Urteil vom Arbeitsgericht Gelsenkirchen - 4 Ca 1433/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin
Der Streitwert wird auf 12.767,-- € festgesetzt.
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T A T B E S T A N D
2Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in der Zeit vom 11.10.1990 bis zum 31.01.2011 als Sachbearbeiterin zuletzt im Verkaufsinnendienst bei einer Bruttomonatsvergütung von 3.055,-- € beschäftigt.
3Sie war seit 1998 ordentliches Mitglied des im Betrieb der Beklagten bestehenden Betriebsrates.
4Die Beklagte sprach unter dem 14.07.2010 zwei ordentliche Beendigungskündigungen zum 01.01.2011 bzw. zum 31.01.2011 aus, die sie unmittelbar darauf wieder mit Schreiben vom 15.07.2010 zurück nahm.
5Mit weiterem Schreiben vom 15.07.2010 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Änderungskündigung zum 31.01.2011, die Gegenstand der Änderungsschutzklage 5 Ca 1387 / 10 war.
6In einem parallel dazu betriebenen Beschlussverfahren gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG beantragte die Beklagte, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Änderungskündigung zu ersetzen (4 BV 11 / 10).
7Beide Verfahren wurden durch den im Verfahren 5 Ca 1387/10 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich erledigt, der folgenden Inhalt hat:
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1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen durch eine ordentliche, fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 15.07.2010 mit Ablauf des 31.01.2011 wegen Schließung eines Betriebsteils, der der Klägerin kein adäquater Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden konnte, aufgelöst wird.
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2. Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstandes zahlt die Beklagte an die Klägerin eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 62.000,00 Euro. Etwa auf die Abfindung entfallende Steuern trägt die Klägerin, die Beklagte wird sie abzuführen haben. Die Zahlung der Abfindung erfolgt unter Anrechnung auf die Sozialplanabfindung des Sozialplans vom 09.06.2010.
Der Abfindungsanspruch ist bereits jetzt entstanden und vererblich gestellt. Der Abfindungsanspruch ist fällig zum 31.01.2011. Die Abrechnung der Abfindung erfolgt unter Berücksichtigung der Fünftelregelung des § 34 EStG.
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3. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, welches ihrem beruflichen Fortkommen förderlich ist.
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4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Beschlussverfahren mit dem Aktenzeichen 4 BV 11/10 nicht fortgeführt wird.
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5. Damit ist dieser Rechtsstreit erledigt.
Hintergrund und zugleich Grundlage des Vergleichs war eine im Betrieb der Beklagten vorgenommene Betriebsänderung, die Gegenstand eines Interessenausgleichs und Sozialplanes vom 09.06.2010 war (vgl. Blatt 6 – 20 d. A.).
20Neben diesen beiden Betriebsvereinbarungen schlossen die Betriebsparteien unter dem 09.06.2010 eine weitere freiwillige Betriebsvereinbarung (vgl. Bl. 21, 22 + 93 d.A.), in der die Beklagte den von dem Interessenausgleich vom 09.06.2010 mittelbar oder unmittelbar betroffenen Arbeitnehmern eine Erhöhung der Gesamtabfindung nach dem Sozialplan vom 09.06.2010 zusagte, sofern sie keine Kündigungsschutzklage erheben:
21a) In Höhe einer zusätzlichen Abfindung von 10 % des Bruttomonatsentgeltes pro Beschäftigungsjahr
22b) In Höhe eines zusätzlichen tariflichen Bruttomonatsentgeltes aufgrund des Umstandes, dass wegen einer Kündigung zum Stichtag 01.12.2010 kein Anspruch auf die tarifliche Jahressonderzuwendung gegeben ist
23c) Tariflich eingruppierten Mitarbeitern eine weitere, zusätzliche Abfindung in Höhe von 500,-- € brutto für jeden angefangenen Monat für den Fall, das kein arbeitsunfähigkeitsbedingter Arbeitsausfall von mehr als 3 Tagen nach Ausspruch der Kündigung vorliegt
24d) Mitarbeiterinnen mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 Jahren eine zusätzliche Abfindung in Höhe von 1.000,-- € brutto und Mitarbeiterinnen mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 15 Jahren eine zusätzliche Abfindung von 2.000,-- € brutto.
