Urteil vom Arbeitsgericht GieBen (3. Kammer) - 3 Ca 112/23
Anmerkung
Schadenersatzanspruch der Arbeitgeberin gegen ihre Prokuristin wegen fehlerhafter Überweisung eines Betrages in Millionenhöhe nach einem vorgetäuschten Anruf eines vermeintlichen Vorgesetzten (CEO-Fraud).
Anwendbarkeit des innerbetrieblichen Schadenausgleichs auch bei der Haftung von Prokuristen.
Auswirkungen einer J-Versicherung auf die Haftungsbeschränkung (im konkreten Fall verneint).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 107.142,12 EUR (in Worten: Einhundertsiebentausendeinhundertzweiundvierzig und 12/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 5,4 % zu tragen, die Klägerin 94,6 %.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.988.000,00 EUR festgesetzt.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Schadenersatzanspruch.
Die Klägerin gehört zum A Konzern, der in 31 Ländern präsent ist und über mehr als 800 Mitarbeiter verfügt. Er ist weltweit führend auf dem Markt der Testsysteme für Elektronik, Halbleiter, MEMS und Sensortechnik. Die Klägerin hat ein Stammkapital in Höhe von 1.000.000,00 EUR. Hiervon halten der einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer, Herr B 25 % und die Firma C S.p.A. 75 %. Die Muttergesellschaft A S.p.A. ist eine italienische Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 12.000.000,00 EUR. Hauptaktionär mit 99 % ist die C S.p.A.. Herr D ist der Präsident der C S.p.A. und Chairman des A Konzerns.
Die am xx.xx.1960 geborene Beklagte ist seit dem 01. November 1987 für die Klägerin tätig. Seit dem 01. August 2012 ist sie deren Prokuristin. Ihr durchschnittliches Bruttomonatseinkommen beträgt 17.857,02 EUR. Das Arbeitsverhältnis ist ungekündigt.
Die Streitbeigetretene ist eine Versicherung, die möglicherweise für einen durch die Beklagte verursachten Schaden eintritt.
Zu den Aufgaben der Beklagten gehören unter anderem folgende Tätigkeiten:
Finanzbuchhaltung-intern
Buchungskontrolle, Kontrolle der Kostenrechnung
Erstellung und Durchführung des wöchentlichen Zahlungsverlaufes, evtl. auch mehrere
Monatliche Reporting in Englisch an den Mutterkonzern
Erstellung der jährlichen Bilanz inkl. aller relevanten Unterlagen und
Weiterleitung an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Die Beklagte arbeitet primär mit beiden Geschäftsführern und ihrer Stellvertreterin (Frau E) zusammen. Sie ist die erste Ansprechpartnerin der Banken des Unternehmens. Sie verhandelt Kredite, organisiert Bankbürgschaften für die geleisteten Anzahlungen der Kunden und hat Vollmacht auf alle Konten. Sie administriert die Online-Banking-Software und die Berechtigungen dazu.
Es existiert eine Organisationsanweisung aus dem Jahr 2016 (Kopie Bl. 253 bis 254 d.A.) mit folgendem Inhalt:
Da immer öfter Rechnungen per Email kommen, sind nachstehende Organisationsabläufe einzuhalten:
1. Rechnungseingang - meistens per eMail - manchmal per Post.
2. Abspeichern der kompletten Email incl. Anlagen separat digital unverfälschbar.
3. Ausdruck, Eingangsstempel, Kopie an entspr. Abteilung/Sachbearbeiter/in.
4. Rechnerische und steuerliche Prüfung und Erfassung im ER-Buch (Excel) Buchhaltung.
5. Prüfung der verbundenen Wareneingangsbelege und Buchung der Eingangsrechnung durch den entsprechenden Bestellers über das ERP-System.
6. Abgezeichnete Kopie mit der ERP ER-Nummer geht vom Besteller zurück an die Buchhaltung.
7. Über Interface werden die Rechnungen vom ERP in der Fibu Reble verbucht, manuelle Prüfung vorher in der Buchhaltung.
