Beschluss vom Arbeitsgericht Hagen - 5 BV 41/04
Tenor
Der Antrag des Betriebsrats vom 08.09.2004 wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten über die vom antragstellenden Betriebsrat im Rahmen eines Feststellungsantrages zur Entscheidung gestellte Frage, ob der Beteiligte zu 3. leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist.
4Die Beteiligte zu 2. (nachfolgend: Arbeitgeberin) betreibt in S1 ein Krankenhaus in der Rechtsform einer GmbH. Als einer von mehreren leitenden Abteilungsärzten (Chefärzten) ist der Beteiligte zu 3. seit dem 15.06.2004 beschäftigt. Die Grundlage für seine Tätigkeit als "Chefarzt für Akutgeriatrie sowie für die noch zu errichtende geriatrische Tagesklinik" bildet der Dienstvertrag vom 22.04.2004 (Bl. 16 – 24 d. A.). Nach dessen Regelungen in § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ist er "leitender Angestellter" und "nach Absprache mit den Fachkollegen und im Rahmen des Personalbudgets zur selbständigen Einstellung und Entlassung von ärztlichen Mitarbeitern berechtigt". § 1 Abs. 4 sieht seine grundsätzliche Weisungsberechtigung gegenüber dem medizinischen Personal vor, gegenüber Ärzten jedoch nur insoweit, als diese ihm in ihrem Aufgabengebiet nachgeordnet sind. § 6 Abs. 5 Sätze 2 u. 3 bestimmen, dass dem Beteiligten zu 3. ein Teilbudget anvertraut werden kann und er dann für die Verwendung der Mittel allein verantwortlich ist. Wegen der weiteren vertraglichen Regelungen wird auf den Inhalt der zur Gerichtsakte gereichten Kopien auf Bl. 16 – 24 d. A. Bezug genommen.
5In der vom Beteiligten zu 3. als Chefarzt geleiteten Geriatrischen Abteilung sind 1 Oberarzt und 3 Assistenzärzte tätig. Weil der zuvor in einer anderen Abteilung des Krankenhauses als Assistenzarzt eingesetzte Oberarzt im Wege der Versetzung in die zum 01.07.2004 in Betrieb genommene Geriatrie gelangt war und die Vertragsabschlüsse mit den 3 Assistenzärzten bereits erfolgt waren, hat der Beteiligte zu 3. bislang noch keine Arbeitsverträge mit den nachgeordneten Ärzten aus seiner Abteilung unterzeichnet. Dem Beteiligten zu 3. wurde aber mitgeteilt, dass er die Anstellungsverträge mit diesen Ärzten künftig zusammen mit der Verwaltungsleitung ebenso unterschreiben soll wie die Arbeitszeugnisse der ausscheidenden Mitarbeiter gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 seines Dienstvertrages.
6Mit seinem am 20.09.2004 beim Arbeitsgericht Hagen eingegangenen Antrag vom 08.09.2004 verlangt der Betriebsrat zuletzt die Feststellung, dass der Beteiligte zu 3. kein leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG ist.
7Der Betriebsrat steht auf dem Standpunkt, dass bei dem Beteiligten zu 3. die Voraussetzungen für einen leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG nicht erfüllt seien. Abgesehen davon, dass die entsprechende Bezeichnung in § 1 Abs. 2 Satz 1 des Dienstvertrages keine Bedeutung habe, fehle es an der tatsächlichen Berechtigung des Beteiligten zu 3., selbständige Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen. Bereits nach der Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 des Dienstvertrages sei eine Absprache mit den Fachkollegen erforderlich und der Rahmen des Personalbudgets zu beachten. Falls der Beteiligte zu 3. ein Vorschlagsrecht im Hinblick auf einzustellende Mitarbeiter/-innen hätte, ergebe sich daraus noch nicht seine Befugnis, allein zu entscheiden. Genau so sei es, sofern durch ihn eine Mitunterzeichnung der Arbeitsverträge erfolgen solle. Ebenfalls unzureichend für die Eigenschaft als leitender Angestellter sei, dass der Beteiligte zu 3. als Chefarzt gegenüber den anderen Ärzten aus seiner Abteilung die Weisungsbefugnis und Fachaufsicht habe. Im übrigen sei der Beteiligte zu 3. sowohl dem ärztlichen Direktor als auch der Verwaltungsleitung unterstellt und damit gerade nicht allein entscheidungsberechtigt.