25Mit ihrer vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der Leistungen der freiwilligen Betriebsvereinbarung vom 09.06.2010 in rechnerisch unstreitiger Höhe gemäß Buchstabe a) von 6.212,-- € brutto,
26b) von 3.055,-- € brutto, c) von 1.500,-- € brutto und d) von 2.000,-- € brutto, insgesamt 12.767,-- € brutto.
27Die Forderungen waren von der Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.04.2011 unter Fristsetzung bis zum 31.05.2011 geltend gemacht worden.
28Die Klägerin vertritt die Ansicht, trotz Fehlens der Anspruchsvoraussetzung der freiwillige Betriebsvereinbarung, dass gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung nach Maßgabe des Interessenausgleichs keine Kündigungsschutzklage erhoben sein dürfe, ständen ihr die genannten Ansprüche zu.
29Es sei bereits fraglich, ob diese Voraussetzung rechtswirksam für solche Leistungen wie tarifliche Sonderzahlungen, Retainerbonus und Betriebszugehörigkeitszulage aufgestellt werden könnten, da dadurch der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt werde.
30Allenfalls für die Sprinterprämie komme eine solche Regelung in Betracht.
31Dies könne jedoch vorliegend dahin gestellt bleiben, weil diese Voraussetzung im Falle der Klägerin eine Benachteiligung gemäß § 78 Satz 2 BetrVG darstelle.
32Die Klägerin habe wegen ihres Betriebsratsamtes und den dadurch vermittelten besonderen Kündigungsschutz keine Aufhebungsvereinbarung mit der Beklagten nach Maßgabe der freiwilligen Betriebsvereinbarung abschießen bzw. im Falle einer Kündigung die Klagefrist des § 4 KSchG verstreichen lassen können, ohne mit massiven negativen Konsequenzen im Bezug Arbeitslosengeld konfrontiert zu werden, nämlich Ruhen des Arbeitslosengeldsanspruchs gemäß § 143 a SGB III für die Dauer von mindestens 7 Monaten, möglicherweise sogar für die Dauer von 1 Jahr.
33Die Klägerin müsse so gestellt werden als habe sie die Bedingung der freiwilligen Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Nichterhebung der Kündigungsschutzklage erfüllt.
34Der Anspruch sei auch nicht verfallen. Insoweit müsse für den Lauf der 3 monatigen Verfallfrist auf das Ende des Arbeitsverhältnisses als dem Fälligkeitszeitpunkt der Ansprüche der freiwilligen Betriebsvereinbarung abgestellt werden.
35Die Klägerin beantragt,
36die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 12.767,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 zu zahlen.
37Die Beklagte beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Sie vertritt die Ansicht, die Klägerin erfülle die Voraussetzung der Leistungen der freiwilligen Betriebsvereinbarung vom 09.60.2010 nicht, da sie gegen die ausgesprochene Änderungskündigung Klage im Verfahren 5 Ca 1387 /10 erhoben habe.
40Mit dem Ausschluss der Klägerin von den Leistungen der freiwilligen Betriebsvereinbarung sei ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 78 BetrVG nicht gegeben.
41Die freiwillige Betriebsvereinbarung habe nicht den Sinn und Zweck gehabt, die Mitarbeiter mit Zusatzleistungen zu versehen und mit Hilfe dieser gleichzeitig auch so abzusichern, dass mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung für diese Leistung gleichfalls auch sozialrechtliche Risiken ausgeschlossen werden sollten.
42Das von der Klägerin angesprochene angebliche sozialrechtliche Risiko, das der Arbeitgeber seinerseits weder abschließend beeinflussen könne noch mit der freiwilligen Betriebsvereinbarung habe beeinflussen wollen, bestehe im Übrigen auch für jeden anderen Beschäftigten.
43Die definierten Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung sähen keine Differenzierung vor. Alle betroffenen Beschäftigten seien gleichermaßen von dieser Voraussetzung betroffen.
44Entscheiden sei, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, die unter bestimmten Voraussetzungen allen von der Maßnahme betroffenen Beschäftigten zustehen konnte. Im Hinblick auf die über die Sozialplanleistung hinausgegangenen freiwilligen Leistungen habe es den Betriebsparteien frei gestanden, spezifische Voraussetzungen für diese Leistungen auszuhandeln, an die die vereinbarte freiwillige Leistung geknüpft werden konnte.