8. Rechnungsbelege, die nicht über das ERP-System eingebucht werden, werden nach Prüfung und Abzeichnung des zuständigen Mitarbeiters manuell von der Fibu gebucht, z. B. Rechnungen von Anwälten, Amtsgericht, Telekom, Steuern, Reisekosten. Steuerberater etc.
Sonstige Zahlungen, die nicht unter 1) + 8) fallen, sind mit der Geschäftsleitung abzustimmen.
9. Abgezeichnete Kopie geht in den Fälligkeitenordner.
10. Beim Zahlungslauf werden die zu zahlenden Rechnungen anhand der erstellten Zahlungsvorschlagsliste aus dem Fälligkeitenordner genommen und nochmals geprüft.
11.Wenn alles stimmt, wird der Zahlungslauf erstellt und über die Fibu an das Online-Banking-Programm Proficash gesendet.
12. Dort wird der Zahlungsjob erstellt und dann von Frau F (alle Banken), Frau G oder Frau E (beide nur Sparkasse) unterschrieben und an die Bank gesendet.
An dem ganzen Vorgang sind in der Regel 5 Mitarbeiter/Innen beteiligt.
Wir bitten um strikte Beachtung!
Die Organisationsanweisung hat neben dem Geschäftsführer der Klägerin auch die Beklagte unterschrieben.
Überweisungen innerhalb des Konzern in Höhe von 1,5 oder auch 2,5 Millionen Euro kamen in der Vergangenheit häufiger vor.
Am 11. Oktober 2022 transferierte die Beklagte von dem Geschäftskonto der Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.988.000,00 EUR auf ein Konto in H. In H hatte der Konzern keine Niederlassung.
Die Umstände, die die Beklagte zur Überweisung veranlasst hatten, stellen sich nach Darstellung der Beklagten, denen sich die Klägerin anschließt, wie folgt dar:
Die Beklagte wurde am 11.Oktober 2022 um die Mittagszeit von einer Person angerufen, die sie für HerrnD, den Chef des A-Konzerns hielt. Dabei war sie sich sicher, die Stimme von Herrn D und auch seine Art zu sprechen, wiedererkannt zu haben. Herr D thematisierte die Transaktion von finanziellen Mitteln und bat die Beklagte dringend um Hilfe.
Er fragte neben den Banksalden auch ab, wie viel Geld in den nächsten drei Tagen gebraucht würde und wie viel Geldmittel an einem Tag online transferiert werden könnten. Auf Nachfrage der Beklagten, ob auch der Geschäftsführer, Herr B, involviert sei, habe Herr D dies verneint und mitgeteilt, dass die Geldmittel nur kurz zur Überbrückung benötigt würden und in den nächsten Tagen auch zurückgezahlt werden könnten.
Die zunächst noch vorliegende Verweigerungshaltung der Beklagten habe er sodann durch harsches Auftreten durchbrochen. Der vermeintliche Herr D überzeugte die Beklagte mit Interna aus 2011 und 2012 von seiner Identität. Er verwendete immer wieder personenspezifische Ausdrücke und Formulierungen, so dass die Beklagte keine Zweifel an der Identität des Anrufers hatte.
In der Folge erhielt die Beklagte eine E-Mail eines vermeintlichen Anwalts von Herrn D mit entsprechender Vollmacht auf dem Briefkopf der A GmbH. Sodann wurde die Beklagte angewiesen, einen Transfer von 1,988 Millionen Euro an eine neu akquirierte Firma in H zu tätigen. Die Beklagte sollte bis zum Abschluss der Transaktion dauerhaft am Telefon bleiben. Ein Abbruch des Telefonats führte zu einem direkten Rückruf unter einer Nummer von A in I.
Danach erfolgten noch mehrere Anrufe, welche aber auch teilweise von Kolleginnen der Beklagten angenommen wurden, wobei jeweils Namen bzw. Telefonnummern von A angezeigt wurden, die es auch im Unternehmen gab. Letztlich überwies die Beklagte von einem Konto der Klägerin an eine Bank in H 1,988 Millionen Euro. Ein geschäftlicher Anlass für die Zahlung bestand jedoch tatsächlich nicht. Herr D war nach dessen Bekunden nicht der Gesprächspartner der Beklagten gewesen.