8Von einer unternehmerischen Tätigkeit des Beteiligten zu 3. könne ebenfalls keine Rede sein, da er den Anteil an dem Krankenhausbudget für seine Abteilung zugewiesen bekomme mit dem Auftrag, damit auszukommen.
9Der Betriebsrat beantragt,
10festzustellen, dass der Beteiligte zu 3., Herr Dr. G2 O1, kein leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG ist.
11Die Arbeitgeberin beantragt,
12den Antrag zurückzuweisen.
13Sie vertritt die Ansicht, dass der Beteiligte zu 3. als leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes anzusehen sei. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG würden vorliegen, da die in § 1 Abs. 2 Satz 2 des Dienstvertrages geregelte Berechtigung zur selbständigen Einstellung und Entlassung von ärztlichen Mitarbeitern nicht nur für den Einzelfall, sondern generell für die Beschäftigtengruppe der Ärzte in der Geriatrischen Klinik vorgesehen sei. Dementsprechend habe der Beteiligte zu 3. die Assistenzärzte für seine Abteilung ohne weitere Beteiligung der Krankenhausverwaltung ausgewählt und die Bewerbungsunterlagen lediglich zur Erledigung der Formalitäten, insbesondere wegen der Beteiligung des Betriebsrates, an die Personalverwaltung weitergeleitet. Auch die vorgesehene Unterschriftsregelung, nach der künftig der Beteiligte zu 3. die Anstellungsverträge mit den nachgeordneten Ärzten seiner Abteilung zusammen mit der Verwaltungsleitung unterzeichnen solle, spreche für das Vorliegen einer selbständigen Einstellungsbefugnis. Zudem ergebe sich aus der in § 1 Abs. 4 des Dienstvertrages geregelten Weisungsberechtigung gegenüber seinen ärztlichen Mitarbeitern die für die Eigenschaft als leitender Angestellter maßgebliche Vorgesetztenstellung.
14Im übrigen seien auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG erfüllt, weil der Beteiligte zu 3. mit der Leitung der Geriatrie einen beachtlichen Teilbereich der unternehmerischen Gesamtaufgabe in ihrem Klinikum wahrnehme. Dies zeige bereits der prozentuale Bettenanteil der Abteilung von 10 % am Gesamtbestand. Außerdem seien dem Beteiligten zu 3. neben der rein ärztlich-medizinischen Leitung seiner Abteilung weitere Befugnisse und Aufgaben übertragen worden. Dazu gehöre etwa seine Teilnahme an einer Lenkungsgruppe im Rahmen eines umfassenden Qualitätsmanagements oder die Wahrnehmung von Aufgaben im Marketing des Klinikums. Schließlich werde die Stellung des Beteiligten zu 3. als Leitungskraft auch noch dadurch unterstrichen, dass bei Kompetenzstreitigkeiten nicht der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer das Sagen habe, sondern gemäß der Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 4 des Dienstvertrages eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung einzuholen sei.
15Wegen des Vorbringens des Betriebsrates und der Arbeitgeberin im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, die Gegenstand des Anhörungstermins waren, Bezug genommen.