45Darüber hinaus sei der Anspruch der Klägerin, wenn er denn überhaupt entstanden sein sollte, nach Maßgabe des § 15 MTV für die Arbeitnehmer der obst-, gemüse- kartoffelverarbeitenden Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie verfallen.
46Diese Vorschrift sehe vor, dass Ansprüche innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten ab Entstehen des Anspruchs geltend zu machen seien. Damit stelle der Tarifvertrag nicht wie ansonsten üblich auf die Fälligkeit des Anspruchs ab sondern auf das Entstehen.
47Die freiwilligen Leistungen der Betriebsvereinbarungen vom 09.06.2010 seien - wie die Leistungen des Sozialplanes - auf den in Ziffer 5 der freiwilligen Betriebsvereinbarung verwiesen worden sei, mit Zugang der Kündigungserklärung bzw. Abschluss der Aufhebungsvereinbarung als entstanden zu behandeln. Lediglich im Hinblick auf die Fälligkeit sei auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der tarifvertraglichen Ausschlussfrist sei damit der Zugang der Kündigungserklärung bei der Klägerin, spätestens jedoch der Vergleichsabschluss. Die erstmalige Geltendmachung der Klägerin vom 29.04.2011 sei deshalb verfristet.
48Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze und die sonstigen Aktenunterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
49E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
50Die Klage ist nicht begründet.
51Der Klägerin steht kein Anspruch auf Leistungen aus der freiwilligen Betriebsvereinbarung der Beklagten vom zu.
52Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Betriebsvereinbarungen nicht.
53Denn Voraussetzung für die Leistungen der freiwilligen Betriebsvereinbarung, mit denen die Betriebsparteien den vom Interessenausgleich der Beklagten vom 09.06.2010 betroffenen Arbeitnehmern zusätzliche Leistungen neben dem Sozialplan vom 09.06.2010 gewährt haben, ist, dass Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage gegen die betriebsbedingten Beendigungskündigungen nach Maßgabe des Interessenausgleichs erhoben haben.
54Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin unzweifelhaft nicht.
55Denn sie hat nach der vorausgegangenen Änderungskündigung der Beklagten vom 17.05.2010 Kündigungsschutzklage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 5 Ca 1387/10 beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen geführt worden ist.
56Damit fiel die Klägerin von vornherein aus dem Anwendungsbereich der freiwilligen Betriebsvereinbarung der Betriebsparteien vom 09.06.2010 heraus.
57Mit dieser freiwilligen Betriebsvereinbarung haben die Betriebsparteien gerade nur solche Arbeitnehmer mit zusätzlich über den Sozialplan hinausgehenden Sozialplanleistungen bedenken wollen, bei denen die Beklagte innerhalb der 3-wöchigen Klageerhebungsfrist des § 4 KSchG Gewissheit haben konnte, dass die ausgesprochene Beendigungskündigung Bestand hat, indem die betroffenen Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhoben haben und wegen der gesetzlichen Regelung des § 7 KSchG die ausgesprochen Kündigung als von Anfang an rechtswirksam gilt.
58Die Beklagte hat damit das anerkennenswerte Interesse an einer schnellen Klärung der Rechtsverhältnisse zu den betroffenen Arbeitnehmern mit freiwilligen, über den Sozialplan hinausgehenden Leistungen honoriert, ohne dass hiergegen grundlegende Bedenken eingewandt werden könnten.
59Die Beklagte folgt damit im Prinzip im Wesentlichen dem auch gesetzlich verankerten Grundsatz des § 1 a KSchG, in dem ebenfalls dem Arbeitnehmer bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung außerhalb des Regelungsbereiches der übrigen gesetzlichen Abfindungen der §§ 9, 10 KSchG oder der § 111 ff BetrVG eine Abfindung zugesagt werden kann, wenn er eine betriebsbedingte Kündigung nicht angreift sondern bestandskräftig werden lässt.
60Der Gedanke hierbei ist, dem Arbeitgeber innerhalb der kurzen Klageerhebungsfrist Gewissheit zu geben, dass seine betriebsbedingte Kündigung Bestand hat und er kurzfristig im Hinblick auf die getroffene betriebliche unternehmerische Entscheidung Klarheit gewinnt, dass die von ihm beabsichtigte Personalreduzierung tatsächlich zum Tragen kommt.