Die Beklagte erstattete am 12. Oktober 2022 Strafanzeige.
Das transferierte Geld konnte bislang nicht zurückgeholt werden. Der tatsächliche Zahlungsempfänger konnte nicht ermittelt werden.
Die Klägerin meint, die Beklagte habe für den Geldverlust einzustehen. Das Haftungsprivileg für Arbeitnehmer greife nicht. Dem stehe schon die abgeschlossene Versicherung entgegen. Der Abschluss der Versicherung über das Deckungsvolumen von 5.000.000,00 Euro sei federführend von der Beklagten begleitet worden, da Sinn und Zweck der Versicherung gewesen sei, die Aufgaben der Beklagten abzusichern. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung dienten in erster Linie dem Schutz des Privatvermögens der Arbeitnehmer, so dass bei Bestehen eines Versicherungsschutzes diese Privilegierung nicht nötig sei.
Zudem sei der Abschluss der J-Versicherung durch den Arbeitgeber vergleichbar mit dem Abschluss einer eigenen „zwingenden“ privaten Haftpflichtversicherung durch den Prokuristen. Eine Rechtfertigung für eine ansonsten vorliegende Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe grob fährlässig, mindestens aber fahrlässig gehandelt. Sie habe gegen die Organisationsanweisung aus dem Jahr 2016 verstoßen, indem sie die Überweisung weder mit dem Geschäftsführer abgesprochen habe noch andere Personen beteiligt habe, was unstreitig ist. Für ein gesteigertes Verschulden spreche auch, dass die Beklagte selbst – zumindest zeitweise – Bedenken über die Identität des Anrufers gehabt habe. Der Beklagten hätte zudem aufgrund der Höhe der Überweisung klar sein müssen, dass eine solche „nur“ aufgrund eines Telefonanrufes nicht hätte durchgeführt werden dürfen.
Im Übrigen sei eine uneingeschränkte Deckung durch die J Versicherung auch mit dem Maklerbüro, der Streitverkündeten K, besprochen worden und sei Vertragsbestandteil geworden. Der Abschluss dieser J Versicherung sei auf Veranlassung der Beklagten als federführenden Ansprechpartner der Klägerin für das Maklerbüro erfolgt. Insoweit erscheine es als treuewidrig, sich auf die privilegierte Arbeitnehmerhaftung bzw. auf die Haftungsbeschränkung für Arbeitnehmer zu berufen, wenn Sinn und Zweck des Abschlusses der J Versicherung gewesen sei, die Klägerin bei Schadenseintritt vollständig schadlos zu halten.
Ferner sei auch aufgrund der Position der Beklagten davon auszugehen, dass eine Haftung nach den Grundsätzen der Gesellschafterhaftung erfolge, da eine faktische Geschäftsführung vorliege.
Die Streitbeigetretene meint, entgegen der Auffassung der Klägerin fänden die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung Anwendung. Dies sei schon so in den vereinbaren Versicherungsbedingungen niedergelegt. Eine Freistellung der Beklagte durch die Streitbeigetretene fände daher allenfalls in diesem Rahmen statt.
Außerdem versichere die Streitbeigetretene nur eine bestehende Haftung und begründe keine. Es sei so, dass die Deckung der Haftung folge und nicht umgekehrt.
Darüber hinaus handele es sich bei einer J-Versicherung nicht um eine obligatorische Haftpflichtversicherung. Die Versicherung sei vielmehr freiwillig abgeschlossen worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.988.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2022 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, sie sei mutmaßlich Opfer eines CEO-Frauds geworden. Der sog. CEO-Fraud sei eine Methode, bei der sich Betrüger als Chef oder CEO eines Unternehmens ausgäben und so versuchten entscheidungsbefugte Personen in dem Unternehmen zu manipulieren, damit diese hohe Geldbeträge ins Ausland überwiesen. Dabei benutze der Täter die Taktik des Social Engineerings, bei welcher er den "Faktor Mensch" als vermeintlich schwächstes Glied der Sicherheitskette sehe und diesen gekonnt ausnutze, um seine kriminelle Absicht zu verwirklichen.