16Das Gericht hat im Anhörungstermin vor der Kammer am 26.07.2005 Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom selben Tage (Bl. 54 d. A.) über die folgenden Fragen:
171.) Ist der Beteiligte zu 3. bei der Ausübung der in § 1 Abs. 2 Satz 2 seines Dienstvertrages geregelten Berechtigung zur selbständigen Einstellung und Entlassung von ärztlichen Mitarbeitern von der Zustimmung einer anderen Person abhängig? Durch Parteivernehmung des Beteiligten zu 3.; 2.) Dient die Unterschriftsregelung, nach der der Beteiligte zu 3. die Anstellungsverträge mit den nachgeordneten Ärzten seiner Abteilung künftig mit der Krankenhausleitung unterschreiben werde, lediglich einer Richtigkeitskontrolle, die seine Entscheidungsbefugnis nicht einschränkt? Durch Zeugnis des Personalleiters Gerhard S8. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.07.2005, S. 2 – 4 (Bl. 54 – 56 d. A.), verwiesen.
18II.
19Der zulässige Antrag des Betriebsrats ist unbegründet.
201.
21Die Zulässigkeit ergibt sich daraus, dass über den Status eines Mitarbeiters als leitender Angestellter im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2 a i. V. m. den §§ 80 ff. ArbGG entschieden wird, wenn es dabei – wie hier – um die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung geht. Antragsberechtigt ist auch der Betriebsrat, wobei der betroffene Mitarbeiter immer zu beteiligen ist (vgl. Eisemann, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Auflage 2005, § 5 BetrVG, Rdnr. 42 mit weiteren Nachweisen).
22Das Rechtsschutzinteresse für die positive oder negative Feststellung ist selbst dann zu bejahen, wenn die Streitfrage sich abstrakt stellt, also keine Betriebsrats- oder Sprecherausschusswahl bevorsteht oder sonst ein akuter Streitfall vorliegt; denn von der Feststellung, ob jemand leitender Angestellter ist, hängt sein betriebsverfassungsrechtlicher Status ab und dementsprechend auch der Umfang der gesetzlichen Kompetenzen des Betriebsrates oder des Ausschusses (Richardi, Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung, Kommentar, 8. Auflage 2002, § 5, Rdnr. 301 mit weiteren Nachweisen).
232.
24Der Feststellungsantrag erweist sich jedoch als unbegründet.
25Der Beteiligte zu 3. ist entgegen der Ansicht des Betriebsrats als leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG anzusehen.
26Dabei kann dahinstehen, ob der Beteiligte zu 3. die ebenfalls in Betracht kommenden Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG erfüllt und damit als Chefarzt insbesondere Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand oder die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebes der Arbeitgeberin von Bedeutung sind.
27Jedenfalls steht nach der Beweisaufnahme im Anhörungstermin am 26.07.2005 zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass der Beteiligte zu 3. nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG).
28a)
29Diese Regelung stellt auf eine spezifische Arbeitgeberfunktion ab, nämlich Arbeitnehmer selbständig einzustellen und sie zu entlassen. Einstellungen und Entlassungen sind Instrumente der Personalwirtschaft und damit unternehmerische Tätigkeit. Wird diese Befugnis einem Angestellten übertragen, so ist der zur selbständigen Einstellung und Entlassung befugte Angestellte der Repräsentant des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat (so BAG, Urteil v. 11.03.1982 – 6 AZR 139/79 -, AP Nr. 28 zu § 5 BetrVG 1972 unter B. 1. der Gründe auf Bl. 1002 R mit weiteren Nachweisen).
30Damit ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG zur selbständigen Einstellung und Entlassung einmal die Befugnis notwendig, dass der Angestellte diese Maßnahmen im Außenverhältnis wirksam abgeben kann. Es darf sich dabei jedoch nicht nur um den Vollzug unternehmerischer Entscheidungen handeln, sondern darüber hinaus ist erforderlich, dass er auch im Innenverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber im wesentlichen frei von Weisungen über die Einstellung und Entlassung entscheiden darf (vgl. Richardi, Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung, Kommentar, 8. Auflage 2002, § 5, Rdnr. 200 mit weiteren Nachweisen). Dementsprechend darf die Ausübung der Personalkompetenz nicht von der Zustimmung einer anderen Person abhängig sein (BAG, Beschluss v. 16.04.2002 – 1 ABR 23/01 -, AP Nr. 69 zu § 5 BetrVG 1972 = NZA 2003, 56, 58 unter B. IV. 2. der Gründe). Es schadet jedoch nicht, wenn der Angestellte Richtlinien oder Budgets zu beachten hat oder Zweitunterschriften einholen muss, die lediglich der Richtigkeitskontrolle dienen und seine Entscheidungsbefugnis nicht einschränken (vgl. Eisemann, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Auflage 2005, § 5 BetrVG, Rdnr. 32 mit weiteren Nachweisen).
