Verzicht auf die Ausübung des Mitbestimmungsrechts dar, denn innerhalb eines Tages ist es dem Bezirkspersonalrat unmöglich, eine ordnungsgemäße Sitzung einzuberufen, gegebenenfalls den betroffenen Arbeitnehmer anzuhören, die Rechtmäßigkeit der Befristung kompetent zu beurteilen und zudem auch noch einen rechtswirksamen Beschluss zu fassen. Dies gilt umso mehr angesichts der bereits erwähnten durch § 69 Abs. 2 S. 4 LPVG vorgegebenen Möglichkeit des Arbeitgebers, die Frist auf sechs Arbeitstage zu verkürzen.
28 
Die Vereinbarung zwischen dem beklagten Land und dem Bezirkspersonalrat läuft auf einen Verzicht auf das Mitbestimmungsrecht des § 79 Abs. 3 Nr. 15 b LPVG hinaus und ist daher unwirksam.
29 
Aus diesem Grunde fehlte die notwendige Zustimmung des Bezirkspersonalrats zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages mit der Klägerin mit der Folge, dass der Arbeitsvertrag als unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.
30 
Der Klage war daher stattzugeben.
31 
Nach § 91 Abs. 1 ZPO trägt das beklagte Land die Kosten des Rechtsstreits, das es vollumfänglich unterlegen ist.
32 
Der Streitwert musste mangels anderweitiger Angaben vom Gericht geschätzt werden. Unter Berücksichtigung dessen, dass es sich um ein Teilzeitarbeitsverhältnis handelt, welches länger als ein Jahr bestanden hat, hat das Gericht den Streitwert auf EUR 6.000,00 festgesetzt.
33 
D. Vorsitzende:

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis endet nicht durch Befristungsablauf am 24.07.2002.
17 
Der Antrag der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass sie festgestellt wissen will, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Befristungsablauf am 24.07.2002 geendet hat. Aufgrund der punktuellen Streitgegenstandstheorie ist der Antrag so zu formulieren (KR-Lipke/Bader, 6. Aufl., Anhang II zu § 626 BGB, § 17 TzBfG Rn. 11, 45). Das Gericht hat den Antrag der Klägerin daher entsprechend umgedeutet.
18 
Die Klägerin hat rechtzeitig im Sinne des § 17 S. 1 TzBfG innerhalb von drei Wochen nach Ablaufen der Befristung Klage erhoben.
19 
Die Befristung ist unwirksam. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass die Mitbestimmungsrechte des Bezirkspersonalrats nicht gewahrt sind. Dem Personalrat steht nach § 69 Abs. 2 i. V. m. § 79 Abs. 3 Nr. 15 b LPVG auch hinsichtlich der Befristung eines Arbeitsverhältnisses ein Mitbestimmungsrecht zu (Rooschüz/Amend/Killinger, LPVG für Baden-Württemberg, 10. Aufl., § 79 Rn. 31).
20 
Die Beachtung dieses Mitbestimmungsrechts ist Wirksamkeitsvoraussetzung für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages, wie das Bundesarbeitsgericht in gefestigter Rechtsprechung mehrfach entschieden hat (BAG Urteil vom 09.06.1999, 7 AZR 170/98; AP Nr. 2 zu § 63 LPVG Brandenburg; Urteil vom 20.02.2002, 7 AZR 707/00, AP Nr. 23 zu § 72 LPVG Nordrhein-Westfalen).
21 
Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats ist nicht gewahrt. Das beklagte Land hat die befristete Einstellung der Klägerin vorgenommen, bevor die Frist zur Stellungnahme für den Bezirkspersonalrat, der nach § 85 LPVG zuständig ist, abgelaufen war oder er eine abschließende Stellungnahme vorgelegen hatte.
22 
Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass die Frist zur Stellungnahme des Bezirkspersonalrats nach § 85 Abs. 3 2. Halbs. i. V. m. § 69 Abs. 2 S. 3 LPVG 27 Arbeitstage beträgt. Diese Frist war bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages am 12./14.09.2001 bei weitem nicht abgelaufen, da der Personalrat erst am 06.09.2001 informiert worden ist.