Die Beklagte hafte jedenfalls nicht uneingeschränkt. Vielmehr seien die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung anzuwenden. Die ihr zugewiesen Tätigkeiten begründeten eine hohe Gefahrgeneigtheit. Sie habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den Gesamtumständen nicht in ungewöhnlich hohem Maß verletzt. Vielmehr sei die ihr dargelegte „Geschichte“ plausibel gewesen, da es um eine Akquisition der Gesellschaft habe gehen sollen.
In jedem Fall sei ihre Haftung selbst bei Annahme grober Fahrlässigkeit auf maximal ein Jahresgehalt zu begrenzen. Aufgrund ihrer Verantwortung für die Geldbestände und der ihr eingeräumten Kompetenzen habe grundsätzlich die Gefahr bestanden, dass ihre Entscheidungen zu Schäden in erheblichem Umfang führen konnten. Der streitgegenständliche Schaden stehe außer Verhältnis zu ihrer Vergütung in Höhe von rund brutto 168.000,00 EUR pro Jahr. Er sei für nahezu jede natürliche Person ruinös. Selbst die Verurteilung zu einem Jahresgehalt würde sie nahezu um ihre gesamte Altersvorsorge bringen.
Auch werde zu berücksichtigen sein, dass sie Opfer einer perfiden Betrugsmasche geworden ist.
Im Übrigen sei ein Mitverschulden im Sinne eines Organisationsverschuldens der Klägerin zu berücksichtigen. Denn die Klägerin habe keinerlei Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die Betrugsmasche „CEO-Fraud“ vorgesehen. In Fachzeitschriften und auf Seminaren, aber auch online finde man seit langem dringende Ratschläge zu geeigneten Präventionsmaßnahmen.
Ein bestehender Versicherungsschutz wirke sich nicht haftungsverschärfend aus. Es verbleibe bei dem Grundsatz, dass die Versicherung der Haftung folge.
Allein aus der wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers mit den Versicherungsprämien lasse sich ein Ausschluss der Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich nicht rechtfertigen. Es sei regelmäßig davon auszugehen, dass in die Kalkulation der Versicherungsprämien das aus der Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers folgende geringere Risiko eingeflossen sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorgetragenen Inhalte der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in Höhe von 107.142,12 Euro nebst Zinsen begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1.
Die Beklagte ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 276, 619a, 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, an die Klägerin einen Schadenersatz in Höhe von 107.142,12 Euro nebst Zinsen zu zahlen.
a.
Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag schuldhaft verletzt, indem sie 1.988.000,00 Euro zu Lasten der Klägerin auf ein Konto in H überwies.
Hierbei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte die für Finanzen zuständige Prokuristin war und entsprechende Kontovollmachten hatte. Bei Ausübung ihrer Tätigkeit hatte sie aber gemäß § 241 Abs. 2 BGB auf die geschäftlichen Interessen der Klägerin Rücksicht zu nehmen mit der Folge, dass sie insbesondere die Überweisung von Geldbeständen der Gruppe nur dann veranlassen durfte, wenn dies im geschäftlichen Interesse der Klägerin bzw. der Gruppe lag (vgl.: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juni 2017 – 3 Sa 556/16 –, Rn. 111, juris).
Die Überweisung diente hier aber nicht den geschäftlichen Interessen der Klägerin oder der Unternehmensgruppe, sondern führte zu dem vollständigen Verlust von 1.988.000,00 Euro, ohne dass dies auch nur den geringsten geschäftlichen Nutzen hatte.
Die Beklagte hat die vorgenannten Pflichtverletzungen gemäß § 276 Abs. 1 BGB zu vertreten, denn ihr fällt zumindest Fahrlässigkeit zur Last. Unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte die Beklagte erkennen können, dass die Anweisung zur Überweisung nicht den geschäftlichen Interessen der Klägerin diente.
Denn nach dem Inhalt der Telefonate sollte die Beklagte die Geschäftsführung nicht über den Zahlungsfluss informieren. Sie allein sollte in die Transaktion eingebunden sein. Nachvollziehbare Gründe wurden ihr nach ihrer – unbestrittenen - Darstellung der Ereignisse nicht genannt. Es wurde jedoch ein Zeitdruck aufgebaut, dem sich die Beklagte nicht entgegenzustellen vermochte.
Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte die Beklagte trotz des aufgebauten Zeitdrucks Rücksprache mit dem Geschäftsführer nehmen müssen. Da sie noch nie von Herrn D eine Anweisung zur Zahlung erhalten hatte, hätte sie nicht einfach 1,988 Millionen überweisen dürfen.
Allerdings sind die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des Ersatzes nach § 254 Abs. 1 BGB davon abhängig, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist.
Dabei hat nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfange zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen. Der Umfang der Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen. Eine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung, die möglicherweise eine Risikoprämie enthalten kann. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein (Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juni 2017 – 3 Sa 556/16 –, Rn. 162, juris).
Auch bei grober Fahrlässigkeit ist im Einzelfall eine Entlastung des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen. Ob sie in Frage kommt und wie weit sie zu gehen hat, ist nach einer Abwägung zu entscheiden, die grundsätzlich dem Tatrichter nach Feststellung aller dafür maßgebenden Umstände obliegt (§§ 286, 287 ZPO). Auf Seiten des Arbeitnehmers müssen insbesondere die Höhe des Arbeitsentgelts, die weiteren mit seiner Leistungsfähigkeit zusammenhängenden Umstände und der Grad des Verschuldens in die Abwägung einbezogen werden. Auf Seiten des Arbeitgebers wird ein durch das schädigende Ereignis eingetretener hoher Vermögensverlust um so mehr dem Betriebsrisiko zuzurechnen sein, als dieser einzukalkulieren oder durch Versicherungen ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen den Arbeitnehmer abzudecken war. Die Entscheidung ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen. Eine feste, summenmäßig beschränkte Obergrenze der Haftung gibt es nicht, sie festzulegen wäre dem Gesetzgeber vorbehalten (Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juni 2017 – 3 Sa 556/16 –, Rn. 163, juris).
Ausgehend hiervon fällt der Beklagten zwar grobe Fahrlässigkeit zur Last; nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ist jedoch eine Begrenzung ihrer Haftung auf 107.142,12 Euro geboten.
Die Beklagte hat nicht erkannt, dass die Anweisung zur Überweisung nicht von dem Chef der A-Gruppe stammte. Dies hätte sie jedoch erkennen können. Denn die Beklagte hat selbst vorgetragen, noch nie eine Anweisung durch den Chef im Hinblick auf eine Überweisung erhalten zu haben. Darüber hinaus handelte es sich um einen großen Betrag, der zwar nichts Außergewöhnliches darstellte, in der Anbahnung der Überweisung aber neu war. Hier hätte die Beklagte – insbesondere aufgrund ihrer herausgehobenen Stellung – mehr Vorsicht walten lassen müssen. Sie hätte sich insbesondere mit einem der Geschäftsführer der Klägerin abstimmen müssen.
Dass Zahlungen nicht allein verursacht werden sollten, hat die Beklagte selbst durch die Anweisung aus dem Jahr 2016 mit bekannt gegeben. Die Beklagte hätte sich daher an ihre eigenen Anweisung halten müssen.
Trotz des hohen Verschuldensgrades, der grundsätzlich eine ungeminderte Haftung zur Folge hat, ist vorliegend unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls eine Begrenzung der Haftung der Beklagten auf 6 Monatsentgelte in Höhe von 107.142,12 Euro geboten.
Aufgrund ihrer Verantwortung für hohe Geldbeträge und ihrer Kompetenz, Entscheidungen in Millionenhöhe zu treffen, bestand grundsätzlich die Gefahr, dass Entscheidungen der Beklagten zu Schäden in erheblichem Umfang führen konnten. Für diese herausgehobene Position wurde die Beklagte mit einem Jahresgehalt in Höhe von 214.284,24 Euro zwar angemessen vergütet. Gleichwohl steht der von ihr zu verantwortende Schaden in Höhe von 1.988.000,00 Euro außer Verhältnis zu der von ihr erzielten Vergütung. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte Opfer einer Betrugsmasche geworden ist. Ihrem Verhalten fehlte jeder Eigennutz. Sie wollte nur dem Chef des A-Konzern zu Diensten sein. Diese Umstände sprechen für eine Begrenzung der Haftung (vgl.Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juni 2017 – 3 Sa 556/16 –, Rn. 170, juris).