31b)
32Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 3. nach seinem Dienstvertrag vom 22.04.2004 (Bl. 16 – 24 d. A.) und seiner Stellung im Krankenhaus der Arbeitgeberin in S1 zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist.
33Diese Befugnisse des Beteiligten zu 3. sind in § 1 Abs. 2 Satz 2 seines Dienstvertrages vom 22.04.2004 (Bl. 16 d. A.) geregelt. Danach hat er die Berechtigung zur selbständigen Einstellung und Entlassung von ärztlichen Mitarbeitern, und zwar "nach Absprache mit den Fachkollegen und im Rahmen des Personalbudgets". Darin liegt allerdings keine wesentliche Beschränkung seiner Einstellungs- und Entlassungsbefugnis. Es ist nämlich unschädlich, wenn interne Richtlinien oder Stellenbesetzungspläne bestehen, soweit durch diese Vorgaben keine Bindung für den konkreten Einzelfall entsteht (vgl. Diringer, NZA 2003, 890, 893 unter V. 1. mit weiteren Nachweisen).
34Davon ist hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Anhörungstermin am 26.07.2005 auszugehen. Der Beteiligte zu 3. hat bei seiner Parteivernehmung in glaubhafter Weise angegeben, dass er die in seiner Abteilung beschäftigten anderen Ärzte selbst ausgewählt und die jeweilige Einstellungsentscheidung auch allein getroffen hat, ohne dass noch die Zustimmung durch eine andere Person hätte eingeholt werden müssen. Von ihm ist weiter bekundet worden, dass er nach seiner Entscheidung zur Einstellung des betreffenden Arztes die Personalabteilung jeweils nur um die Einleitung der erforderlichen Formalitäten wie z. B. die Ausfertigung der Arbeitsverträge gebeten habe, wobei dann die getroffene Auswahlentscheidung unumstößlich feststand; dementsprechend sei der ausgewählte Bewerber von ihm selbst von seiner Einstellungsentscheidung informiert und diesem auch mitgeteilt worden, wann er seinen Dienst antreten könne; dabei habe für ihn keine Rolle gespielt, ob der Betriebsrat im Zusammenhang mit der beabsichtigten Einstellung bereits beteiligt worden war oder nicht.
35An der sich daraus nach Arbeitsvertrag und Stellung im Betrieb ergebenden Befugnis des Beteiligten zu 3. zur selbständigen Einstellung der in seiner Abteilung beschäftigten Ärzte ändert auch die von der Arbeitgeberin im Schriftsatz vom 25.11.2004 auf S. 2 (Bl. 35 d. A.) vorgetragene Unterschriftsregelung nichts, nach der der Beteiligte zu 3. die Anstellungsverträge mit den nachgeordneten Ärzten seiner Abteilung künftig zusammen mit der Krankenhausleitung unterschreiben werde. Der Zeuge G3 S8 hat nämlich bei seiner Vernehmung in glaubhafter und plausibler Weise den Hintergrund für diese in Zukunft vorgesehene Vorgehensweise bei der Ausfertigung der betreffenden Anstellungsverträge erläutert und klargestellt, dass damit aber nicht auf die Entscheidungsbefugnis des Beteiligten zu 3. Einfluss genommen wird.