61Auf der andern Seite erhält der Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich für den klaglos hingenommenen Arbeitsplatzverlust. Dabei obliegt es ihm, zu entscheiden ob er den angebotenen finanziellen Ausgleich für den Arbeitsplatz annehmen oder doch um den Erhalt des Arbeitsplatzes kämpfen und Kündigungsschutzklage erheben will. Denn er selbst kann am besten seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt abwägen und die Risiken des Arbeitsplatzverlustes bzw. die Chancen, schnell eine neue Arbeit zu finden, mit dem Angebot der finanziellen Leistung des Arbeitgebers abwägen.
62Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt diese Regelung nicht gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 78 Satz 2BetrVG, weil die Klägerin als Betriebsratsmitglied vor dem Hintergrund der Ruhensvorschriften des § 143 a SGB III bei klagloser Hinnahme einer Kündigung mit negativen Konsequenzen beim Bezug von Arbeitslosengeld konfrontiert sein könnte.
63Die sozialrechtliche Vorschrift entzieht sich gänzlich der Einflussphäre der Betriebsparteien und ist von diesen nicht abänderbar.
64Die von der Klägerin angenommene Benachteiligung ergibt sich nicht aus der Absicht der Betriebsparteien sondern aus einer sozialrechtlichen gesetzlichen Regelung.
65Zweck der freiwilligen betrieblichen Zusatzleistungen im Zusammenhang mit der ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung sind anerkennenswerte Motive der Betriebsparteien.
66Auch ein Betriebsratsmitglied kann seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt im Hinblick auf das schnelle Eingehen eines neuen Arbeitsverhältnisses unter Einbeziehung der sozialrechtlichen Ruhens-Tatbestände beim Arbeitslosengeld abwägen und frei entscheiden, ob Sozialplanleistung und freiwillige Erhöhungen den Verlust des Arbeitsplatzes angemessen ausgleichen.
67Dies hat die Klägerin im Übrigen im Rahmen ihres mit der Beklagten getroffenen Vergleiches hinreichend getan, als sie im Rahmen der frei ausgehandelten, nunmehr auf die Rechtsgrundlage der analogen Anwendung der §§ 9, 10 KSchG gestellten Abfindung unter Anrechnung auf die Sozialplanabfindung einen verdoppelten Abfindungsbetrag gegenüber den Sozialplanleistungen mit der Beklagten vereinbart hat.
68Die Klägerin hatte dabei auch ausreichende Möglichkeiten, die zusätzlichen Leistungen nach Maßgabe der freiwilligen Betriebsvereinbarung vom 09.06.2010 mit einzubeziehen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass ihr als Betriebsratsmitglied sowohl das Bestehen als auch der Umfang des Leistungskataloges der freiwilligen Betriebsvereinbarung besten bekannt war.
69Die Regelungen der Buchstaben b, c und e der freiwilligen Betriebsvereinbarung vom 09.06.2010 verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
70Die Klägerin verkennt bereits, dass es sich hierbei - wie die Leistung nach Buchstabe a) - nur um weitere zusätzliche Abfindungstatbestände handelt, die lediglich an zusätzliche Anspruchs- bzw. Berechnungsvoraussetzungen geknüpft sind.
71Der Gleichheitsgrundsatz ist - wie auch bei der Leistung nach Buchstabe a) - bereits deshalb nicht tangiert, weil mit den gekündigten und nicht gekündigten Arbeitnehmern unterschiedliche Gruppen von Arbeitnehmern vorliegen, für deren unterschiedliche Behandlung sachliche Gründe vorliegen.
72Diese ergeben sich- wie bereits ausgeführt – aus dem anerkennenswerten Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Klärung der Rechtsverhältnisse, damit er eine schnelle Gewissheit erlangt, mit wie vielen Arbeitsplätzen er in Zukunft in seinem Betrieb rechnen kann.
73Auf die Frage der von den Parteien streitig diskutierten Verfallregelung nach Maßgabe der tariflichen Vorschrift und einer möglicherweise verspäteten Geltendmachung der Ansprüche durch die Klägerin braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da der Klägerin bereits dem Grund nach kein Anspruch zusteht.
74Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
75Der Wert des Streitgegenstandes ist in Höhe der streitigen Abfindungsforderung festgesetzt worden.
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Referenzen
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