Beschluss vom Arbeitsgericht Gelsenkirchen - 2 Ca 418/16
Tenor
wird die Schuldnerin auf Antrag des Gläubigers vom 16.08.2016 durch Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro für jeden Fall der Nichtvornahme einer geschuldeten Handlung und im Falle der Uneinbringlichkeit durch je einen Tag Zwangshaft des Geschäftsführers der Schuldners dazu angehalten,
1) dem Gläubiger bis zum 30.09.2016 über die Zahlung des Lohns für November 2015 in Höhe von 1.472,- Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 937,85 Euro netto eine Abrechnung zuzusenden und
2) dem Gläubiger bis zum 30.09.2016 ein qualifiziertes Zeugnis mit dem Inhalt gemäß der beigefügten Anlage zuzusenden.
Durch Vornahme der Handlungen kann die Zwangsvollstreckung jederzeit abgewendet werden; sie ist auch nur bis zu diesem Zeitpunkt zulässig.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Verfahrenswert wird auf 2.065,50 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Die Schuldnerin ist zum einen gemäß Ziffer 2 des Vergleichs vom 22.04.2016 verpflichtet, dem Gläubiger über die Zahlung des Lohns für November 2015 in Höhe von 1.472 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 937,85 Euro netto eine Abrechnung zuzusenden.
3Die Schuldnerin ist des Weiteren gemäß Ziffer 3 des Vergleichs vom 22.04.2016 verpflichtet, dem Gläubiger ein qualifiziertes Zeugnis mit guter Führungs- und Leistungsbeurteilung und einer entsprechenden Schlussformel zuzusenden, wobei dem Gläubiger vorbehalten ist, einen entsprechenden Zeugnisentwurf zu fertigen, von welchem die Schuldnerin nur aus wichtigem Grund abweichen darf.
4Die zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilte Ausfertigung des Vergleichs ist dem Schuldner ausweislich der vorgelegten Zustellungsurkunde am 19.07.2016 zugestellt worden.
5Eine Zahlung auf den Novemberlohn 2015 ist zwischenzeitlich in Höhe von weiteren 132,12 Euro netto erfolgt. Eine Abrechnung wurde jedoch bislang nicht erteilt. Die Schuldnerin hat ihre Verpflichtung aus Ziffer 2 des Vergleichs somit bislang nicht erfüllt.
6Der Gläubiger hat der Schuldnerin mit Schreiben vom 20.05.2016 einen Zeugnisentwurf (Bl. 39 d. A.) zur Verfügung gestellt, der den Vorgaben des Vergleichs entspricht. Ein (derartiges) Zeugnis wurde bislang nicht erteilt. Wichtige Gründe für ein Abweichen vom Entwurfstext des Gläubigers sind weder von der Schuldnerin vorgetragen noch ersichtlich. Die Schuldnerin hat die Verpflichtung aus Ziffer 3 des Vergleichs somit bislang nicht erfüllt.
7Daher ist die Schuldnerin zur Vornahme der unvertretbaren Handlungen gemäß § 888 ZPO auf Antrag des Gläubigers durch Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft anzuhalten.
8Die Höhe des Zwangsgeldes wurde mit einem Viertel des Verfahrensstreitwerts (gerundet) bemessen.
9Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 788, 91 ZPO.
10Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO. Insoweit wurden bezüglich des Zeugnisses ein Bruttomonatsgehalt des Gläubigers in Höhe von 1.991,90 Euro (40 Wochenstunden x 11,50 Euro brutto x 4,33 Wochen) und bezüglich der Abrechnung 5% des abzurechnenden Betrages von 1.472 Euro brutto (73,60 Euro) in Ansatz gebracht.
11Gelsenkirchen, den 09.09.2016
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