36Die in § 1 Abs. 2 Satz 2 seines Dienstvertrages vom 22.04.2004 (Bl. 16 d. A.) festgelegte Entlassungsbefugnis des Beteiligten zu 3. im Hinblick auf die ärztlichen Mitarbeiter in seiner Abteilung ist ebenfalls nicht erkennbar beschränkt. Gegen die Berechtigung des Beteiligten zu 3. zur selbständigen Entlassung spricht insbesondere nicht der von ihm selbst bei seiner Parteivernehmung angegebene Umstand, dass er bisher noch keine Ärzte aus seiner Abteilung seit der Gründung in der Mitte des letzten Jahres habe entlassen müssen. Denn die im Gesetz statuierten Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn der Chefarzt während seiner Dienstzeit nur wenige oder sogar keine Mitarbeiter entlässt oder einstellt, da insofern allein auf die Möglichkeit abgestellt werden kann und darf (so Diringer, NZA 2003, 890, 894 unter V. 1. mit weiteren Nachweisen). Nach dem eindeutigen Wortlaut ist für die Klassifizierung als leitender Angestellter nur erforderlich, dass der Mitarbeiter "zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist", nicht aber, dass er von dieser Berechtigung auch tatsächlich Gebrauch macht. Jedenfalls ist hier nicht ersichtlich, dass der Beteiligte zu 3. tatsächlich an der Wahrnehmung der vertraglich festgelegten Befugnis gehindert ist.
37Schließlich steht der Bejahung einer Personalkompetenz im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG beim Beteiligten zu 3. nicht entgegen, dass diese auf die ärztlichen Mitarbeiter in seiner Abteilung, nämlich den Oberarzt und die drei Assistenzärzte, beschränkt ist.
38Die unternehmerische Bedeutung der Personalverantwortung kann einmal aus der Anzahl der Arbeitnehmer folgen, auf die sich die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis bezieht (vgl. BAG, Urteil v. 11.03.1982 – 6 AZR 136/79-, AP Nr. 28 zu § 5 BetrVG 1972 unter B. 1. der Gründe auf Bl. 1003 mit weiteren Nachweisen). Handelt es sich um eine vergleichsweise geringe Zahl, kann sie sich jedoch aus anderen Umständen ergeben, nämlich insbesondere daraus, dass die personelle Entscheidungskompetenz sich auf eine abgeschlossene Gruppe erstreckt, deren Tätigkeit ein für das Unternehmen bedeutsames Aufgabengebiet zugrunde liegt (BAG, Beschluss v. 16.04.2002 – 1 ABR 23/01 -, AP Nr. 69 zu § 5 BetrVG 1972 = NZA 2003, 56, 58 unter B. IV. 3. a) der Gründe mit weiteren Nachweisen).
39So ist es hier. Die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis des Beteiligten zu 3. bezieht sich mit den ärztlichen Mitarbeitern in seiner Abteilung auf eine abgeschlossene Gruppe von Arbeitnehmern. Zudem handelt es sich bei der von ihm geleiteten Geriatrischen Abteilung um einen für das Unternehmen relevanten Bereich, weil die dortige Bettenanzahl einen Anteil von 10 % am Gesamtbestand ausmacht – wie die Arbeitgeberin in ihrem Schriftsatz vom 25.11.2004 auf S. 3 (Bl. 36 d. A.) vorgetragen hat. Im übrigen ist eine Krankenhausabteilung einem Betriebsteil zumindest vergleichbar (so Diringer, NZA 2003, 890, 893 unter V. 1.), so dass insgesamt betrachtet die dem Beteiligten zu 3. zur selbständigen Ausübung zugewiesene Personalführungskompetenz auch von hinreichender unternehmerischer Relevanz ist.
40III.
41Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da gerichtliche Gebühren und Auslagen im Beschlussverfahren nach § 2 Abs. 2 GKG nicht erhoben werden.
42Wegen der Gebühren- und Auslagenfreiheit ist in diesem Beschluss auch die Festsetzung eines Gegenstandswertes unterblieben (vgl. LAG Berlin, Beschluss v. 26.01.1987 – 9 TaBV 7/86 -, AP Nr. 25 zu § 40 BetrVG 1972 unter C. der Gründe auf Bl. 491 R mit weiteren Nachweisen).
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