23 
Die möglicherweise erfolgte einvernehmliche Verkürzung der Frist auf 24 Stunden ist unwirksam. Eine Dienstvereinbarung oder Regelungsabsprache dieses Inhaltes verstößt gegen zwingendes Recht.
24 
Das ergibt sich zum einen aus § 69 Abs. 2 S. 4 LPVG. Hier ist geregelt, dass in dringenden Fällen die Dienststelle die Frist auf 6 Arbeitstage abkürzen kann. Dies zeigt, dass dem Personalrat in jedem Fall eine sechstägige Frist zur Willensbildung verbleiben soll. Eine noch kürzere Frist kann auch nicht einvernehmlich vereinbart werden.
25 
Das Problem der Verkürzung von Fristen des Personalrats ist im Personalvertretungsrecht soweit hier ersichtlich nicht diskutiert; es ist jedoch bei weitgehend gleicher Interessenlage im Bereich des Betriebsverfassungsrechtes umstritten. Teilweise wird eine einvernehmliche Fristverkürzung grundsätzlich für unwirksam gehalten, da der Betriebsrat nicht zu Lasten der Arbeitnehmer auf die ihm gesetzlich übertragenen Mitwirkungsrechte auch nur teilweise verzichten könne (KR-Etzel, § 102 BetrVG Rn. 89; Erfurter Kommentar Hanau/Kanja, 3. Aufl., § 102 BetrVG Rn. 11). Dem gegenüber wird es von anderen (APS Koch, BetrVG § 102 Rn. 131; GK BetrVG -- Raab, 7. Aufl., § 102 Rn. 101) für zulässig erachtet, die Frist einvernehmlich zu verkürzen, da das Mitbestimmungsrecht selbst nicht betroffen sei und zudem der Betriebsrat auch die Möglichkeit habe, durch eine vorzeitige Stellungnahme selbst die Dauer der Frist zu beeinflussen.
26 
Ob eine einvernehmliche Fristverkürzung überhaupt zulässig ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, denn Einigkeit besteht darüber, dass eine Fristverkürzung, auch wenn sie einvernehmlich erfolgt, nicht darauf hinauslaufen darf, dass die zuständige Arbeitnehmervertretung faktisch auf ihr Beteiligungsrecht verzichtet (so auch GK BetrVG -- Raab, aaO. Rn. 101).
27 
Die zwischen dem beklagten Land und dem zuständigen Bezirkspersonalrat vorgenommene Fristverkürzung auf einen Tag stellt einen solchen faktischen Verzicht auf die Ausübung des Mitbestimmungsrechts dar, denn innerhalb eines Tages ist es dem Bezirkspersonalrat unmöglich, eine ordnungsgemäße Sitzung einzuberufen, gegebenenfalls den betroffenen Arbeitnehmer anzuhören, die Rechtmäßigkeit der Befristung kompetent zu beurteilen und zudem auch noch einen rechtswirksamen Beschluss zu fassen. Dies gilt umso mehr angesichts der bereits erwähnten durch § 69 Abs. 2 S. 4 LPVG vorgegebenen Möglichkeit des Arbeitgebers, die Frist auf sechs Arbeitstage zu verkürzen.
28 
Die Vereinbarung zwischen dem beklagten Land und dem Bezirkspersonalrat läuft auf einen Verzicht auf das Mitbestimmungsrecht des § 79 Abs. 3 Nr. 15 b LPVG hinaus und ist daher unwirksam.
29 
Aus diesem Grunde fehlte die notwendige Zustimmung des Bezirkspersonalrats zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages mit der Klägerin mit der Folge, dass der Arbeitsvertrag als unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.
30 
Der Klage war daher stattzugeben.
31 
Nach § 91 Abs. 1 ZPO trägt das beklagte Land die Kosten des Rechtsstreits, das es vollumfänglich unterlegen ist.
32 
Der Streitwert musste mangels anderweitiger Angaben vom Gericht geschätzt werden. Unter Berücksichtigung dessen, dass es sich um ein Teilzeitarbeitsverhältnis handelt, welches länger als ein Jahr bestanden hat, hat das Gericht den Streitwert auf EUR 6.000,00 festgesetzt.
33 
D. Vorsitzende:

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