Vor dem Hintergrund des langjährigen Arbeitsverhältnisses und dass die Beklagte aufgrund ihres Lebensalters nicht mehr lange im Erwerbsleben stehen wird und vor dem Hintergrund des erheblichen Schadens, den sie auch in einem noch langen Arbeitsverhältnis nicht würde erarbeiten können, geht die Kammer von einer erheblichen Haftungsbegrenzung auf ein halbes Jahresgehalt aus.
b.
Die Beklagte kann sich dabei trotz ihrer Stellung als Prokuristin auf den innerbetrieblichen Schadensausgleich berufen. Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung gelten grundsätzlich für alle Arbeitnehmer. Insbesondere gelten sie auch für leitende Angestellte und Prokuristen (vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2015 – 14 Sa 800/15 –, Rn. 323 und 324, juris und auch BGH, Urteil vom 25. Juni 2001 – II ZR 38/99 –, BGHZ 148, 167-175, Rn. 10, juris).
c.
Dabei kann sich die Klägerin nicht erfolgreich auf die J-Versicherung berufen. Diese ist nicht entscheidungserheblich.
Insoweit ist festzuhalten, dass sich ein Arbeitnehmer dann nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen kann, wenn zu seinen Gunsten eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung, etwa eine Kfz-Haftpflichtversicherung, eingreift. Bei Bestehen einer Pflichtversicherung liegen Risiken vor, die der Gesetzgeber als so gefahrträchtig erachtet hat, dass er den Handelnden im Hinblick auf mögliche Gefahren für andere ohne Versicherungsschutz nicht tätig sehen wollte. Dieser Grund für eine gesetzliche Pflichtversicherung überlagert gleichsam die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 8 AZR 418/09 –, Rn. 28, juris).
Eine freiwillig abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung wirkt sich dagegen grundsätzlich auf die interne Betriebsrisikoverteilung nicht aus. Insbesondere darf auch beim Bestehen einer solchen Privathaftpflichtversicherung zu Gunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, dass das gezahlte Entgelt im Verhältnis zu dem von ihm zu tragenden Risiko unangemessen gering ist. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Arbeitgeber vor Einstellung des Arbeitnehmers wegen der Risiken der gefahrgeneigten Tätigkeit den Abschluss einer solchen privaten Haftpflichtversicherung verlangt und zur Einstellungsbedingung gemacht hatte, erst recht, wenn dafür zusätzliche Vergütungsbestandteile vereinbart wurden. Wie bei einer gesetzlichen Pflichtversicherung kann auch zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrages wegen bestehender Risiken der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zwingend vereinbart werden mit der Folge, dass bei einem Schadenseintritt das Bestehen einer solchen Versicherung für Schäden im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen ist (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 8 AZR 418/09 –, Rn. 29, juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, denen sich die Kammer anschließt, stellt sich die Frage des Eintritts der J-Versicherung für die Frage der Haftung der Beklagten derzeit nicht.
Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der hier vorliegenden J-Versicherung um eine gesetzliche Pflichtversicherung gehandelt hätte. Zudem haben die Parteien den Abschluss der Versicherung ersichtlich nicht zur Voraussetzung der Übertragung der Aufgaben der Beklagten gemacht haben. Denn die Beklagte ist schon seit 2012 Prokuristin, Versicherungsbeginn war jedoch erst zum 12. März 2014 (gem. Versicherungsschein vom 21.03.2024, Kopie Bl. 41 d.A.).
2.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
3.
Die Kostenquote folgt aus den jeweiligen Obsiegens- und Unterliegensteilen.
4.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf dem Wert des geltend gemachten Zahlungsanspruchs.
5.
Gründe für die Zulassung der Berufung, soweit diese nicht ohnehin gesetzlich zugelassen ist, sind nicht ersichtlich.
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Referenzen
- 3 Sa 556/16 4x (nicht zugeordnet)
- 14 Sa 800/15 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 38/99 1x (nicht zugeordnet)
- 8 AZR 418/09 2x (nicht zugeordnet)